24.10.2019 Drucksache 6/7807Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. November 2019 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen in Thüringen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 4116 vom 12. September 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/7069 auf die Kleine Anfrage 3740 ist die steuerliche Behandlung von Entschädigungen von ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen durch Erlass des zuständigen Ministeriums geregelt. Die Finanzämter wurden dazu durch Rundverfügung unterrichtet . Die im Erlass festgelegten Höchstbeträge seien bundesweit abgestimmt und gälten in allen Ländern gleichermaßen. Die Thüringer Entschädigungsverordnung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert . Viele politische Akteure beteuern stets, dass die Ausübung eines Ehrenamts gefördert und besonders unterstützt werden soll. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bundesländer haben nach Kenntniss der Landesregierung höhere Mindestentschädigungen - als Pauschale oder Sitzungsgelder für die Gemeinde-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder - als Thüringen festgelegt und in jeweils welcher Höhe? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Angemessenheit der steuerfreien Höchstbeträge für die ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträger und deren mögliche persönliche Steuerlast für die die jetzigen Höchstbeträge übersteigenden Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder im Ehrenamt im Vergleich mit der kürzlich erfolgten Anhebung der Besoldungseinstufung von Bürgermeistern und Landräten in Thüringen beziehungsweise in Bezug auf die für diese Personengruppe festgelegte Höhe von steuerbefreiten Aufwandsentschädigungen? 3. Beabsichtigt die Landesregierung sich auf Bundesebene mit den anderen Bundesländern und dem zuständigen Bundesministerium hinsichtlich einer Anhebung der steuerfreien Höchstbeträge für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger einzusetzen? Falls ja, welche Abstimmungen gab es bereits oder sind wann geplant? Wenn nein, weshalb wird dies nicht für notwendig erachtet? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In Thüringen haben die gewählten Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Geregelt sind die Höchstsätze in der Thüringer Verordnung über die Ent- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7807 schädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung -ThürEntschVO-). Angesichts des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwands für die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglied und dem Umstand, dass die Thüringer Entschädigungsverordnung seit dem Jahr 1995 nicht an die seither erfolgten Preis- und Lohnsteigerungen angepasst wurde, erfolgte im Jahr 2018 die Prüfung und Änderung dieser Verordnung. Im Ergebnis wurden mit der Neufassung der Thüringer Entschädigungsverordnung vom 6. November 2018 (GVBl. 13/2018 vom 21.12.2018; S. 703-704) die möglichen Höchstsätze pauschal um 50 Prozent angehoben und auf den vollen Zehnerbetrag aufgerundet. Darüber hinaus wurde ein Mindestbetrag als angemessene Aufwandsentschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder ab dem Jahr 2019 in Höhe von 50 Prozent der möglichen Höchstbeträge festgelegt. Kommunale Selbstverwaltung setzt die Bereitschaft der Bürger voraus, sich in den Vertretungen ihrer Gemeinden und Landkreise zu engagieren. Um dem Rechnung zu tragen, ist die Mitarbeit in den kommunalen Vertretungen angemessen zu entschädigen. Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob und in welchen anderen Bundesländern in diesem Zusammenhang höhere Mindestentschädigungen als in Thüringen gewährt werden. Im Übrigen unterliegt das Landesrecht anderer Bundesländer nicht der parlamentarischen Verantwortung des Thüringer Landtags und ist nicht Grundlage des Handelns der Thüringer Landesregierung. Zu 2.: In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass ein Vergleich zwischen der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten mit der Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich nicht angezeigt ist. Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter zusammenhängen - mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen (unter Beachtung von § 4 ThürAufEVO) - abgegolten. Ein Ausgleich für den aus dieser Tätigkeit resultierenden Zeitaufwand erfolgt nicht, da dies der ehrenamtlichen Tätigkeit der kommunalen Wahlbeamten fremd ist. Die Aufwandsentschädigung stellt kein Gehalt dar. Im Gegensatz dazu, erhalten die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten neben ihrer Besoldung - die der Alimentation dient - für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) eine Dienstaufwandsentschädigung. Durch diese Dienstaufwandsentschädigung - die deutlich geringer ist, als die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten - sind die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten abgegolten. Bei den Landräten und den hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind darüber hinaus nach § 5 ThürDaufwEV mit der Dienstaufwandsentschädigung auch die ihnen zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises mit Ausnahme der Fahrtkostenerstattung und den Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten. Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B gelten nach § 4 Satz 1 ThürDaufwEV mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Höchstsätze der Dienstaufwandsentschädigung. Eine derartige regelmäßige Anpassung ist in der oben angegeben hüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird darauf hingewiesen, dass das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derzeit eine Änderung der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vorbereitet, mit der die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten angepasst und künftigen Preissteigerungen Rechnung getragen werden soll. Zur steuerlichen Behandlung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen an hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Personen verweise ich auf § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Danach sind 3 Drucksache 6/7807Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Entschädigung, mindestens jedoch 200 Euro monatlich steuerfrei , wenn die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der Entschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass hauptamtlich tätige Personen für diese Tätigkeit eine steuerpflichtige Besoldung erhalten und mit der Aufwandsentschädigung ausschließlich tatsächlich anfallende Aufwendungen und kein Zeitaufwand abgegolten wird. Bei ehrenamtlich tätigen Personen ist dies anders zu sehen. Entsprechend der oben angegebenen Regelung wird bei diesem Personenkreis typisierend unterstellt, dass mit der Aufwandsentschädigung neben den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gegebenenfalls auch ein Zeitaufwand abgegolten wird. Im Einzelfall können die Empfänger der Aufwandsentschädigungen dem Finanzamt gegenüber einen höheren steuerlich abziehbaren Aufwand nachweisen. Im Übrigen verweise ich zur Bemessung der steuerfreien Höchstbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an ehrenamtlich tätige Personen auf die Antwort zu Frage 3. Allgemeine Aussagen zur persönlichen Steuerlast der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten und der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen für den steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigungen /Sitzungsgelder können nicht getroffen werden. Die Besteuerung der Einkünfte dieser Personen hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls und damit insbesondere von den neben den Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgeldern erzielten steuerpflichtigen Einkünften ab. Zu 3.: Die Landesregierung beabsichtigt nicht sich auf Bundesebene mit den anderen Bundesländern und dem zuständigen Bundesministerium für eine Anhebung der steuerfreien Höchstbeträge für Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen einzusetzen. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist eine Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, ausgeschlossen, soweit sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand des Empfängers offenbar übersteigen. Eine Anhebung der steuerfreien Höchstbeträge für Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen wäre deshalb nur dann begründet, wenn dem betroffenen Personenkreis tatsächlich höhere Aufwendungen als die bisher festgelegten steuerfreien Höchstbeträge entstehen. Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall ist. Von dem betroffenen Personenkreis wurden diesbezüglich auch keine anderweitigen Tatsachen vorgetragen. Die Landesregierung sieht deshalb keinen Grund sich für eine Anhebung der steuerfreien Höchstbeträge einzusetzen. Ergänzend merke ich an, dass sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Drucksache 19/13436, Anlage 3) für eine Anhebung des Höchstbetrages im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale) von 2.400 auf 3.000 Euro/Jahr ausgesprochen hat. In der Vergangenheit wurde der steuerfeie Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) (monatlich 200 Euro) stets an den Höchstbetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG angepasst. Sollte der Höchstbetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend angehoben werden, könnte gegebenenfalls auch der steuerfreie Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR auf 250 Euro monatlich angehoben werden. Von einer solchen Anhebung würden auch die ehrenamtlichen Wahlbeamten und die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen profitieren. Taubert Ministerin Steuerliche Behandlung von Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen in Thüringen - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: