02.08.2019 Drucksache 6/7546Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. August 2019 Tod von Wildtieren durch Mäharbeiten in Thüringen Die Kleine Anfrage 3955 vom 21. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: Auch in Thüringen werden jedes Jahr Rehkitze, Junghasen und viele am Boden brütende Vogelarten bei Mäharbeiten getötet. Durch falsches Mähen und durch das nicht vorherige Absuchen von Wiesen kann so der Lebensraum Grünland zu einer tödlichen Falle werden. Hierbei macht sich strafbar, wer den Tod von Tieren bei solchen Arbeiten billigend in Kauf nimmt. Aus diesem Grund haben sich vor einiger Zeit Thüringer zusammengefunden , die in Zusammenarbeit mit Jagdpächtern und Landwirten Flugdrohnen mit Wärmebildkameras zur Rettung von Rehkitzen einsetzen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele bei Mäharbeiten getötete Tiere sind in den letzten fünf Jahren den Thüringer Jagd-, Naturschutz -, Veterinär- und Landwirtschaftsbehörden oder direkt der Landesregierung bekannt geworden (bitte nach Jahresscheiben, Tierart, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 2. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wurden seit dem Jahr 2014 durch die Thüringer Kommunalund Landesbehörden, Polizeidienststellen und Gerichte durchgeführt, die im Zusammenhang mit bei Mäharbeiten getöteten Tieren stehen (bitte nach Jahresscheiben, ermittelnden Behörden, Ordnungswidrigkeitenverfahren , Strafverfahren, eingestellten Verfahren, zur Verurteilung gekommenen Verfahren und Strafmaß aufschlüsseln)? 3. Welche EU-, Bundes- und Landesfördermittel stehen beziehungsweise standen seit dem Jahr 2014 den Landwirten, Jagdgenossenschaften und Jagdrevierpächtern für den Erwerb von Schutz-, Sichtungs- und Vergrämungsmitteln, wie zum Beispiel Wärmebildkameras, zur Verfügung, um so den Tod von Tieren bei Mäharbeiten zu verhindern (bitte nach Jahresscheiben, Art der Mittel, Höhe der Mittel pro Jahr, beteiligten Bundes- und Landesministerien und Haushaltstiteln und Haushaltsstellen der beteiligten Landesministerien aufschlüsseln)? 4. Dürfen nach Ansicht der Landesregierung mit Wärmebildkameras ausgerüstete Feuerwehren und Polizeidienststellen Landwirten, Jagdgenossenschaften und Jagdrevierpächtern in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Suche und beim Auffinden von Wildtieren vor Mäharbeiten helfen, um so den Mähtod von Tieren zu verhindern, falls ja, welche formalen beziehungsweise rechtlichen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden und falls nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7546 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 1. August 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In den letzten fünf Jahren sind weder der Landesregierung noch den Thüringer Naturschutz-, Veterinärund Landwirtschaftsbehörden zahlenmäßige Angaben über bei Mäharbeiten getötete Tiere bekannt geworden . Lediglich einigen unteren Jagdbehörden wurde mit der quartalsweisen Streckenmeldung der Jagdausübungsberechtigten bekannt, dass unter dem Fall- beziehungsweise Unfallwild auch ein sehr geringer Anteil an bei Mäharbeiten getöteten Rehkitzen zu verzeichnen sei. Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. Zu 3.: Für die Verhinderung einer Tötung von Tieren bei Mäharbeiten, insbesondere für den Erwerb diesbezüglicher Schutz-, Sichtungs- und Vergrämungsmittel, stehen den Grundeigentümern und Nutznießern (Eigenjagdbezirksinhabern , Jagdgenossenschaften), Jagdausübungsberechtigten (Jagdinhabern und Jagdpächtern) und Landnutzern (Land-, Forst- und Fischereiwirten) seit dem Jahr 2014 keine EU- und Bundesfördermittel zur Verfügung. Landesfördermittel (Jagdabgabe) wurden diesbezüglich nicht beantragt. Zu 4.: Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Tötung oder Verletzung von Tieren bei Mäharbeiten obliegen den Verantwortlichen, wie zum Beispiel den Landwirten. Wird ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet, kann dies mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden (§ 17 des Tierschutzgesetzes). Der Pflichtige hat demnach vor dem Mähen entsprechende Kontrollmaßnahmen zu initiieren, um den Eintritt eines dahingehenden Schadens abzuwenden. Gemäß dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 5. Februar 2008 in der jeweils geltenden Fassung sind die Feuerwehren als unselbstständige Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften originär für die Abwehr von Brandgefahren und anderen Gefahren (Brandschutz und Allgemeine Hilfe) zuständig. Für das Tätigwerden der Feuerwehren in der Allgemeinen Hilfe zur Tierrettung muss eine konkrete Gefahr für das Tier vorliegen, die Möglichkeit einer Gefahr reicht nicht aus. Dabei muss die konkrete Gefahr in "absehbarer Zeit", also schon sehr unmittelbar, zu einer konkreten Verletzung des Tieres führen. Einsätze zur präventiven Absicherung von Mäharbeiten erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Allerdings sind Feuerwehren gesetzlich auch nicht daran gehindert, derartige Tätigkeiten zu übernehmen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die überwiegend ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehren oftmals bei Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben bereits an ihre Leistungsgrenzen stoßen. Auch dürfte es den jeweiligen Arbeitgebern der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen schwer vermittelbar sein, wenn über die Pflichtaufgaben hinaus freiwillige Aufgaben zusätzlich übernommen werden. Gemäß dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 4. Juni 1992 (PAG) in der jeweils geltenden Fassung ist es Aufgabe der Polizei, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 2 Abs. 1 PAG). Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr wird die Polizei zunächst den Verantwortlichen dazu auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahrenlage zu beseitigen. Erst wenn der Zweck der Maßnahme durch dessen Inanspruchnahme nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann, führt die Polizei die Maßnahme selbst durch (§ 9 Abs. 1 PAG). Dies dürfte jedoch aufgrund der Präsenz des Verantwortlichen während der Mäharbeiten in der Regel nicht der Fall sein. Keller Ministerin Tod von Wildtieren durch Mäharbeiten in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: