06.01.2015 Drucksache 6/77Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Januar 2015 Erhebung einer kommunalen Waffensteuer Die Kleine Anfrage 47 vom 12. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Nach Kenntnis des Fragestellers werden in Kommunen im Rahmen der Erhebung von örtlichen Aufwandund Verbrauchsteuern Modelle zur Einführung einer kommunalen Waffensteuer geprüft. Beim Modell der kommunalen Waffensteuer sollen die Aufwendungen der Kommunen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Waffenrechts zumindest anteilig auf die Waffenbesitzer umgelegt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage können in Thüringen Kommunen eine kommunale Waffensteuer erheben? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Inwieweit unterliegt eine mögliche kommunale Waffensteuer der kommunalaufsichtli chen Genehmigung? 3. Welche Thüringer Kommunen haben sich im Zusammenhang mit der möglichen Erhebung einer kommunalen Waffensteuer an die jeweils zuständigen Rechtsaufsichts behörden gewandt (bitte Einzelaufstellung)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 (Eingang: 6. Januar 2015) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) können die Gemeinden örtliche Verbrauch - und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind (Steuerfindungsrecht). Nach § 2 Abs. 1 ThürKAG ist dafür der Erlass einer besonderen Satzung erforderlich. Ob und in welcher Höhe eine Waffensteuer erhoben wird, entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Zu 2.: Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde , § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/77 Zu 3.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes hat sich im Zusammenhang mit der möglichen Erhebung einer kommunalen Waffensteuer keine Thüringer Kommune an die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden gewandt. Dr. Poppenhäger Minister