21.08.2019 Drucksache 6/7592Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. September 2019 Behördliche Betretungsverbote für Waldgebiete in Thüringen und ihre Auswirkungen auf die Jagdausübung Die Kleine Anfrage 3978 vom 4. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der hohen Waldbrandgefahr und des Borkenkäferbefalls in Teilen Thüringens wurde in letzter Zeit immer wieder öffentlich die Möglichkeit von Betretungsverboten für Waldgebiete diskutiert. Das Betreten des Waldes kann nach der aktuellen gesetzlichen Regelung gemäß § 6 Abs. 8 des Thüringer Waldgesetzes durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes eine Notwendigkeit besteht. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind im Falle behördlich erlassener Waldbetretungsverbote auch Jagdausübungsberechtigte davon berührt , deren Jagdreviere in betroffenen Verbotsgebieten liegen? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? 2. Sind nach Einschätzung der Landesregierung von Waldbetretungsverboten betroffene Jagdrevierpächter dazu verpflichtet, während des Verbotszeitraums weiterhin die Jagdpacht an den beziehungsweise an die Revierverpächter in voller Höhe zu bezahlen? Falls ja, warum? Wenn nicht, warum nicht? 3. Falls im Zeitraum eines Waldbetretungsverbots die Jagdausübung durch das Betretungsverbot nicht möglich war beziehungsweise ist, unterliegen nach Einschätzung der Landesregierung Wildschäden (zum Beispiel Verbiss- und Schälschäden) in den von Betretungsverboten betroffenen Waldgebieten der Ersatzpflicht , wenn diese im Verbotszeitraum eingetreten sind? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? 4. Welche Maßnahmen werden von Seiten der Landesregierung unternommen beziehungsweise sind geplant , wenn Jagausübungsberechtigte durch das Waldbetretungsverbot dem Jagdschutz und der Hegepflicht nicht mehr vollumfänglich nachkommen können, die Waldtiere bei anhaltender Trockenheit mit Wasser zu versorgen? 5. Sieht die Landesregierung finanzielle Ausgleichsmaßnahmen für Revierpächter vor, denen durch ein mögliches Waldbetretungsverbot Einnahmeausfälle durch das Ausbleiben der Jagd entstehen? 6. In welchen Thüringer Waldgebieten wurden seit dem Jahr 2014 behördliche Betretungsverbote erlassen (bitte nach erlassender Behörde, betroffenem Gemeindegebiet, Grund des Betretungsverbots und Zeitraum des Betretungsverbots aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7592 7. In welchen Thüringer Waldgebieten sind behördliche Waldbetretungsverbote geplant beziehungsweise wahrscheinlich (bitte nach erlassender Behörde, betroffenem Gemeindegebiet, Grund des geplanten beziehungsweise wahrscheinlichen Betretungsverbots und Zeitraum des Betretungsverbots aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 20. August 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Waldsperrung nach § 6 Abs. 8 des Thüringer Waldgesetzes schränkt das Betretungsrecht der Waldbesucher , die den Wald nach § 6 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten dürfen, ein. Die Jagdausübungsberechtigten hingegen leiten ihr Betretungsrecht aus dem Jagdrecht ab, sodass sie grundsätzlich nicht von einer Waldsperrung nach § 6 Abs. 8 Thüringer Waldgesetz umfasst sind. Zu 2.: Für diese privatrechtliche Fragestellung sind die Regelungen im jeweiligen Jagdpachtvertrag maßgeblich. Es kommt daher auf den Einzelfall an. Zu 3.: Für diese privatrechtliche Fragestellung sind die Regelungen im jeweiligen Jagdpachtvertrag maßgeblich. Es kommt daher auf den Einzelfall an. Zu 4.: Die Ausstattung Thüringens mit Fließ- und Standgewässern wird als so ausreichend angesehen, dass Wildtiere auch bei anhaltender Trockenheit nicht mit Wasser versorgt werden müssen. Zu 5.: Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus wird keine Notwendigkeit für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen gesehen . Zu 6.: Die Thüringer Forstämter haben seit dem Jahr 2014 im nachfolgend aufgeführten Umfang (siehe Anlage) davon Gebrauch gemacht, Waldgebiete gemäß § 6 Abs. 8 des Thüringer Waldgesetzes in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz zu sperren. Die Sperrung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes in der Nähe von Bad Klosterlausnitz wurde vom örtlichen Ordnungsamt verfügt. Zu 7.: Derzeit sind keine forstbehördlichen Waldbetretungsverbote in Planung. Sollten sich diese als notwendig erweisen, wird das örtlich zuständige Thüringer Forstamt zeitnah eine Einzelfallentscheidung treffen. Keller Ministerin 3 Drucksache 6/7592Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage Betretungsverbote im Wald seit 2014 Behördliche Betretungsverbote für Waldgebiete in Thüringen und ihre Auswirkungen auf die Jagdausübung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Anlage