13.09.2019 Drucksache 6/7732Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Oktober 2019 Stichwahlen in kommunalen Gremien in Thüringen Die Kleine Anfrage 3964 vom 28. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: Wahlen in kommunalen Gremien werden nach § 39 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in gehei mer Abstimmung durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimm berechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den bei den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dem Fragesteller wurde der Fall geschildert, dass bei der Wahl eines ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde die drei Bewerber jeweils vier Stimmen erhielten. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Land kreis Greiz) vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall keine Stichwahl stattfindet, sondern sofort ein Los entscheid zwischen den drei Bewerbern. Alternativ wurde im Gemeinderat die Auffassung vertreten, dass aus den drei Bewerbern auf Grundlage der Stimmergebnisse bei der Gemeinderatswahl die zwei Bewer ber für die Stichwahl ausgewählt werden könnten. Dieses Verfahren wurde durch die zuständige Rechts aufsichtsbehörde nach meiner Kenntnis als unzulässig bewertet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist in Anwendung des § 39 Abs. 2 ThürKO zu verfahren, wenn in einem ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche Stimmenanzahl erreicht haben und wie wird dies begründet? 2. Ist es aus Sicht der Landesregierung zutreffend, dass bei einer Wahl, wenn im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche Stimmenanzahl erhalten haben, keine Stichwahl sondern sofort ein Los entscheid stattfinden muss und wie wird dies begründet? 3. Welches Ermessen hat der Gemeinderat bei der Fortsetzung des Wahlverfahrens, wenn im ersten Wahl gang mehr als zwei Bewerber die gleiche Stimmenanzahl erreicht haben und wie wird dies begründet? 4. Welchen Änderungsbedarf in § 39 ThürKO hält in diesem Zusammenhang die Landesregierung für ge boten? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 39 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 ThürKO regelt Folgendes: "Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7732 zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los." Satz 5 bezieht sich nicht nur auf ein Ergebnis mit Stimmengleichheit in der Stichwahl, sondern auch auf das Ergebnis des ersten Wahlgangs. Haben mehrere Bewerber im ersten Wahlgang eine gleiche Stimmen zahl erreicht, ist durch einen Losentscheid zu klären, welche dieser Bewerber an der Stichwahl teilnehmen. Zu 2.: Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: § 39 Abs. 2 ThürKO räumt dem Gemeinderat kein Ermessen zur Ausgestaltung des Wahlverfahrens ein. Nach § 39 Abs. 2 Satz 8 ThürKO kann der Gemeinderat aber nach jedem erfolglosen Wahlgang beschlie ßen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzufüh ren; neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Zu 4.: Seitens der Landesregierung wird keine Notwendigkeit zur Novellierung der Regelung des § 39 ThürKO gesehen. Maier Minister Stichwahlen in kommunalen Gremien in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: