16.08.2019 Drucksache 6/7571Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. August 2019 Zustand Harztalbrücke an der Ortsverbindungsstraße Katzhütte – Altenfeld (Harztalstraße ) Die Kleine Anfrage 3970 vom 28. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Harztalstraße zwischen Katzhütte und Altenfeld ist eine Zubringerstrecke zu einem Rettungstunnel der dortigen ICE-Strecke. In dem Bereich befindet sich ein Brückenbauwerk, das auf 2,8 Tonnen begrenzt ist. Damit ist das Befahren der Strecke mit Feuerwehr-, Katastrophen- und Rettungstechnik nur eingeschränkt möglich. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer ist nach dem Kenntnisstand der Landesregierung Straßenbaulastträger der nachgefragten Harztalstraße und der dort befindlichen Brückenbauwerke? 2. Wie wird der Zustand des nachgefragten Brückenbauwerks auch mit Blick auf die Erreichbarkeit des Rettungstunnels der ICE-Strecke bewertet? 3. Welche Auflagen gab es im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der ICE-Strecke an den Straßenbaulastträger der Harztalstraße (einschließlich der vorhandenen Brückenbauwerke)? 4. Welche Bedeutung und Funktion hat die Harztalstraße im Sicherheitskonzept der ICE-Strecke "Erfurt – München" und inwieweit ist der jetzige Zustand der Harztalstraße hierfür geeignet? 5. Hat der Straßenbaulastträger der Harztalstraße beim Land Anträge auf Förderung zur Sanierung der Verkehrsanlage und des Brückenbauwerks gestellt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe, und wie ist der diesbezügliche Bearbeitungsstand? 6. Unter welchen Voraussetzungen könnte der Straßenbaulastträger für die Harztalstraße in welcher Höhe eine Landesförderung für die Sanierung (einschließlich der Brückenbauwerke) in Anspruch nehmen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7571 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 15. August 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die sogenannte Harztalstraße befindet sich überwiegend auf dem Gebiet der Stadt Großbreitenbach (Ilm- Kreis) und in einem geringen Abschnitt an der Kreuzung zur Landesstraße 1047 auf dem Gebiet der Gemeinde Katzhütte (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt). Im Grundbuch ist für den gesamten Abschnitt die Gemeinde Altenfeld (seit dem Jahr 2019 Ortsteil von Großbreitenbach) als Eigentümerin der Straßenflurstücke eingetragen. Nach Kenntnis der Landesregierung befinden sich auf der Harztalstraße ein Brückenbauwerk am Ortsausgang Altenfeld und ein zweites Brückenbauwerk unmittelbar an der Kreuzung zur Landesstraße 1047 auf dem Gebiet der Gemeinde Katzhütte. Im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen , dass sich der Fragesteller auf dieses zweite Brückenbauwerk bezieht. Nach dem Thüringer Straßengesetz obliegt den Gemeinden die Straßenbaulast für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen einschließlich der Brückenbauwerke. Der Umstand, dass nicht die Gemeinde Katzhütte, sondern die Gemeinde Altenfeld Eigentümerin des Straßengrundstücks ist, führt zu keiner anderen Betrachtung, da die Widmung als öffentliche Straße das Eigentum überlagert. Eine Baulastträgervereinbarung , mit der eine der beiden Gemeinden die Aufgaben aus der Straßenbaulast auf die andere Gemeinde übertragen hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 2.: Aufgrund des Sachzusammenhangs wird diese Frage gemeinsam mit der Frage 4 beantwortet. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 3.: Entsprechende Auflagen an die Baulastträger sind der Landesregierung nicht bekannt. Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts richtet sich an den Vorhabenträger, die Deutsche Bahn AG und enthält lediglich Auflagen an diese, nicht an Dritte. Der Planfeststellungsbeschluss enthält im Übrigen auch keine Auflagen, die sich konkret auf die Harztalstraße oder die dortigen Brückenbauwerke beziehen. Es besteht jedoch die Forderung, als Rettungskonzept für die Tunnel betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den anderen an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen abzustimmen sind. Das entspricht den Vorgaben der Richtlinie des Eisenbahn-Bundesamts "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln". Danach ist in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan einschließlich der Feuerwehrpläne zu erstellen und mit den Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Zu 4.: Der in der Antwort zu Frage 3 angeführte betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält Angaben zu Erreichbarkeit und Zufahrtsmöglichkeiten zu den Portalen, Rettungsplätzen und dem geländeseitigen Zugang (Notausgang). Hierbei wird die Zufahrt zum Nordportal, dem dortigen Rettungsplatz und zum Notausgang textlich wie folgt beschrieben: "… von Altenfeld kommend über die L 2648 und Harztalstraße in Richtung Katzhütte …" . In dem Feuerwehrplan zum Fleckbergtunnel, der die Zufahrten graphisch darstellt, ist die Zufahrt über die Harztalstraße aus Altenfeld kommend sowie zusätzlich auch über die Harztalstraße von der Landesstraße 1047 kommend vorgesehen. Eine wie in der Frage 4 erbetene Bewertung des Zustands der Straße obliegt nicht der Landesregierung. Wie in der Antwort zu Frage 3 dargestellt, ist es Aufgabe der Deutschen Bahn AG, einen betrieblichen Alarmund Gefahrenabwehrplan aufzustellen und mit den anderen an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen abzustimmen . Im Übrigen sind der Landesregierung auch keine entsprechenden Forderungen der Landkreise beziehungsweise Gemeinden bekannt, die auf eine fehlende Eignung hindeuten könnten. Hinsichtlich der Tonnagebeschränkung auf 2,8 Tonnen, die sich an beiden Enden der Harztalstraße befindet , ergab eine zwischenzeitliche Prüfung, dass weder die beiden zuständigen Straßenverkehrsbehörden 3 Drucksache 6/7571Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt noch die Gemeinde Katzhütte an der Anordnung beziehungsweise der Aufstellung der Beschilderung beteiligt waren. Die Aufstellung der beiden Verkehrszeichen erfolgte seitens der Stadt Großbreitenbach. Die Baulastträger können zwar in eigener Zuständigkeit auf Grundlage des § 45 Abs. 2 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, dies steht jedoch unter dem Vorbehalt anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO. Danach hat der Straßenbaulastträger die Verkehrsbehörde vorher über entsprechende Maßnahmen zu informieren. Ist mit Beschränkungen von mehr als drei Monaten Dauer zu rechnen, entscheiden die Straßenverkehrsbehörden statt des Baulastträgers. Da die Stadt Großbreitenbach hier die geltenden Vorschriften nicht beachtet hat, wurde die Straßenverkehrsbehörde des Ilm-Kreises durch das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Obere Straßenverkehrsbehörde gebeten, der Sache in ihrem Zuständigkeitsbereich nachzugehen. Die Stadt Großbreitenbach soll insbesondere den Nachweis erbringen, warum eine Tonnagebeschränkung geboten ist. Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt wurde gebeten, zusammen mit der Gemeinde Katzhütte zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Verkehrsverbote zum Schutz des nachgefragten Brückenbauwerks erforderlich sind. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durch das Landesamt für Bau und Verkehr hat die Stadt Großbreitenbach unter anderem mitgeteilt, die Harztalstraße sei im Jahr 1990 mit einer Tragdeckschicht ausgebaut worden. Da der Unterbau nicht für größere Tonnagen ausgelegt und die Straße nur vier Meter breit sei, sei eine Tonnagebegrenzung festgelegt worden. Bei Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen/Personenkraftwagen würden die Bankette überfahren, was dazu führe, dass die Straßenränder wegbrechen. Während der Baumaßnahmen für die ICE-Strecke und die 380-Kilovolt-Leitung habe die Straße für den Baustellenverkehr genutzt werden müssen. Die entstandenen Schäden seien durch die Deutsche Bahn AG nach Abschluss der Maßnahme reguliert worden. Allerdings seien weiterhin Schwerlasttransporte zum Bau der 380-Kilovolt-Leitung seitens 50Herz durchgeführt und die Straße wieder beschädigt worden. Zum Zustand der (nachgefragten) Harztalbrücke lägen keine Unterlagen vor. Die Tonnagebegrenzung der Stadt Großbreitenbach bezog sich damit augenscheinlich nicht auf die nachgefragte Brücke, sondern auf die Fahrbahn der Harztalstraße. Da sich die Belastungsklassen beziehungsweise Belastungsgrenzen für Fahrbahnen immer auch auf die Gesamtanzahl der Belastungen im Lebenszyklus beziehen, bestehen aus Sicht der Landesregierung bezüglich der Tragfähigkeit der Fahrbahn derzeit keine Anhaltspunkte, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Harztalstraße im Falle eines notwendigen Einsatzes für Fahrzeuge der Rettungskräfte nicht nutzbar wäre. Im Übrigen wird auf § 35 Abs. 1 StVO verwiesen, wonach unter anderem auch die Feuerwehr und der Katastrophenschutz von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit sind, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Wie dargestellt, ist die Stadt Großbreitenbach jedoch aufgefordert, gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen, dass die Harztalstraße tatsächlich baulich nicht für einen allgemeinen öffentlichen Verkehr von mehr als 2,8 Tonnen geeignet ist. Im Übrigen hat das Landesamt für Bau und Verkehr eine Bauwerkssonderprüfung des nachgefragten Brückenbauwerks und eine (mangels vollständiger Bestandsunterlagen) überschlägige Tragfähigkeitsberechnung durchgeführt. Im Ergebnis konnte für das Brückenbauwerk der Nachweis einer Brückenklasse 24 nach DIN 1072 erbracht werden. Das Brückenbauwerk ist daher für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 24 Tonnen in der Hauptspur tragfähig. Zusätzlich wurde auch eine Berechnung für Sonderfahrzeuge durchgeführt . Im Ergebnis konnte auch die Tragfähigkeit für einen idealisierten Autokran von 32 Tonnen und das schwerste im "Feuerwehreinsatzplan TU Fleckenberg" aufgeführte Löschgruppenfahrzeug LF 20, Gesamtmasse 15,5 Tonnen, nachgewiesen werden. Auch bezüglich des nachgefragten Brückenbauwerks bestehen aus Sicht der Landesregierung keine Anhaltspunkte , davon auszugehen, dass die Harztalstraße im Falle eines notwendigen Einsatzes für Fahrzeuge der Rettungskräfte nicht nutzbar wäre. Zu 5.: Entsprechende Anträge der beiden Baulastträger liegen derzeit nicht vor. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7571 Zu 6.: Da es sich bei der in Rede stehenden Straße um eine Ortsverbindungsstraße handelt, wäre eine Förderung auf der Grundlage der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des Kommunalen Straßenbaus im Rahmen der dort geltenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Ministerin Keller Zustand Harztalbrücke an der Ortsverbindungsstraße Katzhütte – Altenfeld (Harztalstraße) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: