25.09.2019 Drucksache 6/7804Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Oktober 2019 Überleitung des Bauplanungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Die Kleine Anfrage 4098 vom 28. August 2019 hat folgenden Wortlaut: Durch die Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung - BauZVO) vom 20. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR 1990 Teil I Nummer 45 vom 30. Juli 1990, Seite 739 ff.) wurde das DDR-Planungsrecht übergeleitet . Rechtsgrundlage war die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990. In § 64 BauZVO ist die Überleitung bestehender städtebaulicher Pläne geregelt. Demnach galten Generalbebauungspläne , Leitplanungen und Ortsgestaltungskonzeptionen fort. Der Gemeinderat konnte durch Beschluss die Fortgeltung aufheben. Diese Aufhebungsbeschlüsse bedurften der Genehmigung der Aufsichtsbehörden . Bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne wurden unter bestimmten Voraussetzungen als Bebauungspläne anerkannt, mussten aber durch Beschluss der Gemeinde bis zum 31. Januar 1991 bestätigt werden. Diese Beschlüsse bedurften der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Diese Überleitungsbestimmungen sind auch gegenwärtig für bauplanerische und bauordnungsrechtliche Verfahren von Bedeutung. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Gemeinden welche Generalbebauungspläne, Leitplanungen und Ortsgestaltungskonzeptionen aus der Zeit bis zum 30. Juli 1990 durch Beschluss aufgehoben haben , wenn ja welche Gemeinden mit welchen Plänen und Konzeptionen (bitte Einzelaufstellung)? 2. Welche Gemeinden haben nach dem Kenntnisstand der Landesregierung nach § 64 Abs. 3 BauZVO Beschlüsse zur Umwandlung von baurechtlichen Vorschriften und städtebaulichen Plänen in Bebauungspläne bis zum 31. Januar 1991 gefasst (bitte Einzelaufstellung)? 3. Welche Rechtsfolgen hinsichtlich der Gültigkeit haben baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne der Gemeinden, wenn hier die Gemeinden nicht nach § 64 Abs. 3 BauZVO bis zum 31. Januar 1991 gehandelt haben und wie werden diese begründet? 4. Inwieweit hat der Bebauungsplan "Erholungsgebiet Obere Saale, Abschnitt Bleilochtalsperre, Zoppotener Ufer" vom 17. November 1961 (genehmigt durch die damalige Gemeinde Zoppoten, jetzt Saalburg- Ebersdorf und den Rat des Bezirks Gera) noch Rechtskraft und wie wird dies begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7804 5. Welche Nachfolgeregelungen, die an die Stelle der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung traten, gibt es für Thüringen und was beinhalten diese hinsichtlich der Überleitung des Bauplanungsrechts der Gemeinden? Welche Auswirkungen gibt es dadurch für den in Frage 4 nachgefragten Bebauungsplan "Zoppotener Ufer"? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 24. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Behörde liegen keine Kenntnisse oder Informationen zu entsprechenden Beschlüssen von Thüringer Gemeinden vor. Zu 2.: Nach § 246a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung in Verbindung mit § 64 Abs. 3 BauZVO konnte die Bestätigung durch Beschluss der Gemeinde bis zum 30. Juni 1991 erfolgen. Folgende städtebaulichen Pläne wurden nach Kenntnis des Thüringer Landesverwaltungsamts wirksam übergeleitet: Stadt Erfurt: Überleitung von zwei Bebauungskonzeptionen aus den Jahren 1988/1989 zur Weitergeltung als Bebauungspläne. Stadt Jena: Überleitung von fünf Bebauungsplänen/Fluchtlinienplänen aus den Jahren 1926, 1927 und 1939 zur Weitergeltung als Bebauungspläne. Für die Stadt Schmölln liegt ein Schreiben der "Landesverwaltungsstelle Gera, Bau- und Wohnungswesen" vom 9. Januar 1991 vor, in dem die Überleitung einer Bebauungskonzeption für ein Wohngebiet zum Bebauungsplan genehmigt wird. Da das Schreiben nicht in Bescheidform abgefasst wurde, kein Bekanntmachungsnachweis über die Erteilung einer Genehmigung vorliegt und sonstige Dokumente wie zum Beispiel eine Planzeichnung fehlen, ist eine wirksame Überleitung zweifelhaft. Zu 3.: Wenn baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne nicht übergeleitet wurden, haben sie seit Ablauf der Frist zur Überleitung keine Bedeutung mehr. Das ergibt sich daraus, dass § 246a BauGB in Verbindung mit § 64 Abs. 3 BauZVO abschließend die Bedeutung von baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Plänen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 regelt. Zu 4.: Die nach dem Planungsrecht der DDR erlassenen Vorschriften für das "Erholungsgebiet Obere Saale, Abschnitt Bleilochtalsperre, Zoppotener Ufer" können keine Anwendung finden, da die Planung "Erholungsgebiet Obere Saale, Abschnitt Bleilochtalsperre, Zoppotener Ufer" nicht nach § 246a BauGB in Verbindung mit § 64 BauZVO übergeleitet wurde. Weder bei der Gemeinde noch bei den Aufsichtsbehörden (Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Thüringer Landesverwaltungsamt) konnten Unterlagen gefunden werden, die einen Überleitungsbeschluss belegen könnten. Zu 5.: Die Bauplanungs- und Zulassungsverordnung wurde durch das in der gesamten Bundesrepublik Deutschland geltende Baugesetzbuch abgelöst. Die Überleitungsregelung des § 246a BauGB in der Fassung vom 23. September 1990 galt in allen neuen Ländern. Abweichende Regelungen für Thüringen gibt es nicht, da das Land keine Gesetzgebungskompetenz für Überleitungsregelungen für Bauleitpläne hat. Zu den Folgen für den nachgefragten Plan wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Keller Ministerin Überleitung des Bauplanungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: