23.09.2019 Drucksache 6/7786Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Oktober 2019 Klage auf Amtshaftung durch einen Gartenbaubetrieb in Hopfgarten im Weimarer Land Die Kleine Anfrage 4067 vom 31. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Nach Kenntnis des Fragestellers sowie Medienberichten zufolge beabsichtigt ein Gartenbaubetrieb in Hopfgarten im Weimarer Land die erste Amtshaftungsklage gegen Behörden seit der Wiedervereinigung in Thüringen einzureichen. Grund hierfür sollen seit dem Jahr 2014 getroffene mögliche Fehlentscheidungen der betroffenen Landesbehörden im Zusammenhang mit dem Flurstück 22/4 in der Gemarkung Hopfgarten der Verwaltungsgemeinschaft Grammetal sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum erfolgte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Mai 2014 durch das damals zuständige Landwirtschaftsamt keine Ortsbegehung durch den zuständigen Sachbearbeiter und warum erfolgte dies erst im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung? 2. Warum erfolgte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Mai 2014 durch das damals zuständige Landwirtschaftsamt keine Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Gartenbaubetrieb? 3. Warum erfolgte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Mai 2014 durch das damals zuständige Landwirtschaftsamt keine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gemeindeverwaltung? 4. Hatte nach Kenntnis der Landesregierung die zuständige Gemeindeverwaltung darüber Erkenntnisse, dass der betroffene Gartenbaubetrieb das gegenständliche Grundstück landwirtschaftlich nutzt und falls ja, seit wann wusste die Gemeindeverwaltung davon? 5. Aufgrund welcher Entscheidungsprozesse und aus welchen Gründen erhob im Jahr 2014 das damals zuständige Landwirtschaftsamt keine Einwände gegen den Verkauf des betroffenen Grundstücks an einen branchenfremden Handwerker? 6. Warum entschied sich das damals zuständige Landwirtschaftsamt dafür, die getroffene mögliche Fehlentscheidung nicht zu revidieren sowie keine Schritte einzuleiten, um die Veräußerung des betroffenen Grundstückes zu stoppen und welcher Behördenmitarbeiter war damals für diese Entscheidung verantwortlich ? 7. Aufgrund welcher Entscheidungsprozesse und aus welchen Gründen wurde dem Widerspruch des gegenständlichen Gartenbaubetriebs nicht stattgegeben? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7786 8. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Sachverhaltsermittlung, den Entscheidungsprozess und dem Umgang der involvierten Landes- und Kommunalbehörden mit dem Betreiber des gegenständlichen Gartenbaubetriebs - insbesondere unter den Gesichtspunkten der Bürgerfreundlichkeit und der Transparenz - und wie wollen die Landesregierung und ihre nachgeordneten Behörden derartige Vorfälle in Zukunft vermeiden? 9. Auf welcher Grundlage ist die im Sachgebiet Agrarstruktur zuständige Sachbearbeiterin in nicht zu beanstandender Weise zu ihrer Einschätzung gekommen und weshalb sieht die Landesregierung keinen Grund, die Entscheidung der zuständigen Behörde zu revidieren? 10. Wurden die Mitarbeiter, die für die damals festgestellte mögliche Fehlentscheidung verantwortlich waren , durch die Landesregierung beziehungsweise durch die nachgeordneten Behörden oder durch andere Behörden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung identifiziert und falls nicht, warum nicht? Falls ja, wurden diese Personen zivilrechtlich oder dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen? 11. Falls Mitarbeiter, die für den festgestellten Schaden verantwortlich sind beziehungsweise mitverantwortlich waren, durch die Landesregierung beziehungsweise durch die nachgeordneten Behörden nicht zivilrechtlich oder dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, warum erfolgte die Einleitung entsprechender Verfahren nicht? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 19. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich besteht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Grundstücksverkehrsgesetz keine behördliche Pflicht zur Ortsbegehung. Ausnahmegründe, die eine solche ausnahmsweise erforderlich machen, lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Zu 2.: Das damals zuständige Landwirtschaftsamt hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Nutzung des Grundstücks durch den betroffenen Gartenbaubetrieb und konnte eine solche auch nicht haben, da kein Pachtvertrag angezeigt wurde. Eine Kontaktaufnahme war somit nicht möglich. Zu 3.: Eine Beteiligung der Gemeindeverwaltung ist in Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz - wie dem vorliegenden - nicht vorgesehen. Zu 4.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Im Ergebnis der Prüfung durch das damals zuständige Landwirtschaftsamt lag keine genehmigungspflichtige Grundstücksveräußerung gemäß § 2 Grundstücksverkehrsgesetz vor, so dass auf Antrag ein Negativzeugnis nach § 5 Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen war. Zu 6.: Es bestand keine Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Mithin lag keine Fehlentscheidung vor und es bestand kein Anlass, die Entscheidung zu revidieren oder die Veräußerung zu stoppen. Eine Namensnennung des zuständigen Behördenmitarbeiters im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht möglich. Zu 7.: Es bestand keine Genehmigungsplicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Darüber hinaus war der gegenständliche Gartenbaubetrieb nicht verfahrensbeteiligt, mithin nicht antragsberechtigt. 3 Drucksache 6/7786Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nach dem Grundstückverkehrsgesetz wurde rechtskonform gehandelt. Zu 9.: Rechtliche Grundlage für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist das Grundstückverkehrsgesetz. Die Landesregierung sieht keinen Grund, die Entscheidung der zuständigen Behörde zu revidieren; es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu 10. und 11.: Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu sieht die Landesregierung keine Veranlassung; es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Keller Ministerin Klage auf Amtshaftung durch einen Gartenbaubetrieb in Hopfgarten im Weimarer Land Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: