23.09.2019 Drucksache 6/7781Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Oktober 2019 Verkauf von Grundstücken von ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts (Thüringen Forst) unter dem Gutachtenwert Die Kleine Anfrage 3977 vom 4. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Am 20. Juni 2016 berichtete die Thüringer Allgemeine über massive Unregelmäßigkeiten beim Verkauf von Grundstücken des Landesforstbetriebs. Ein externes Gutachten stellte damals einen Schaden in Höhe von 120.000 Euro fest. Vor allem beim Verkauf von Grundstücken soll damals in der Masse der Fälle gegen das Haushaltsrecht verstoßen worden sein. In elf Fällen sei nur ein Verkaufspreis von mehr als 20 Prozent un ter dem Gutachtenwert erzielt worden. Dies wurde nach einer Prüfung durch eine externe Wirtschaftsprü fergesellschaft bekannt. Dennoch wurde durch die zuständige Ministerin, die dem Verwaltungsrat der An stalt vorsitzt, bis heute keine Strafanzeige erstattet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann und in welcher Form erlangte die Landesregierung erstmals darüber Kenntnis, dass beim Ver kauf von Grundstücken gegen das Haushaltsrecht verstoßen und Grundstücke unterhalb des Gutach tenwerts veräußert wurden? 2. Weshalb wurde seitens der Landesregierung zum damaligen Zeitpunkt von einer Strafanzeige bezie hungsweise einem Strafantrag abgesehen? Falls aus Sicht der Landesregierung keine konkreten Hin weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter vorlagen, warum la gen diese nicht vor? 3. Wurde zu einem späteren Zeitpunkt der Sachverhalt durch die Landesregierung beziehungsweise durch die Landesforstanstalt noch einmal detailliert geprüft und was war das Ergebnis dieser Prüfung? Wenn keine Prüfung erfolgte, warum nicht? 4. Wurden die Mitarbeiter, die für den damals festgestellten Schaden in Höhe von 120.000 Euro verant wortlich waren, durch die Landesregierung beziehungsweise durch ThüringenForst oder durch andere Behörden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung identifiziert? Falls nicht, warum nicht? Falls ja, wur den diese Personen zivilrechtlich oder dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen? 5. Falls Mitarbeiter, die für den damals festgestellten Schaden in Höhe von 120.000 Euro verantwortlich beziehungsweise mitverantwortlich waren, durch die Landesregierung beziehungsweise durch Thürin genForst nicht zivilrechtlich oder dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, warum erfolgte die Einleitung entsprechender Verfahren nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7781 6. Befinden sich Personen, die für den damaligen Schaden verantwortlich beziehungsweise mitverantwort lich waren, heute noch im Dienst von ThüringenForst und falls ja, welche Positionen innerhalb der Lan desforstanstalt bekleiden sie? 7. Wurden seit dem Jahr 2014 Grundstücke und andere Immobilien der Landesforstanstalt unter dem Gut achtenwert beziehungsweise unter dem Verkehrswert veräußert (bitte nach Jahresscheiben, Art der Im mobilie, Gemeinde, Flur, Flurstück, Gutachtenwert und tatsächlichem Verkaufspreis aufschlüsseln)? Falls ja, warum erfolgte eine Veräußerung unterhalb des eigentlichen Werts? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung hat erstmals durch die Vorlage 5/4397 der Landesforstanstalt vom 13. Februar 2014 Kenntnis von möglichen Verstößen gegen die für die Grundstücksgeschäfte unmittelbar geltenden §§ 63 und 64 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) erlangt. Mit der Vorlage hat die Landesforstanstalt die für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse beim Thüringer Landtag über die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Grundstücksgeschäfte unterrichtet. Mit der Vorlage 6/309 vom 7. Mai 2015 hatte die Landesforstanstalt die oben genannten Ausschüsse über die Grundstücksgeschäfte im Jahr 2014 unterrichtet. Nachdem auch hier Verstöße gegen das Haushaltsrecht nicht ausgeschlossen werden konn ten, wurde eine Stichprobenprüfung der Liegenschaftsverwaltung der Landesforstanstalt durchgeführt. Der Ergebnisbericht der Stichprobenprüfung vom 18. September 2015 mündete im Februar 2016 in einen ex ternen Sonderprüfungsauftrag. Der Abschlussbericht der beauftragten Rechtsanwaltsgesellschaft zur Son derprüfung wurde unter dem Datum 8. Juni 2016 vorgelegt. Zu 2.: Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten innerhalb der Liegenschaftsverwaltung der Landesforst anstalt, die eine Einbindung der Staatsanwaltschaft erfordert hätten, wurden im Rahmen der durchgeführ ten Prüfungen nicht gefunden. Zu 3.: Eine nochmalige Prüfung der Liegenschaftsverwaltung der Landesforstanstalt im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ist nach dem Jahr 2016 nicht erfolgt. Die Aufarbeitung des Themenfelds durch die beauftragte Rechtsanwaltsgesellschaft war umfassend. Aufgrund der Prüfungsergebnisse wird die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bei allen Grund stücksveräußerungen der Landesforstanstalt regelmäßig geprüft. Zudem ist die Liegenschaftsverwaltung der Landesforstanstalt Gegenstand der Überwachung durch den Verwaltungsrat. Zu 4.: Nach internen Festlegungen im Vorstand lag die Verantwortung für den Bereich Liegenschaftsverwaltung der Landesforstanstalt einschließlich des internen Kontrollsystems beim kaufmännischen Vorstandsmit glied. Das Anstellungsverhältnis dieses Vorstandsmitglieds war zeitlich befristet und wurde nicht verlängert. Gegen das zum Zeitpunkt der Prüfung für die Liegenschaftsverwaltung der Landesforstanstalt auf Fachbe reichs und Sachgebietsebene eingesetzte Leitungspersonal wurden dienstrechtliche Verfahren eingeleitet. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Die Landesregierung und die Landesforstanstalt wurden von der beauftragten Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend beraten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die konkre ten Risiken einer zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen dargelegt. Insoweit sind die Landesregie rung und die Landesforstanstalt dem rechtsanwaltlichen Rat gefolgt und haben aufgrund des im Zivilverfah ren bestehenden Beibringungsgrundsatzes und der damit im konkreten Fall sehr geringen Aussicht auf Erfolg von weitergehenden zivilrechtlichen Schritten, als den in der Antwort zur Frage 4 benannten, abgesehen. 3 Drucksache 6/7781Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Das für die Liegenschaftsverwaltung der Landesforstanstalt zum Zeitpunkt der Prüfung auf Fachbereichs und Sachgebietsebene eingesetzte Leitungspersonal nimmt heute andere Aufgaben innerhalb der Landes forstanstalt wahr. Zu 7.: Die Veräußerung von Liegenschaften erfolgt zum vollen Wert (§ 63 Abs. 4 ThürLHO). Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Liegenschaft bei der Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen (Verwaltungsvorschrift Nummer 2 zu § 63 ThürLHO). Demnach wird bei öffentlich ausgeschriebenen Liegenschaften der volle Wert durch das Aus schreibungsergebnis definiert. Grundsätzlich erfolgt dann die Veräußerung von Liegenschaften unter dem gutachterlich ermittelten Wert, aber zum vollen Wert. Folgende Immobilien wurden in den Jahren 2014 und 2015 durch ThüringenForst unter dem Gutachten wert verkauft: Jahr Art der Immobilie Gemarkung Flur Flurstück Verkaufserlös in Euro Gutachtenwert in Euro Gründe für die Veräußerung unter Gutachtenwert 2014 Wohngebäu de mit Grund stück Heiligenstadt 39 13/4 und 13/5 157.500 175.000 (1) 2014 Wohngebäu de mit Grund stück Remda 1 148 5.000 65.000 (2) 2014 Unerschlosse ne Waldfläche in Steilhang lage Veitsberg 4 506/2 16.183 18.306 (1) 2015 Wohngebäu de mit Grund stück Schmiedefeld 5 11/11 75.000 122.700 (1) 2015 Wohngebäu de mit Grund stück Heberndorf 4 159/5 88.000 95.000 (1) 2015 Wohngebäu de mit Grund stück Etzelbach 4 15/1 98.500 105.000 (1) 2015 Wohngebäu de mit Grund stück Hachelbich 1 267/108 99.260 139.260 (1) 2015 Wohngebäu de mit Grund stück Illfeld 2 236/30 75.000 112.000 (1) 2015 Wohngebäu de mit Grund stück Illfeld 2 253/24 75.500 93.000 (1) 2015 L a n d w i r t schaftsfläche Dermbach 1 1818/1 und 1829/3 9.701 9.730 (1) 2015 Waldwegeflä che Venzka 7 und 8 15/2 und 22/1 5.636 6.535,92 (1) 2015 Waldfläche Waltershausen 18 2751/21 15.000 23.900 (1) (1) Die Veräußerung erfolgte zum höchsten in der Ausschreibung abgegebenen Gebot. (2) Die Veräußerung erfolgte durch öffentliche Versteigerung, ein Verkauf über öffentliche Ausschreibung führte nicht zum Erfolg. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7781 Alle veräußerten Liegenschaften waren für Aufgaben der Landesforstanstalt entbehrlich; ein Verkauf war betriebswirtschaftlich vorteilhafter als das Halten der Immobilie. Für die Jahre 2016 bis 2018 sind keine Verkäufe unter dem Gutachtenwert verzeichnet. Keller Ministerin Verkauf von Grundstücken von ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts (Thü ringenForst) unter dem Gutachtenwert Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: