09.09.2019 Drucksache 6/7708Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Oktober 2019 Errichtung der "Thüringer Staatslotterie" als Anstalt öffentlichen Rechts Die Kleine Anfrage 4039 vom 22. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: In Thüringen wird bisher die Durchführung des öffentlichen Glückspiels durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen wahrgenommen und der Veranstalter ist der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung . Mit dem Gesetzentwurf zum "Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes" soll die Thüringer Staatslotterie als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und somit die beiden Institutionen zusammengeführt werden. Anstalten öffentlichen Rechts sind mit einer öffentlichen Aufgabe betraut. Als Überwachungsorgan über die Geschäftsführung soll ein Verwaltungsrat bestellt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen durch das für Finanzen zuständige Ministerium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt werden. Zugleich hat die Aufsicht über die Anstalt "Thüringer Staatslotterie" das für Finanzen zuständige Ministerium. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien sollen der Geschäftsführer und die Mitglieder des Verwaltungsrats durch das für Finanzen zuständige Ministerium bestellt werden? Welche Sach- und Fachkenntnis müssen die zu bestellenden Personen dafür haben? 2. Wird die Stelle des Geschäftsführers öffentlich ausgeschrieben? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Effektivität der Aufsicht über die Geschäftsführung der Anstalt durch einen Verwaltungsrat, der selber der Aufsicht durch dem für Finanzen zuständigen Ministerium unterliegt und dessen Mitglieder von dem Ministerium in den Verwaltungsrat und in den Vorsitz des Verwaltungsrats berufen werden? 4. Ist beabsichtigt, entsprechend einer früheren Praxis, auch Mitglieder des Thüringer Landtags in den Verwaltungsrat zu berufen? Falls nein, wie soll die Eigenständigkeit der Anstalt und die Unabhängigkeit der Aufsichtsführung durch den Verwaltungsrat vom für Finanzen zuständigen Ministerium gewahrt werden? Warum soll es im Verwaltungsrat keine oder keine feste Anzahl von Abgeordneten des Thüringer Landtags als Kontrollorgan der Exekutive - wie beispielsweise im Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst - geben? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7708 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. September 2019 wie folgt beantwortet: In Thüringen wird bisher die Durchführung des öffentlichen Glücksspiels durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen (LTG) wahrgenommen und der Veranstalter ist der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung (TLV). Mit dem Gesetzentwurf zum "Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes " soll die Thüringer Staatslotterie als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) errichtet und somit die beiden Institutionen zusammengeführt werden. Anstalten öffentlichen Rechts sind mit einer öffentlichen Aufgabe betraut. Als Überwachungsorgan über die Geschäftsführung soll ein Verwaltungsrat bestellt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen durch das für Finanzen zuständige Ministerium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt werden. Zugleich hat die Aufsicht über die Anstalt "Thüringer Staatslotterie " das für Finanzen zuständige Ministerium. Zu 1.: Die Besetzung der Geschäftsführung wie auch des Verwaltungsrates der zu gründenden Anstalt öffentlichen Rechts erfolgt nach den Grundsätzen und Anforderungen, welche in den "Grundsätzen der guten Unternehmens - und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen" (Kodex) niederlegt und fixiert sind. So sollen dies Personen sein, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind. Jedes Mitglied muss danach über diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten verfügen, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Bei der Auswahlentscheidung sollte auch eine Orientierung an den Zielen des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichG) erfolgen. Diese Kriterien werden - wie auch bei der LTG - bei der Besetzung des Verwaltungsrates wie auch der Geschäftsführung der zu gründenden Anstalt des öffentlichen Rechts angewandt. Zu 2.: Nein; zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist keine Ausschreibung der Stelle des Geschäftsführers geplant. Zu 3.: Insoweit ergeben sich keine nennenswerten Änderungen gegenüber dem bisherigen Konstrukt mit TLV und LTG. Der Aufsichtsrat der LTG ist mit Mitarbeitern des für Finanzen zuständigen Ministeriums besetzt. Ebenso erfolgt die Besetzung der TLV, als Organträger der LTG, mit Mitarbeitern des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Darüber hinaus erfolgt die Beteiligungsverwaltung wie auch die Aufsicht über die TLV durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Nach der Umstrukturierung und der Zusammenführung wird der Verwaltungsrat als Organ der AöR die Aufgaben und Funktion des bisherigen Aufsichtsrates der LTG übernehmen . Die Aufsicht über die AöR wird durch das Thüringer Finanzministerium vorgenommen. Wichtiger Bestandteil der Ausübung der Aufsicht ist naturgemäß die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Die bisherige Aufsichtsgestaltung und -durchführung hat sich bewährt. Sie wird deshalb auch nach der Umorganisation grundsätzlich beibehalten. Zu 4.: Über die Besetzung des Verwaltungsrats ist noch nicht entschieden. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die AöR als Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung der Aufsicht durch die Exekutive unterliegt. Ebenso ist die Steuerung von Landesbeteiligungen eine Exekutivaufgabe, so dass das Entsendungsverfahren ebenfalls eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellt. Auch die Mitgliedschaft in einem Organ der AöR ist eine Exekutivaufgabe in der politischen Verantwortung des fachlich zuständigen Ministers, der seinerseits der parlamentarischen Kontrolle unterworfen ist. Insoweit sollen nach den Grundsätzen im Kodex Mitglieder der Landesregierung nur in den Fällen Mandate in einem Überwachungsorgan wahrnehmen, in denen die besondere politische Bedeutung der Landesbeteiligung dies erfordert oder eine Mandatswahrnehmung durch ein Mitglied der Landesregierung gesetzlich vorgeschrieben ist. Mitglieder des Landtags sollen nach den Grundsätzen im Kodex keine Mandate in einem Überwachungsorgan wahrnehmen. Insoweit ist dies auch Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewaltenteilung. Taubert Ministerin Errichtung der "Thüringer Staatslotterie" als Anstalt öffentlichen Rechts Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: