13.09.2019 Drucksache 6/7731Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Oktober 2019 Beseitigungen von Ölspuren durch Freiwillige Feuerwehren Die Kleine Anfrage 3951 vom 19. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: In letzter Zeit erreichten mich mehrere Anfragen von Thüringer Freiwilligen Feuerwehren, die eine Überlastung beklagen, weil sie vermehrt Ölspuren beziehungsweise Ölverschmutzungen zu beseitigen hätten. Es stellt sich die Frage, ob es in den letzten Jahren tatsächlich zu einer Mehrbelastung kam und wie diese künftig verringert werden kann. Ich frage ich die Landesregierung: 1. Wer ist in Thüringen für die Beseitigung von Ölspuren beziehungsweise Ölverschmutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen zuständig? 2. Gibt es hierbei gegebenenfalls eine Unterscheidung nach Straßenbaulastträgern, falls ja, welche? 3. Unter welchen Voraussetzungen können die zuständigen Stellen zur Beseitigung von Ölspuren die Leistungen der Thüringer Freiwilligen Feuerwehren in Anspruch nehmen? 4. Werden in Thüringen auch private Dienstleister zur Beseitigung von Ölspuren beauftragt? Falls ja, wie verläuft dabei das Vergabefahren? 5. Wer trägt für den Einsatz von Freiwilligen Feuerwehren die Kosten? 6. Wie viele Einsätze zur Ölspur- beziehungsweise Ölverschmutzungsentfernung gab es in den Jahren 2014 bis 2018 bei den Thüringer Freiwilligen Feuerwehren (bitte nach Jahresscheiben und Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten gliedern)? 7. In welcher Höhe sind dabei Kosten angefallen (bitte gliedern wie unter Frage 6)? 8. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Freiwillige Feuerwehren bei der Ölspur- beziehungsweise Ölverschmutzungsentfernung zu entlasten und so die Einsatzzahlen zu senken? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7731 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 11. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Gemäß dem in § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), in § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (Thür- StrG) sowie in § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerten Verursacherprinzip ist der Verursacher einer Verunreinigung (zum Beispiel einer Ölspur) grundsätzlich für deren Beseitigung verantwortlich. Kommt der Verursacher seiner Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nach, weil er dazu nicht in der Lage oder unbekannt ist, übernimmt außerhalb geschlossener Ortschaften der jeweilige Träger der Straßenbaulast die Beseitigung der Verunreinigung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder veranlasst diese. Die Baulastträgerschaft richtet sich gemäß § 5 FStrG und § 43 Abs. 1 ThürStrG danach, ob es sich um eine Bundes -, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße handelt. Innerhalb geschlossener Ortschaften wird ungeachtet der bestehenden Baulastträgerschaft die Beseitigung einer Verschmutzung durch die jeweils betroffene Gemeinde vorgenommen oder veranlasst (vergleiche § 49 Abs. 1 ThürStrG). Auch hier greift die Verkehrssicherungspflicht . Ist der Verursacher einer Verschmutzung bekannt, können ihm die Kosten der Beseitigung im Nachhinein durch den zuständigen Baulastträger oder durch die betroffene Gemeinde auferlegt werden. Zu 3. und 4.: Durch die in Thüringen zuständigen Behörden werden die Leistungen zur Beseitigung von Ölverschmutzungen auf Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen unter Beachtung der Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Regel öffentlich ausgeschrieben und an externe Firmen vergeben. Bereitschaftspläne mit Übersichten zu den Ansprechpartnern in den Straßenbauverwaltungen sowie zu den mit der Beseitigung von Ölverschmutzungen beauftragten Firmen liegen den einsatzkoordinierenden Stellen (örtliche Polizeidienststellen und Leitstellen) vor. Dritten (anderen als den beauftragten Firmen oder Einsatzkräften der Feuerwehr) wird eine Übernahme der Beseitigung von Verschmutzungen oder eine Beteiligung daran nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Baulastträger gestattet. Da die Verunreinigung durch Öl und andere Betriebsmittel eine spezielle Form der Verschmutzung darstellt , ist bei der Beseitigung zwischen Sofort- und Folgemaßnahmen zu trennen. Die akute Gefahrenabwehr , dass heißt die Gewährleistung abwehrender Maßnahmen gegen Brand- und andere Gefahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden setzen nach § 9 Abs. 1 ThürBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Feuerwehren ein, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 ThürBKG nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen . Zu solchen unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen zählen insbesondere das Absperren der Einsatzstelle , die Grobreinigung an der Einsatzstelle, das Auffangen von Betriebsmitteln und die Verhinderung von deren Ausbreitung. Jegliche Folgemaßnahmen bis zur Freigabe der Einsatzstelle für den öffentlichen Verkehr, etwa die porentiefe Reinigung der Straße (Nassreinigung) oder im äußersten Fall der Austausch von Straßenbelägen , dürfen nur durch den Straßenbaulastträger oder von beauftragten Firmen ergriffen werden. Die herkömmliche Reinigung von Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortschaften und sämtlicher Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften bewerkstelligen die zuständigen Gemeinden als Baulastträger selbst. Für die Entfernung von Verschmutzungen durch Öl und andere Betriebsmittel setzen sie allerdings auch ihre Feuerwehren ein. Zu 5.: Grundsätzlich ist der Verursacher verpflichtet, die Verunreinigung selber zu beseitigen oder aber die Kosten für deren Beseitigung zu tragen (vergleiche Antwort zu Frage 1). Ist der Verursacher nicht bekannt, muss außerorts der jeweilige Baulastträger, innerorts die Gemeinden, die Kosten tragen. Die Gemeinden können hier nach § 48 Abs. 1 ThürBKG vom Verursacher oder Fahrzeughalter Ersatz der ihnen durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen. Den Kostenersatz kann die Gemeinde gemäß § 48 Abs. 5 ThürBKG durch Satzung regeln. Aufgrund der Bindung von Fachfirmen zur Ölspurbeseitigung auf den Bundes- und Landesstraßen sowie den Autobahnen ist es nur in Ausnahmefällen erforderlich, unter Einbeziehung der Leitstellen, die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch zu nehmen. Kosten für Leistungen der Feuerwehren, die nicht durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr vorab autorisiert beziehungsweise beauftragt wurden, werden auch nicht 3 Drucksache 6/7731Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode übernommen. Die Rechtslage in Thüringen lässt für diese Einsätze keine Kostenerstattung zu (vergleiche Urteil Verwaltungsgericht Meiningen vom 21.01.2014; Az.: 2 K104/12 ME). Zu 6.: Zahlen über Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren für Hilfeleistungen, die unter dem Kriterium "Ölunfall/ Ölspur"* erfasst wurden, sind der Anlage 1 zu entnehmen. Eine nachträgliche Aufgliederung der Zahlen nach Landkreisen und kreisfreien Städten ist erst seit dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Erhebung von Statistiken über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zum 1. Januar 2017 möglich. Mit der Thüringer Verordnung zur Erhebung von Statistiken über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz wurde die vormals manuelle Erfassung der Einsatzzahlen Thüringer Feuerwehren auf ein landesweit einheitliches elektronisches System umgestellt, welches die gemeldeten Zahlen ab der Gemeinde- über die Kreis- bis hin zur Landesebene automatisch zusammenfasst. Für die Jahre 2014 bis 2016 liegen daher lediglich die Gesamtzahlen vor. Zu 7.: Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Angaben im Sinne der Fragestellung sind nur für diejenigen Einsätze auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften möglich, bei denen die Baulastträger ihr ausdrückliches Einverständnis für die Beseitigung von Ölspuren durch die Freiwillige Feuerwehr erklärt haben und die seitens der Gemeinden entsprechend abgerechnet wurden. Im Einzelnen wird auf die Anlage 2 verwiesen. Informationen über die Höhe - der Einsatzkosten innerhalb geschlossener Ortschaften, - der Einsatzkosten auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften, für die eine Kostenübernahme mangels Zustimmung der Baulastträger nicht in Aussicht stand, sowie - der Einsatzkosten, die den Verursachern von Ölverschmutzungen unmittelbar in Rechnung gestellt werden konnten liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 8.: Zunächst ist festzuhalten, dass die Anzahl von Einsätzen Freiwilliger Feuerwehren im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverschmutzungen in den letzten Jahren im Landesdurchschnitt gesunken ist (vergleiche Anlage 1). Wie dargelegt erfolgt der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren bei der Ölspurentfernung durch die Straßenbauverwaltung nur nachrangig und nur im begründeten Einzelfall. Eine direkte Beauftragung der Feuerwehren findet in der Regel nicht statt. Eine Übernahme der Leistungen ist auf Grund der Ausgliederung der Betriebsdienstleistungen auf den Bundes- und Landesstraßen nicht möglich. Für den Bereich der Bundesautobahnen stehen bei den Autobahnmeistereien keine eigenen personellen und materiellen Ressourcen für diese Leistungen zur Verfügung. Die Gemeinden können die Feuerwehren als gemeindliche Einrichtung zur Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen einsetzen. Dabei beschränkt sich ihre Aufgabe, wie oben ausgeführt, auf die Durchführung der notwendigen Sofortmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Alle weiteren Folgemaßnahmen sollten durch Reinigungsverfahren, welche dem anerkannten Stand der Technik (Merkblatt DWA-M 715) entsprechen, durch Fachfirmen durchgeführt werden. Maier Minister Endnote: * Unter diesem Kriterium werden auch Einsätze erfasst, die nicht ausschließlich auf die Beseitigung von Ölspuren gerichtet sind. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7731 Anlage 1 Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren unter dem Kriterium "Ölunfall/Ölspur"* kreisfreie Stadt/Landkreis 2014 2015 2016 2017 2018 Eisenach - - Erfurt - - Gera - - Jena - - Suhl 67 65 Weimar - - Altenburger Land 72 76 Eichsfeld 199 229 Gotha 118 145 Greiz 102 102 Hildburghausen 118 115 Ilm-Kreis 147 133 Kyffhäuserkreis 161 157 Nordhausen 112 82 Saale-Holzland-Kreis 115 108 Saale-Orla-Kreis 140 102 Saalfeld-Rudolstadt 115 135 Schmalkalden-Meiningen 171 143 Sömmerda 69 58 Sonneberg 96 70 Unstrut-Hainich-Kreis 191 172 Wartburgkreis 154 141 Weimarer Land 110 110 Thüringen gesamt 1.611 1.974 2.374 2.257 2.143 * Entsprechend dem Wortlaut der Frage 6 blieben die Einsätze der Berufsfeuerwehren unberücksichtigt. 5 Drucksache 6/7731Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 2 Se ite ns d er G em ei nd en a bg er ec hn et e Ei ns ät ze a uf B un de s- u nd L an de ss tr aß en a uß er ha lb g es ch lo ss en er O rt sc ha fte n, d ie u nt er d em K rit er iu m "Ö lu nf al l/Ö ls pu r" e rf as st w ur de n* 2 01 4 20 15 20 16 20 17 20 18 La nd kr ei s A nz ah l K os te n in E ur o A nz ah l K os te n in E ur o A nz ah l K os te n in E ur o A nz ah l K os te n in E ur o A nz ah l K os te n in E ur o A lte nb ur ge r L an d 1 1. 06 4, 58 1 85 4, 68 - - - - - - E ic hs fe ld - - 23 3. 85 6, 12 2 98 0, 00 - - - - G re iz - - 2 74 3, 06 3 1. 07 6, 65 3 93 7, 65 1 30 8, 51 K yf fh äu se rk re is - - 1 29 1, 42 - - - - 1 13 6, 00 N or dh au se n - - 4 1. 70 6, 68 7 1. 70 7, 42 1 27 4, 00 - - S aa le -H ol zl an d- K re is 3 41 1, 36 3 48 0, 47 1 17 0, 00 5 1. 27 4, 36 - - S aa le -O rla -K re is 6 4. 84 5, 41 5 2. 83 8, 25 7 4. 16 1, 75 4 1. 86 2, 75 3 1. 40 2, 72 S aa lfe ld -R ud ol st ad t 1 87 ,8 4 3 1. 02 5, 63 4 1. 09 2, 02 4 1. 98 9, 95 - - U ns tru t-H ai ni ch -K re is - - 5 3. 09 0, 63 5 3. 95 1, 68 1 28 8, 08 4 1. 43 4, 57 Th ür in ge n ge sa m t 11 6. 40 9, 19 47 14 .8 86 ,9 4 29 13 .1 39 ,5 2 18 6. 62 6, 79 9 3. 28 1, 80 * In d en n ic ht a uf ge fü hr te n La nd kr ei se n un d kr ei sf re ie n S tä dt en w ur de n im Z ei tra um v on 2 01 4 bi s 20 18 k ei ne E in sä tz e un te r d em K rit er iu m "Ö lu nf al l/Ö ls pu r" a bg er ec hn et . Beseitigungen von Ölspuren durch Freiwillige Feuerwehren Ich frage ich die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Endnote: Anlage 1 Anlage 2