11.09.2019 Drucksache 6/7722Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Oktober 2019 Ausreichung der Mittel aufgrund § 15 Abs. 3 Thüringer Sportfördergesetz - nachgefragt Die Kleine Anfrage 4071 vom 5. August 2019 hat folgenden Wortlaut: In § 15 Abs. 3 Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) ist geregelt, dass seitens des Landes für die aus den Regelungen des § 15 Abs. 2 ThürSportFG entstehenden Einnahmereduzierungen bei den Kommunen eine jährliche Erstattung in Form einer Pauschale in Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro bereitgestellt wird. Mit der Drucksache 6/6678 wurde auf die Erarbeitung einer Rechtsverordnung und einer Richtlinie zur Mittelausreichung unter Anhörung kommunaler Spitzenverbände verwiesen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden inzwischen eine Rechtsverordnung und eine Richtlinie zur Ausreichung der Mittel erstellt und wie soll das Verfahren zur Mittelausreichung an die betreffenden Kommunen konkret erfolgen? 2. Falls die Erstellung nach Frage 1 noch nicht abgeschlossen ist, wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand und wann sollen die Veröffentlichungen der Rechtsverordnung und Richtlinie unter Bezugnahme auf die in § 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung enthaltenen Regelung zur Frist zur Erstellung und Vorlage der kommunalen Haushalte, in die die Einnahme für das Jahr 2020 eingeplant werden muss, erfolgen? 3. Welche kommunalen Spitzenverbände wurden in welcher Form und mit welchem Ergebnis inzwischen beteiligt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) ist das für Sport zuständige Ministe rium zuständig, per Richtlinie ein geeignetes Verfahren festzulegen, mit dem die Aufteilung der anteilig vom Land bereitgestellten Mittel zwischen dem jeweiligen Landkreis und den in seinem Landkreisgebiet liegen den Gemeinden gewährleistet wird. Die vorgesehene Richtlinie befindet sich derzeit in Erarbeitung. Eine Rechtsverordnung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erstellen. Vorgesehen ist, dass die Ausschüttung der auf die Gemeinden und kreisangehörigen Städte entfallenden Anteile auf Antrag der Gemeinden beziehungsweise Städte durch die Landkreise erfolgt. Die Ausschüttung K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7722 der Mittel an die Gemeinden/kreisangehörigen Städte soll in zeitlicher Hinsicht nach Ausschüttung der auf die Landkreise fallenden Anteile der 5MillionenEuroPauschale erfolgen. Zu 2.: Wie bereits unter Frage 1 angegeben, ist die Erstellung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen. Die Ver öffentlichung der nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ThürSportFG zu erstellenden Richtlinie erfolgt nach abgeschlos sener Ressortabstimmung. Zu 3.: Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, wurden der Thüringische Landkreistag sowie der Gemeinde und Städ tebund Thüringen im Prozess zur Erstellung der Richtlinie beteiligt. Dies erfolgte und erfolgt aktuell sowohl durch schriftlichen Austausch als auch durch gemeinsame Besprechungsrunden. Der Abstimmungsprozess läuft noch, Ergebnisse liegen nach dessen Abschluss vor. Holter Minister Ausreichung der Mittel aufgrund § 15 Abs. 3 Thüringer Sportfördergesetz - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: