06.09.2019 Drucksache 6/7696Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. September 2019 Anastasia-Bewegung in Saalfeld-Rudolstadt Die Kleine Anfrage 4028 vom 19. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Seit dem Jahr 2015 ist die Anastasia-Bewegung in Thüringen mehrfach in Erscheinung getreten. Beispielsweise organisierte die rechtsesoterische Bewegung im September 2017 ihr jährliches Anastasia-Festival in Beichlingen (Landkreis Sömmerda). Es gibt Hinweise von der örtlichen Zivilgesellschaft, dass in Cursdorf (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt) eine Person der Anastasia-Bewegung die "Talmühle" gepachtet beziehungsweise erworben habe. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über die "Talmühle" im thüringischen Cursdorf, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und bezüglich der neuen Eigentümer/Eigentümerinnen, Pächter/Pächterinnen, Nutzer/Nutzerinnen? 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass die neue Eigentümerin, Pächterin oder Nutzerin, die auch als Publizistin und Verlegerin tätig ist, im Thing-Kreis der Bewegung, also eine führende Persönlichkeit der Anastasia-Bewegung, ist? Welche weiteren Erkenntnisse hat die Landesregierung über politische Aktivitäten dieser Person? 3. Gibt es weitere in Thüringen lebende oder aus Thüringen stammende Personen, die führende Positionen in der Anastasia-Bewegung haben? 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Verbindungen der neuen Eigentümer/Eigentümerinnen , Pächter/Pächterinnen, Nutzer/Nutzerinnen zu weiteren rechtsesoterischen oder anderen politischen Gruppierungen oder Vereinen? 5. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über Veranstaltungen oder Treffen, die in der "Talmühle " in Cursdorf seit der Übernahme der neuen Eigentümer/Eigentümerinnen, Pächter/Pächterinnen, Nutzer /Nutzerinnen organisiert werden (gegebenenfalls unter Angabe von Datum, Teilnehmendenzahl, Format , Thema, Veranstalter/Veranstalterin wird erbeten)? 6. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über Aktivitäten der Anastasia-Bewegung im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und den benachbarten Regionen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7696 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 5. September 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts der Abgeordneten des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten ergab bei den Fragen 1 und 5, dass schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere des Datenschutzes, Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten bei der Beantwortung haben. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 (2 EO 386/13) auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen. Dieses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz zu berücksichtigen. Zu 1.: Hinsichtlich des Selbstversorgerhauses "Talmühle Cursdorf" erfolgte im Oktober 2017 ein Eigentumswechsel . Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 2.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen unterliegt die "Anastasia-Bewegung" entsprechend der derzeitigen Erkenntnislage nicht dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amts für Verfassungsschutz. Zu 3. und 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: Es wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 3 der Landesregierung zur Mündlichen Anfrage in der Drucksache 6/6487 wird verwiesen. Der Landesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Maier Minister Anastasia-Bewegung in Saalfeld-Rudolstadt Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: