10.09.2019 Drucksache 6/7710Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Oktober 2019 Unterschiedliche Handhabung des Wahlendes in Jenaer Wahllokalen? Die Kleine Anfrage 3893 vom 27. Mai 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut Medienberichten (vergleiche zum Beispiel Berichterstattungen des Mitteldeutschen Rundfunks und der Thüringischen Landeszeitung) wurde das Ende der Europa- und Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 in verschiedenen Jenaer Wahllokalen unterschiedlich gehandhabt. Während in einigen Wahllokalen wartende Wähler ab 18 Uhr abgewiesen worden seien, seien in anderen Wahllokalen auch nach 18 Uhr noch Wähler eingelassen worden. In einem weiteren Wahllokal sollen wartende Wähler bereits 45 Minuten vor dem Ende der Wahlen weggeschickt worden sein. Generell berichteten Jenaer Wähler nach den oben genannten Berichterstattungen von langen Wartezeiten vor beziehungsweise in den Wahllokalen und zwar zu jeder Tageszeit. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zu den geschilderten Ereignissen und wie bewertet sie diese? 2. Um welche Wahlbezirke beziehungsweise Wahllokale handelt es sich hierbei und wie viele Wähler waren hiervon schätzungsweise betroffen? 3. Welche Vorgaben wurden den Wahlvorständen beziehungsweise Wahlhelfern durch den Wahlleiter der Kommune, den Landeswahlleiter beziehungsweise die Kreiswahlleiter bezüglich der Schließung von Wahllokalen erteilt? 4. Sieht die Landesregierung durch die geschilderten Ereignisse den Grundsatz des gleichen Wahlrechts gefährdet? 5. Welche Gründe sieht die Landesregierung für die ungewöhnlich langen Wartezeiten in einigen Jenaer Wahllokalen? 6. Gab es Bitten von Wahlvorständen an den Wahleiter der Kommune, den Landeswahlleiter beziehungsweise Bundeswahlleiter, die Öffnungszeiten der Wahllokale zu verlängern und falls ja, wie wurde auf diese Bitten mit welcher Begründung reagiert? 7. Sind der Landesregierung ähnliche Vorfälle in anderen Thüringer Kommunen bekannt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Hartung (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7710 8. Ist es richtig, dass der Landeswahlleiter geäußert hat, dass "alle vor Wahllokalen Wartenden hätten auch noch nach 18 Uhr ihre Stimme abgeben können, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits angestanden hätten" (zitiert laut Berichterstattung des Mitteldeutschen Rundfunks) und wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese Äußerung im Hinblick auf § 35 Satz 2 der Thüringer Kommunalwahlordnung? 9. Welche Maßnahmen werden getroffen, um zukünftig eine unterschiedliche Handhabung der Schließung von Wahllokalen zu vermeiden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landeswahlleiter teilte aufgrund einer Information des Wahlleiters der Stadt Jena mit, dass in zwei Wahlbezirken um 18.00 Uhr entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 53 Europawahlordnung und § 35 Thüringer Kommunalwahlordnung das Ende der Wahlzeit bekanntgegeben und die im Wahlraum anwesenden Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen wurden. Die Wählerinnen und Wähler, die nach 18.00 Uhr vor dem Wahlraum standen, seien nach Mitteilung des Wahlleiters der Stadt Jena nicht mehr in den Wahlraum eingelassen worden. Die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Europa- und Kommunalwahlen obliegt den jeweils zuständigen unabhängigen Wahlorganen. Für die Europawahl sind das die in § 5 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz) genannten Organe. Die Durchführung und Organisation der jeweiligen Kommunalwahlen obliegt den in den §§ 4 und 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz genannten Wahlorganen. Die Einteilung der Wahlbezirke für die Europawahl und der Stimmbezirke für die Kommunalwahlen ist identisch. Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte mit, dass ihm zwei Wahlanfechtungen mit einem Sachvortrag vorliegen, die dem in der Kleinen Anfrage vorgetragenen Sachverhalt entsprechen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft die Wahlanfechtungen nach § 31 Abs. 1 und 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz. Zu 2.: Der Landeswahlleiter teilte aufgrund der Information des Wahlleiters der Stadt Jena mit, dass diesbezügliche Kenntnisse zu den Wahlbezirken 28 und 38 in der Stadt Jena vorliegen. Im Wahlbezirk 28 seien danach circa 100 Personen und im Wahlbezirk 38 circa 50 bis 60 Personen betroffen. Zu 3.: Nach Mitteilung des Landeswahlleiters wurden die Wahlvorstände durch die Gemeinden zum Schluss der Wahlhandlung gemäß den wahlrechtlichen Regelungen geschult. Zu 4.: Ob im vorliegenden Fall Wahlfehler in der Rechtsanwendung vorliegen, ist im Rahmen der sowohl nach Europawahlrecht als auch nach dem Thüringer Wahlrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Wahlen zu klären. Wie in der Antwort zur Frage 1 dargelegt, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt mit zwei Wahlanfechtungen zur Stadtratswahl Jena befasst. Zu 5.: Der Landeswahlleiter teilte zu den Gründen mit, dass am 26. Mai 2019 mehrere Wahlen gleichzeitig stattgefunden haben. Die Größe einiger Stimmzettel zu diesen Wahlen habe zu längeren Aufenthalten der Wählerinnen und Wähler in den Wahlkabinen geführt. Zu 6.: Nach Mitteilung des Landeswahlleiters wurden keine derartigen Bitten von Wahlvorständen an ihn herangetragen . 3 Drucksache 6/7710Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Der Landesregierung sind keine ähnlichen Vorfälle in anderen Thüringer Kommunen bekannt. Zu 8.: Der Landeswahlleiter teilte mit, dass er die in der Fragestellung zitierte Aussage am Abend des Wahltages getroffen habe. Die Zuständigkeiten des Landeswahlleiters nach dem Europawahlgesetz beschränken sich auf das Wahlverfahren zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Äußerungen des Landeswahlleiters als unabhängiges Wahlorgan unterliegen nicht der Bewertung der Landesregierung . Zu 9.: Die Beachtung der Rechtslage durch die zuständigen Wahlorgane ist geeignet, eine unterschiedliche Handhabung zu vermeiden. Die Schulung der Wahlvorstände obliegt den Wahlleitern. Maier Minister Unterschiedliche Handhabung des Wahlendes in Jenaer Wahllokalen? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: