13.09.2019 Drucksache 6/7738Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Oktober 2019 Asylbewerber aus Eritrea ruft verfassungsfeindliche Parolen in der Öffentlichkeit Die Kleine Anfrage 4044 vom 29. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut einer Pressemitteilung der Landespolizeiinspektion Saalfeld vom 23. Juli 2019 kam es am Morgen des 21. Juli 2019 gegen 05:30 Uhr in der Saalstraße in Saalfeld zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen mehreren jungen Afrikanern. Zeugen, die das Geschehen mitbekommen haben, berichteten, dass sie neben zerberstenden Glas auch den Ausruf "Heil Hitler" aus Richtung der Gruppe gehört hätten. Die alarmierten Polizeibeamten trafen vor Ort eine Gruppe von fünf verdächtigen Asylbewerbern an, in deren Umfeld auch eine zerbrochene Bierflasche vorgefunden wurde. Die Polizisten erhoben die Personalien der zwischen 19 und 26 Jahre alten Männer, die aus Eritrea und Somalia stammen. Ein 19-jähriger Eritreer verweigerte jedoch die Angabe seiner Personalien. Trotz Erläuterung der Notwendigkeit der Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, verweigerte er die Namensangabe, beschimpfte, bedrohte und beleidigte die eingesetzten Polizisten. Diese nahmen den Verdächtigen mit zur Dienststelle, wo er in der Folge mehrmals lautstark "Heil Hitler" rief. Die Beamten fertigten Anzeigen gegen ihn wegen des Verdachts der Beleidigung, der Bedrohung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen . Nach der eindeutigen Feststellung seiner Identität durfte der junge Mann die Dienststelle am Morgen wieder verlassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei dem oben geschilderten Vorfall ereignet? 2. Wie genau hat der 19-jährige Eritreer die eingetroffenen Polizeibeamten beschimpft, bedroht und beleidigt? 3. Wie viele Personen umfasste die oben beschriebene Gruppe junger Menschen afrikanischer Herkunft insgesamt (bitte aufschlüsseln nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dem Zeitpunkt seitdem sich die Person in Deutschland aufhält)? 4. Wurden Einsatzkräfte und andere Personen im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Vorfall verletzt ? Falls ja, wie viele wurden verletzt, um welche Verletzungen handelt es sich und kam es bei den Einsatzkräften infolge der Verletzungen zu Dienstausfällen? 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Vorfall gegen Tatverdächtige welchen Alters, welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7738 6. Standen die an dem oben geschilderten Vorfall beteiligten Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss? Falls ja, um wie viele Personen handelt es sich hierbei (bitte aufschlüsseln nach Alter, Staatsangehörigkeit , Aufenthaltsstatus sowie der festgestellten Blutalkoholkonzentration)? 7. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen, laufende Verfahren)? Falls ja, wegen der Begehung welcher Delikte wurde gegen sie ermittelt? 8. Wurden die wiederholten Ausrufe "Heil Hitler" seitens des 19-jährigen Eritreers als "Politisch motivierte Kriminalität -rechts-" eingestuft? Falls ja, wie lautet die Begründung für diese Einstufung? Falls nein, wie wurden die Ausrufe eingestuft und wie lautet die Begründung hierfür? 9. Wie viele Straftaten im Bereich der "Politisch motivierten Kriminalität -rechts-" und der "Politisch motivierten Kriminalität -links-" wurden seit dem Jahr 2015 von nichtdeutschen Staatsangehörigen im Freistaat Thüringen begangen (bitte nach den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und Jahresscheiben aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 11. September 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Vorfälle sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1. bis 5.: Am 21. Juli 2019, gegen 5:15 Uhr, wurde in Saalfeld die örtliche Polizei über eine Ruhestörung in Kenntnis gesetzt, weil sich zwei Personengruppen verbal stritten. Dabei soll auch die Parole "Heil Hitler" gerufen worden sein. Beim Eintreffen der Polizeibeamten wurden fünf Männer im Alter zwischen 19 und 25 Jahren aus Eritrea und Somalia in der Nähe des Ereignisortes festgestellt, bei denen es sich nach den bis dahin vorliegenden Erkenntnissen um die möglichen Verursacher handelte. Der erforderlichen Identitätsfeststellung verweigerte sich ein 19-Jähriger mit eritreischer Staatsangehörigkeit . Während der Durchführung der Maßnahme beschimpfte, bedrohte und beleidigte der 19-Jährige die eingesetzten Polizeibeamten. Deshalb wurde er zum Zweck der Identitätsfeststellung zur nächsten Polizeidienststelle verbracht. Nach der Feststellung seiner Identität verließ der 19-Jährige die Polizeidienststelle. Es wurden Ermittlungen wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch (StGB), der Beleidigung gemäß § 185 StGB und der Bedrohung gemäß § 241 StGB gegen den 19-Jährigen aufgenommen. In einem weiteren Fall wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB dauern die Ermittlungen zu dem oder den Tatverdächtigen an. Während der polizeilichen Maßnahmen wurden keine Personen verletzt. Zu 6.: Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Personen unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen handelten. Zu 7.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3 Drucksache 6/7738Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Das Delikt ist als Politisch motivierte Kriminalität (PMK) registriert und wird gegenwärtig dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -nicht zuzuordnen- zugerechnet. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte vor, dass die Tat mit einer rechten Orientierung begangen wurde. Zu 9.: Im Freistaat Thüringen wurden vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2019 in den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- und -links- die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Straftaten mit nichtdeutschen Tatverdächtigen registriert. 2015 2016 2017 2018 1. Halbjahr 2019 PMK -rechts- 16 19 34 23 8 PMK -links- 0 5 4 5 1 Maier Minister Asylbewerber aus Eritrea ruft verfassungsfeindliche Parolen in der Öffentlichkeit Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. bis 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: