27.09.2019 Drucksache 6/7813Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. Oktober 2019 Wie weiter mit der Novelle des MDR-Staatsvertrags? Die Kleine Anfrage 4084 vom 15. August 2019 hat folgenden Wortlaut: Der Freistaat Thüringen hat im Sommer dieses Jahres erneut die turnusgemäße zweijährige Rechtsaufsicht über den MDR übernommen. Dem Vernehmen nach hat sich der Thüringer Ministerpräsident unmittelbar nach der Übernahme der Rechtsaufsicht an seine Amtskollegen in Sachsen und Sachsen-Anhalt gewandt und um eine zügige Abstimmung über den Referentenentwurf zur Novelle des MDR-Staatsvertrags gebeten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie gestaltet sich der Stand der Erarbeitung des Referentenentwurfs zur Novellierung des MDR-Staatsvertrags und welche Änderungen des gültigen MDR-Staatsvertrags sind vorgesehen? 2. Inwieweit bestehen zwischen den drei Ländern noch Abstimmungsnotwendigkeiten, auf welche konkreten Sachverhalte beziehen sich diese Änderungen (bitte soweit möglich die jeweiligen Positionen darstellen ) und wie wird Thüringen sich hinsichtlich der Frage der Regionalisierung der Beitragseinnahmen des MDR und der regionalwirtschaftlichen Effekte verhalten? 3. Wann ist mit der Vorlage eines Staatsvertrags zu rechnen, der parlamentarisch behandelt werden kann? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In den letzten beiden Jahren erfolgte die sachliche und fachliche Aufbereitung eines Entwurfs für einen novellierten MDR-Staatsvertrag federführend durch Sachsen-Anhalt. Ein Entwurf liegt aktuell vor (vergleiche Synopse als Anlage). Seit dem 1. Juli 2019 obliegt nunmehr für zwei Jahre dem Freistaat Thüringen die Federführung der Rechtsaufsicht über den MDR. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 hat Herr Ministerpräsident Ramelow darauf gedrängt, - trotz der aktuellen Sommerferienzeit - alsbald einen Erörterungstermin zu finden , damit zeitnah ein Konsens zu dem Entwurf gemeinsam erarbeitet werden kann. Leider war aufgrund von Terminschwierigkeiten in Sachsen bisher keine Gesprächskoordinierung möglich. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Blechschmidt (DIE LINKE) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7813 Der Entwurf beinhaltet im Ergebnis folgende Vorschläge: - Einfügung einer Präambel, - Berücksichtigung von Klima- und Umweltfragen beim Auftrag des MDR, - Bessere Bedingungen für Produzenten: ausgewogene Vertragsbedingungen und faire Verteilung von Verwertungsrechten; Berücksichtigung regionaler Produzenten, - Besondere Qualitätsanforderungen an die Berichterstattung des MDR (Auftragsschärfung), - Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in Gremien und größere Transparenz, - Angleichung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite im Rundfunkrat und Aufstockung der Zahl der Mitglieder aus gesellschaftlich bedeutsamen Organisationen und Gruppen; Einigung auf Beibehaltung des Regionalproporzes, - Anpassung der Wertgrenzen, bei denen eine Zustimmungspflicht des Verwaltungsrates besteht, - Vorschriften zur Geschlechtergerechtigkeit, - Einfügung von Transparenzvorschriften, - Schaffung einer Freienvertretung beim MDR Zu 2.: In drei Bereichen wurden noch keine endgültigen Lösungen gefunden. Hier liegen Lösungsvorschläge der drei Staatskanzleien vor, die noch zwischen den drei Ländern abzustimmen sind. 1. Streitig ist die Frage, ob eine konkrete Regelung zur Verwendung der Einnahmen des MDR im Verhältnis der drei mitteldeutschen Länder zueinander erfolgen soll. Hintergrund ist die Forderung des Freistaats Thüringen, eine Ergänzung der bisherigen Vorschriften im Sinne einer Ressourcenverteilungsregelung im MDR-Staatsvertrag vorzunehmen. 2. Es besteht Einigkeit, dass möglichst keine Vergrößerung des Rundfunkrates erfolgen soll. Lediglich die geringstmögliche Vergrößerung soll erfolgen, um den Vorgaben des ZDF-Urteils entsprechen zu können . Einig sind sich die drei Staatskanzleien auch darin, dass der bisherige Regionalproporz Maßstab jeder Änderung bleiben soll. Jedoch besteht über die konkrete Veränderung der Zusammensetzung des Rundfunkrates noch keine Einigung. 3. Strittig ist zudem, ob eine Vorschrift zur Begrenzung des Gehaltes der Intendantin und der Direktoren des MDR aufgenommen werden soll. Zu 3.: Sollten die Ministerpräsidenten sich einigen und die Freigabe zur Anhörung erteilen, soll je nach Möglichkeit im Ausschuss über das Ergebnis der fachlichen Prüfungen berichtet oder dieses den Fraktionen übermittelt werden. Nach Durchführung und gegebenenfalls Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung wäre das Ratifikationsverfahren einzuleiten. Prof. Dr. Hoff Minister Anlage* Endnote: * Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar der Antwort der Landesregierung mit Anlage erhielten jeweils vorab der Fragesteller und die Fraktionen. In der Landtagsbibliothek liegt diese Drucksache mit Anlage zur Einsichtnahme bereit. Des Weiteren kann sie unter der oben genannten Drucksachennummer im Abgeordneteninformationssystem sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 1 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 Entwurf der Staatskanzleien aus SN, ST und TH zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) mit Stand vom 11. Mai 20181 Entwurf unter Einbeziehung der Ergebnisse des Gesprächs vom 17.01.2019 (Gespräch mit Fraktionen) und der anschließenden fachlichen Prüfung mit Stand vom 20. März 20192 Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen- Anhalt und das Land Thüringen (im Folgenden: die Länder) sind übereingekommen, eine gemeinsame Rundfunkanstalt zu errichten, und schließen deshalb nachstehenden Staatsvertrag : Der MDR-Staatsvertrag vom 30. Mai 1991 wird wie folgt geändert: Präambel Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen- Anhalt und der Freistaat Thüringen kommen darin überein, nach 25 Jahren erfolgreichen Aufbaus eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk zu überarbeiten und zu modernisieren. Sie wollen damit den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Institutionen stärken, in den drei mitteldeutschen Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern sowie zum demokratischen Dialog, zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Erhalt der Lebensgrundlagen und des Friedens beitragen. Im Rahmen einer konvergenten Medienwelt soll der Mitteldeutsche Rundfunk durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung wirken. Der Mehrländeranstalt kommt dadurch eine publizistische Bündelungswirkung und Einordnungsfunktion zu. 1 BLAUE Schrift: Änderungen des Textes im Entwurf der Staatskanzleien vom 11. Mai 2018 2 BLAUE Schrift: Änderungen des Textes im Entwurf der Staatskanzleien vom 11. Mai 2018 GRÜNE Schrift und GELBE Unterlegung: Ergebnisse der Einigung am 17. Januar 2019 GRAUE Unterlegung: Ergebnisse der fachlichen Prüfung und der Abstimmung der Staatskanzleien am 20. März 2019 ROTE Schrift: Politische Entscheidung und Befassung der Ministerpräsidenten erforderlich Anlage MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 2 § 1 Aufgabe und Rechtsform (1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in § 1 Aufgabe und Rechtsform (1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Die qualitativ hochwertigen und multimedialen Angebote des Mitteldeutschen Rundfunks sollen dazu insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das kulturelle Leben sowie Entwicklungen in der Gesellschaft darstellen und dabei umfassend die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte einbeziehen. Die Angebote müssen sich an sämtliche Bevölkerungsgruppen richten und alle Altersgruppen erreichen. Der Mitteldeutsche Rundfunk nimmt somit explizit die Rolle eines publizistischen Fürsprechers ein und trägt dazu bei, dass die Wahrnehmbarkeit der Abbildung der Lebenswirklichkeit der Menschen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in dem ARD-Gemeinschaftsangebot erhöht wird. Dabei ist es Ziel, die gemeinschaftliche Kraft des als Mehrländeranstalt konzipierten Mitteldeutschen Rundfunks in alle seine Regionen wirken zu lassen. [Dabei ist im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des Mitteldeutschen Rundfunks mittelfristig zu Gute kommen.] § 1 Aufgabe und Rechtsform (1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rund- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 3 den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet. (2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung . (3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht. § 2 Regionale Gliederung (1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden. (2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt . Ein möglichst in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten wird in Halle angesiedelt mit dem Ziel, dort etwa Rundfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet. (2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung . Er gibt sich eine Satzung. (3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR findet nicht statt. (4) Für den MDR gelten die rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder. § 2 Regionale Gliederung [und Ressourcenverteilung ] (1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden. [(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. Ein trimedial aufgestellter möglichst in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten wird in Halle anfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet. (2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung . Er gibt sich eine Satzung. (3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR findet nicht statt. (4) Für den MDR gelten die rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder. § 2 Regionale Gliederung [und Ressourcenverteilung ] (1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden. (2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt . Ein trimedial aufgestellter möglichst in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten wird in Halle angesiedelt mit MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 4 ein Viertel des Zentralbereichs zu konzentrieren . Die von der Anstalt zu gründende Werbegesellschaft hat ihren Sitz in Erfurt. Im Rahmen der Entwicklung des MDR sind die Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des MDR angemessen zu berücksichtigen. gesiedelt mit dem Ziel, dort der etwa ein Viertel des Zentralbereichs umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt zu konzentrieren . Die von der Anstalt gegründendte Werbegesellschaft MDR Media GmbH ist in Erfurt angesiedelt. Im Rahmen der Entwicklung des MDR sind die Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des MDR angemessen zu berücksichtigen. (3) Der MDR hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. Zu dieser Wertschöpfungsmaßgabe ist erstmals zum 01.01 2019 und sodann regelmäßig alle zwei Jahre eine Bewertung durchzuführen , die dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Als Bewertungsfaktoren sollen dabei zu je einem Drittel (je zur Hälfte) die prozentuale Änderung 1. der Anzahl der in den Ländern eingesetzten Vollzeitäquivalente beim MDR und seinen Beteiligungsunternehmen, 2. der Lohnsummen aller festen und freien Mitarbeiter des MDR und seinen Beteiligungsunternehmen, 3. der durch die programmlichen Investitionen erfolgten Regionaleffekte, herandem Ziel, dort der etwa ein Viertel des Zentralbereichs umfasst, ist in Halle (Saale ) angesiedelt zu konzentrieren. Die von der Anstalt gegründendte Werbegesellschaft MDR Media GmbH3 ist in Erfurt angesiedelt . Im Rahmen der Entwicklung des MDR sind die Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des MDR angemessen zu berücksichtigen. [(3) Der MDR hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. Zu dieser Wertschöpfungsmaßgabe ist erstmals zum 01.01 2019 und sodann regelmäßig alle zwei Jahre eine Bewertung durchzuführen, die dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Als Bewertungsfaktoren sollen dabei zu je einem Drittel (je zur Hälfte) die prozentuale Änderung 1. der Anzahl der in den Ländern eingesetzten Vollzeitäquivalente beim MDR und seinen Beteiligungsunternehmen, 2. der Lohnsummen aller festen und freien Mitarbeiter des MDR und seinen Beteiligungsunternehmen , 3. der durch die programmlichen Investitionen erfolgten Regionaleffekte, herangezogen werden. 3 Erneute Prüfung, ob die MDR Media GmbH im Text enthalten bleiben kann, nach Durchführung der Anhörung. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 5 § 3 Programme (1) Der MDR veranstaltet drei Hörfunkprogramme , die über UKW verbreitet werden. Eines dieser Hörfunkprogramme besteht aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 4). Ein Hörfunkprogramm nach Satz 1 kann über Satellit abgestrahlt werden. Der MDR kann ein weiteres überregionales Hörfunkprogramm veranstalten, das über Mittelwelle verbreitet wird. (2) Der MDR beteiligt sich nach Maßgabe eigezogen werden. Ergibt sich aus dieser Bewertung der Anteile ein Abweichungsfaktor von mehr als zwei vom Hundert, so ist innerhalb eines Jahres ein entsprechender Maßnahmenplan dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen und es sind innerhalb eines weiteren Jahres entsprechende Ausgleichsmaßnahmen einzuleiten.] § 3 ProgrammeAngebote (1) Der MDR veranstaltet drei Hörfunkprogramme , die über UKW verbreitet werden . Eines dieser Hörfunkprogramme besteht aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen (§ 4). Ein Hörfunkprogramm nach Satz 1 kann über Satellit abgestrahlt werden. Der MDR kann ein weiteres überregionales Hörfunkprogramm veranstalten, das über Mittelwelle verbreitet wird. Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen ) und Telemedienangebote. Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der ARD und dem ZDF gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. (2) Der MDR beteiligt sich nach Maßgabe Ergibt sich aus dieser Bewertung der Anteile ein Abweichungsfaktor von mehr als zwei vom Hundert, so ist innerhalb eines Jahres ein entsprechender Maßnahmenplan dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen und es sind innerhalb eines weiteren Jahres entsprechende Ausgleichsmaßnahmen einzuleiten.]4 § 3 ProgrammeAngebote (1) Der MDR veranstaltet drei Hörfunkprogramme , die über UKW verbreitet werden. Eines dieser Hörfunkprogramme besteht aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 4). Ein Hörfunkprogramm nach Satz 1 kann über Satellit abgestrahlt werden. Der MDR kann ein weiteres überregionales Hörfunkprogramm veranstalten, das über Mittelwelle verbreitet wird. Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und Telemedienangebote. Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der ARD und dem ZDF gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. (2) Der MDR beteiligt sich nach Maßgabe ei- 4 Eine abschließende Entscheidung über die Aufnahme einer Regelung zur Ressourcenverteilung steht noch aus. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 6 ner Vereinbarung mit den anderen Ländern an dem Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD. Die Sendungen außerhalb der für das Gemeinschaftsprogramm vorgesehenen Zeiten sind Landesprogramme (§ 4). Der MDR veranstaltet weiter ein gemeinsames Fernsehprogramm (Mitteldeutsches Fernsehen), in dem auch Beiträge der Landesrundfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Außerdem ist die Möglichkeit offen zu halten , dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten ; die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme (§ 4). (3) Die Länder weisen dem MDR die für die Programme benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten einvernehmlich zu. Dies gilt auch für die Veranstaltung weiterer Programme und Landesprogramme. einer Vereinbarung mit den anderen Ländern an dem Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD. Die Sendungen außerhalb der für das Gemeinschaftsprogramm vorgesehenen Zeiten sind Landesprogramme (§ 4). Der MDR veranstaltet weiter ein gemeinsames Fernsehprogramm (Mitteldeutsches MDR Fernsehen ), in dem auch Beiträge der Landesrundfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Außerdem ist die Möglichkeit offen zu halten, dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten ; die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme (§ 4). Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme). (3) Die Länder weisen dem MDR die für die Programme benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten einvernehmlich zu. Dies gilt auch für die Veranstaltung weiterer Programme und Landesprogramme . Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Informationen , Bildung, Kultur und Unterhaltung. Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogramme gemäß § 11c Absatz 2 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag. ner Vereinbarung mit den anderen Ländern an dem Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD. Die Sendungen außerhalb der für das Gemeinschaftsprogramm vorgesehenen Zeiten sind Landesprogramme (§ 4). Der MDR veranstaltet weiter ein gemeinsames Fernsehprogramm (Mitteldeutsches MDR Fernsehen), in dem auch Beiträge der Landesrundfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen . Außerdem ist die Möglichkeit offen zu halten, dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten; die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme (§ 4). Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme ). (3) Die Länder weisen dem MDR die für die Programme benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten einvernehmlich zu. Dies gilt auch für die Veranstaltung weiterer Programme und Landesprogramme. Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung . Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogramme gemäß § 11c Absatz 2 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag . Die Anzahl der Hörfunkpro- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 7 (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten . (5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten. § 4 Landesprogramme (1) Landesprogramme sind eigenständige Die Anzahl der Hörfunkprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags verbreitet wurden, darf nicht überschritten werden. (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten . Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für die Angebote benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Übertragungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten . § 4 Landesprogramme Angebote der Landesfunkhäuser (1) Landesprogramme sind eigenständige gramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags verbreitet wurden , darf nicht überschritten werden.5 (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten. Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für die Angebote benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Übertragungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten. § 4 Landesprogramme Angebote der Landesfunkhäuser (1) Landesprogramme sind eigenständige 5 Ergebnis der Fachlichen Prüfung durch die Staatskanzleien. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 8 Programme der Landesfunkhäuser, die ausschließlich für die jeweiligen Länder bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. (2) Die Landesprogramme werden von den Landesfunkhäusern gestaltet und von den Direktoren der Landesfunkhäuser verantwortet . Der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung verantwortlich. (3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme herangezogen. (4) Der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Ver- Programme der Landesfunkhäuser, die ausschließlich für die jeweiligen Länder bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen . Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedienangebote verbreiten. Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse , das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern darstellen. (2) Die Landesprogramme Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von den Landesfunkhäusern gestaltet und von den dem jeweiligen Direktoren der Landesfunkhäuser des Landesfunkhauses verantwortet . Der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Programm Angebotsgestaltung verantwortlich . (3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme Angebote herangezogen. (4) Der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Ver- Programme der Landesfunkhäuser, die ausschließlich für die jeweiligen Länder bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedienangebote verbreiten. Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen. (2) Die Landesprogramme Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von den Landesfunkhäusern gestaltet und von den dem jeweiligen Direktoren der Landesfunkhäuser des Landesfunkhauses verantwortet. Der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der ProgrammAngebotsgestaltung verantwortlich. (3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme- Angebote herangezogen. (4) Der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 9 antwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors . (5) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 20 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. § 5 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Rahmen des geltenden Rechts. § 6 antwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors . (4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme ihrer Angebote vereinbaren . Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen Angebote erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 20 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. § 5 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Rahmen des geltenden Rechts. § 6 wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors. (4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme ihrer Angebote vereinbaren . Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen Angebote erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich . Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 20 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten . § 5 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Rahmen des geltenden Rechts. § 6 MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 10 Programmauftrag (1) Der MDR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Er dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. (2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Sendungen des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen. (4) Die Sendungen des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten. Programmauftrag Auftrag (1) Der MDR hat in seinen Sendungen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene und bundesweite Geschehen zu geben sowie im Schwerpunkt über das Geschehen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben zu berichten. Sein Programm Angebot soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Er dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. (2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen Angeboten angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Sendungen Angebote des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen , auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen. (4) Die Sendungen Angebote des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten . Dabei sind die Nachbarstaaten besonders zu berücksichtigen. Programmauftrag Auftrag (1) Der MDR hat in seinen Sendungen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische , nationale und länderbezogene und bundesweite Geschehen zu geben sowie im Schwerpunkt über das Geschehen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben zu berichten. Sein Programm Angebot soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Er dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung .6 (2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen Angeboten angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Sendungen Angebote des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen . (4) Die Sendungen Angebote des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten . Dabei sind die Nachbarstaaten besonders zu berücksichtigen. 6 Ergebnis der Fachlichen Prüfung durch die Staatskanzleien. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 11 § 7 Programmrealisierung (1) Der MDR soll im Rahmen seines Programmauftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung von Rundfunkproduktionen beauftragen. Er kann auch mit anderen Rundfunkanstalten Abmachungen über die Lieferung und den Austausch von Programmteilen treffen. (2) An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunk- und Verwaltungsrates. § 8 Programmgrundsätze (1) Der MDR ist in seinen Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Er trägt zur § 7 Programmrealisierung Angebotsrealisierung (1) Der MDR soll im Rahmen seines Programmauftrages Auftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung von Rundfunkproduktionen Angeboten beauftragen. Er kann auch mit anderen Rundfunkanstalten Abmachungen über die Lieferung und den Austausch von Programmteilen Angebotsteilen treffen vereinbaren. (2) An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen . Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunk- und Verwaltungsrates . § 8 Programmgrundsätze Angebotsgrundsätze (1) Der MDR ist in seinen Sendungen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit ver- § 7 Programmrealisierung Angebotsrealisierung (1) Der MDR soll im Rahmen seines Programmauftrages Auftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung von Rundfunkproduktionen Angeboten beauftragen. Dabei sind regionale Produzenten zu berücksichtigen . Er kann auch mit anderen Rundfunkanstalten Abmachungen über die Lieferung und den Austausch von Programmteilen Angebotsteilen treffen vereinbaren. Der MDR gewährt den Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei der Auftragsvergabe von medialen Inhalten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte . (2) An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunk- und Verwaltungsrates. § 8 Programmgrundsätze Angebotsgrundsätze (1) Der MDR ist in seinen Sendungen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 12 Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland. (2) Der MDR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. Die Sendungen dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. (3) Alle Informationssendungen (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairpflichtet . Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland. (2) Der MDR hat in seinen Sendungen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern. Die Sendungen Angebote dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. (3) Alle Informationssendungenangebote (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung Verbreitung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland. (2) Der MDR hat in seinen Sendungen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit , vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann der Geschlechter und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern. Die Sendungen Angebote dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung Menschenrechte und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. (3) Alle Informationssendungenangebote (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung Verbreitung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 13 ness zu entsprechen. (4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. Das Gesamtprogramm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen. (5) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben , ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. (4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogrammangebot ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. Das Gesamtprogrammangebot darf nicht einseitig den Interessen einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen. (5) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesijournalistischer Fairness zu entsprechen. (4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. Das Gesamtprogramm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen. Der MDR stellt sicher, dass 1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtangebot der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet, 2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen, 3. das Gesamtangebot nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. Der MDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen . Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot der journalistischen Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren. (5) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben , ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 14 Meinungsbild wiedergeben. § 9 Grundsätze für Landesprogramme Die Landesprogramme sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse , das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern darstellen. § 10 Unzulässige Sendungen Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§131 StGB), 2. den Krieg verherrlichen, 3. pornographisch sind (§184 StGB), 4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. chertes Meinungsbild wiedergeben. § 9 (entfällt) Grundsätze für Landesprogramme Die Landesprogramme sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse , das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern darstellen . § 10 Unzulässige Sendungen und Jugendschutz Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§131 StGB), 2. den Krieg verherrlichen, 3. pornographisch sind (§184 StGB), 4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gel- Meinungsbild wiedergeben. § 9 (entfällt) Grundsätze für Landesprogramme Die Landesprogramme sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse , das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern darstellen. § 10 Unzulässige Sendungen und Jugendschutz Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§131 StGB), 2. den Krieg verherrlichen, 3. pornographisch sind (§184 StGB), 4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gel- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 15 § 11 Jugendschutz (1) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche , geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen , dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der MDR trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge , dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. (2) Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden. (3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in tenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz -Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 11 (entfällt) Jugendschutz (1) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche , geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen , dürfen nicht verbreitet werden , es sei denn, der MDR trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. (2) Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden. (3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in tenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz -Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 11 (entfällt) Jugendschutz (1) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche , geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen , dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der MDR trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge , dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. (2) Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden. (3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 16 der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. (4) Der MDR kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absätzen 2 und 3 abweichen. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. § 12 Gestaltung der Werbung (1) Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen . Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen. (2) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verder Zeit zwischen 23 und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. (4) Der MDR kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absätzen 2 und 3 abweichen. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt . § 12 Gestaltung der Werbung und Sponsoring (1) Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen . Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen. Für den MDR gelten die auf den öffentlich -rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Werbung und Sponsoring in der jeweils gültigen Fassung sowie die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verzwischen 23 und 6 Uhr und nur dann zulässig , wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. (4) Der MDR kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absätzen 2 und 3 abweichen. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. § 12 Gestaltung der Werbung und Sponsoring (1) Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen . Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen. Für den MDR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Werbung und Sponsoring in der jeweils gültigen Fassung sowie die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken ver- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 17 breitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Für Sportsendungen kann die Anstalt Ausnahmen von Satz 2 zulassen. (3) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor), sind in der bisherigen Weise gestattet, wenn sie nicht den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen dienen. (4) Der MDR erlässt Richtlinien zur Durchführung der Absätze 1 bis 3. § 13 Dauer der Werbung (1) Der MDR veranstaltet Werbung im ersten Fernsehprogramm. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und im gesambreitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen . Für Sportsendungen kann die Anstalt Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der MDR veranstaltet Werbung im ersten Fernsehprogramm. (3) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor), sind in der bisherigen Weise gestattet, wenn sie nicht den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen dienen. Der MDR kann in zwei Hörfunkprogrammen werben . Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten . (4) Der MDR erlässt Richtlinien zur Durchführung der Absätze 1 bis 3. § 13 (entfällt) Dauer der Werbung (1) Der MDR veranstaltet Werbung im ersten Fernsehprogramm. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und im gebreitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Für Sportsendungen kann die Anstalt Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der MDR veranstaltet Werbung im ersten Fernsehprogramm. (3) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor), sind in der bisherigen Weise gestattet, wenn sie nicht den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen dienen. Der MDR kann in zwei Hörfunkprogrammen werben. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. (4) Der MDR erlässt Richtlinien zur Durchführung der Absätze 1 bis 3. § 13 (entfällt) Dauer der Werbung (1) Der MDR veranstaltet Werbung im ersten Fernsehprogramm. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und im gesamten MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 18 ten Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. (2) Der MDR kann in zwei Hörfunkprogrammen werben. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. § 14 Sendezeiten für Dritte (1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. (2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag samten Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. (2) Der MDR kann in zwei Hörfunkprogrammen werben. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. § 14 Sendezeiten für Dritte (1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. (2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bun- Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. (2) Der MDR kann in zwei Hörfunkprogrammen werben. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten . § 14 Sendezeiten für Dritte (1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. (2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes , wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den ge- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 19 oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist. (3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. § 15 Gegendarstellung (1) Der MDR ist verpflichtet, zu Tatsachen, die durch den Rundfunk verbreitet wurden , die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder destag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist. (3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt eingeräumt worden ist. § 15 Gegendarstellung (1) Der MDR ist verpflichtet, zu Tatsachen, die durch den Rundfunk verbreitet wurden , die Gegendarstellung einer der unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom MDR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder setzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist. (3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt eingeräumt worden ist. § 15 Gegendarstellung (1) Der MDR ist verpflichtet, zu Tatsachen, die durch den Rundfunk verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer der unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten , die durch eine vom MDR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.7 (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder 7 in Begründung: Hinweis auf § 56 RStV aufnehmen MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 20 b) die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet oder c) die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat. (3) Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Betroffenen oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung einreichen. (4) Die Verbreitung muss unverzüglich und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen und Weglassungen b) die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet oder c) die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat. (3) Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. vom Betroffenen oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder deren gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung , spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung einreichen. Die betroffene Person oder deren Vertretung kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem MDR zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung enthalten. (4) Die Verbreitung muss unverzüglich und zu einer gleichwertigen Sendezeit innerhalb des gleichen Programmes und der gleichen Programmsparte wie die Verb ) die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet oder c) die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat. (3) Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. vom Betroffenen oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder deren gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung einreichen. Die betroffene Person oder deren Vertretung kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem MDR zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung enthalten. (4) Die Verbreitung muss unverzüglich und zu einer gleichwertigen Sendezeit innerhalb des gleichen Programmes und der gleichen Programmsparte wie die Verbreitung MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 21 erfolgen. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tage gesendet werden. (5) Der Anspruch auf Verbreitung kann auch im Zivilrechtsweg im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Gerichte. breitung der beanstandeten Sendung Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tage gesendet werden muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (5) Der Anspruch auf Verbreitung kann auch im Zivilrechtsweg im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Gerichte. Für die Durchsetzung des Anspruches ist der beanstandeten Sendung Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tage gesendet werden muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (5) Der Anspruch auf Verbreitung kann auch im Zivilrechtsweg im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich . Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Gerichte. Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 22 § 16 Beschwerderecht Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des MDR zu wenden. Die der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass der MDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments , der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände , der Gerichte sowie für Sendungen nach § 14 Absatz 1 und 2 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. (8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 56 des Rundfunkstaatsvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung. § 16 Beschwerderecht Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde zu den Angeboten an den Intendanten des Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen , dass der MDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 14 Absatz 1 und 2 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. (8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 56 des Rundfunkstaatsvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung. § 16 Beschwerderecht Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde zu den Angeboten an den Intendanten des MDR MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 23 Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant nicht bereit , diesen Rechnung zu tragen, so hat der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des Rundfunkrates zu unterrichten. § 17 Aufzeichnungspflicht (1) Der MDR hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. (2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung vorliegt. MDR zu wenden. Die Zu der Beschwerden sind ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bescheiden Stellung zu nehmen. Macht der Beschwerdeführer dagegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des Rundfunkrates zu unterrichten. Der Intendant hat die Entscheidung des Ausschusses dem Beschwerdeführer mitzuteilen. § 17 Aufzeichnungspflicht Beweissicherung (1) Der MDR hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. (2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung vorliegt. (1) Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Tonund Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bescheiden.8 Macht der Beschwerdeführer dagegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des Rundfunkrates zu unterrichten . Der Intendant hat die Entscheidung des Ausschusses dem Beschwerdeführer mitzuteilen . § 17 Aufzeichnungspflicht Beweissicherung (1) Der MDR hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. (2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung vorliegt. (1) Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren . Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbe- 8 Am 17. Januar 2019 auf Beibehaltung der bisherigen Fassung geeinigt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 24 (3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen lassen. (4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten und der sonstigen für die Sendungen Verantwortlichen bekanntzugeben. (5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen. § 18 Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt betroffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen lassen. (3) Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten und der sonstigen für die Sendungen Angebote Verantwortlichen bekanntzugeben mitzuteilen . (5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen. § 18 wahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet , so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung , durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt betroffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen lassen. (3) Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten und der sonstigen für die Sendungen Angebote Verantwortlichen bekanntzugeben mitzuteilen . (5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen . § 18 MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 25 Organe (1) Die Organe des MDR sind: 1. der Rundfunkrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Intendant. (2) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist. (3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. (4) Kein Angestellter oder ständiger Mitarbeiter des MDR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sein. (5) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierungen des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Ausnahme Organe (1) Die Organe des MDR sind: 1. der Rundfunkrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Intendant. (2) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist. (3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. (4) Kein Angestellter oder ständiger Mitarbeiter des MDR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sein. (5) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierungen des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Organe (1) Die Organe des MDR sind: 1. der Rundfunkrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Intendant. (2) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist. (3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtsperioden angehören . Die Amtsdauer in beiden Gremien darf vier Amtsperioden nicht überschreiten .9 (4) Kein Angestellter oder ständiger Mitarbeiter des MDR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sein. (5) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierungen des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Ausnahme 9 Am 17. Januar 2019 auf Ergänzung einer Übergangsvorschrift geeinigt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 26 seiner Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 nicht angehören. (6) Dem Rundfunkrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. (7) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (8) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für die Anstalt gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit. (9) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf als Inhaber, Gesellschafter , Vorstandsmitglied, Angestellter oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem MDR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind. Wenn eine Interessenkollision nach Absatz 8 oder diesem Absatz Ausnahme seiner Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 nicht angehören. (6) Dem Rundfunkrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. (7) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten . Sie sind ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (8) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für die Anstalt gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit . (9) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem MDR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind. Wenn eine Interessenkollision nach Absatz 8 oder diesem Absatz seiner Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 nicht angehören. (6) Dem Rundfunkrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. (7) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (8) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für die Anstalt gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit. (9) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf als Inhaber, Gesellschafter , Vorstandsmitglied, Angestellter oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem MDR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen , die gemeinnütziger Art sind. Wenn eine Interessenkollision nach Absatz 8 oder diesem Absatz festgestellt MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 27 festgestellt wird, endet die Mitgliedschaft. festgestellt wird, endet die Mitgliedschaft. (4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags, b) Mitglieder der Europäischen Kommission , der Bundesregierung oder einer Landesregierung , c) hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, d) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, e) Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, f) Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht entgegen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Vertreter nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 sowie ein Anteil von höchstens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates. wird, endet die Mitgliedschaft. (4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags, b) Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesregierung , c) hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, d) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, e) Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, f) Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht entgegen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Vertreter nach § 19 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 9 sowie ein Anteil von höchstens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 28 (5) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision). Ferner dürften dem Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht angehören: a) Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter des MDR, b) Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Tochterunternehmen des MDR oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen, c) Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen, d) Personen, die privaten Rundfunk veranstalten , den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters , eines Anbieters von Telemedien oder eines Betreibers einer Plattform oder eines mit diesem ver- (5) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision ). Ferner dürften dem Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht angehören : a) Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter des MDR, b) Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Tochterunternehmen des MDR oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen, c) Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen, d) Personen, die privaten Rundfunk veranstalten , den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters , eines Anbieters von Telemedien oder eines Betreibers einer Plattform oder eines mit diesem verbundenen Un- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 29 bundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz ) angehören oder in einem Arbeits - oder Dienstverhältnis zu diesem stehen, e) Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, denen sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. (6) Der in den Absätzen 4 und 5 genannte Personenkreis kann frühestens 12 Monate nach dem Ausscheiden aus seinem dort genannten Amt oder seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (7) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für die Anstalt gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit . ternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesem stehen, e) Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, denen sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. (6) Der in den Absätzen 4 und 5 genannte Personenkreis kann frühestens 1210 Monate nach dem Ausscheiden aus seinem dort genannten Amt oder seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (7) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für die Anstalt gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit. 10 Am 19. Januar 2019 auf die Beibehaltung des Vorschlags der Staatskanzleien geeinigt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 30 § 19 Zusammensetzung des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus: 1. je einem Vertreter der Landesregierungen , 2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, dass jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der (8) Dem Rundfunkrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. (9) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten . Sie sind ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. § 19 Zusammensetzung des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus: 1. je einem Vertreter der Landesregierungen , 2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, dass jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. (8) Dem Rundfunkrat bzw. dem Verwaltungsrat 11 darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. (9) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. § 19 Zusammensetzung des Rundfunkrates12 (1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus: 1. je einem Vertreter der Landesregierungen , 2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, dass jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der 11 Ergebnis der Fachlichen Prüfung durch die Staatskanzleien. 12 Noch keine abschließende Entscheidung über die Zusammensetzung des Rundfunkrats. Befassung der Ministerpräsidenten steht aus. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 31 Reihenfolge Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen, 3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen, 4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen- Anhalt und Thüringen, 5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen, 6. drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände , und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 7. drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände , und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen , 8. drei Mitgliedern der Handwerksverbände , und zwar je ein Mitglied aus Es wird in der Reihenfolge Sachsen , Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen, 3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen, 4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen- Anhalt und Thüringen, 5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen, 6. drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände , und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 7. drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände , und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 8. drei Mitgliedern der Handwerksverbände , und zwar je ein Mitglied Reihenfolge Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen, [3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen, 4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen- Anhalt und Thüringen, 5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen, 6. drei vier Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände , und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, und Sachsen- Anhalt und zwei aus Thüringen, 7. drei zwei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände , und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, und Sachsen- Anhalt und Thüringen, 8. drei zwei Mitgliedern der Handwerksverbände , und zwar je ein Mit- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 32 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen , 9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen, 10. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen, 11. einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt, 12. einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen , 13. einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen, 14. einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt, 15. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen, aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen, 10. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen, 11. einem Mitglied der Bauernverbände , und zwar aus Sachsen-Anhalt, 12. einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen , 13. einem Mitglied der Jugendverbände , und zwar aus Thüringen, 14. einem Mitglied der Frauenverbände , und zwar aus Sachsen-Anhalt, 15. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen, [16. einem Mitglied der Domowina, Bund Lausitzer Sorben e.V., und glied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,]13 9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen, 10. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen, 11. einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt, 12. einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen , 13. einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen, 14. einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt, 15. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen, 13 Eine abschließende Entscheidung über die Anzahl und regionale Verteilung der Nummern 3 bis 8 steht noch aus. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 33 16. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen . (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren . Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder nicht verändert werden. (3) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens zwar aus Sachsen, 17. einem Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Sachsen-Anhalt (LAGF), und zwar aus Sachsen-Anhalt, 18. einem Mitglied [NN], und zwar aus Thüringen,] 16 [19]. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen- Anhalt sowie Thüringen je zwei bestimmen . (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren. Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder nicht verändert werden. (3) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens 16. je einem Mitglied acht elf weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier fünf und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie Thüringen je zwei drei bestimmen.14 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren . Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder nicht verändert werden. (3) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens 14 Geeint ist, dass der bisherige regionale Proporz (SN 17 - ST 13 - TH 13) zwischen den Ländern Orientierungsmaßstab für weitere Aufstockungen sein soll. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder (Sorben) und die endgültige Zahl der Sitze nach Ziffer 16 ist noch von den Ministerpräsidenten zu entscheiden. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 34 vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei der gesetzgebenden Körperschaft des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt' für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrats, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen ausgeschlossen. (4) Die Organisationen und Gruppen, denen nach den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates. Dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Die entsendende Stelle nach Satz 1 kann das von ihr benannte Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaft abberufen. vier sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei dem der gesetzgebenden Körperschaft Landtag des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt' bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliedern für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrats , welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen ausgeschlossen . Der jeweilige Landtag informiert den Vorsitzenden des Rundfunkrats und die betroffenen Organisationen und Gruppen über den jeweils gefassten Beschluss. (4) Die Organisationen und Gruppen, denen nach den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Dabei sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen . Die Organisationen und Gruppen unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates über ihre Entscheidung . Dieser stellt die ordnungsgevier sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei dem der gesetzgebenden Körperschaft Landtag des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt' bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliedern für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrats, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen ausgeschlossen. Der jeweilige Landtag informiert den Vorsitzenden des Rundfunkrats und die betroffenen Organisationen und Gruppen über den jeweils gefassten Beschluss. (4) Die Organisationen und Gruppen, denen nach den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Dabei sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen . Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen. Die Organisationen und Gruppen unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates über ihre Entscheidung. Dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 35 (5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend . Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen . § 20 Aufgaben des Rundfunkrats (1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks ; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen der Bürger Rechnung. Er wacht darüber, dass der MDR seine Aufgabe nach dem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Konmäße Entsendung fest. Die entsendungsberechtigten Stellen haben auf Verlangen des Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Sind mehrere Verbände zur Entsendung berechtigt und kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den zur Entsendung berechtigten Verband. (5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend . Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen . § 20 Aufgaben des Rundfunkrats (1) Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Der Rundfunkrat Er vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks ; dabei und trägt dabei er der Vielfest . Die entsendungsberechtigten Stellen haben auf Verlangen des Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Sind mehrere Verbände zur Entsendung berechtigt und kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den zur Entsendung berechtigten Verband. (5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend . Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen . § 20 Aufgaben des Rundfunkrats (1) Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Der Rundfunkrat Er vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks ; dabei und trägt dabei er der Vielfalt MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 36 trollrechte aus. (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze (§§ 6, 8 und 9) und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten . Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen und den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Soweit die Landesprogramme nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vom Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates. (3) Der Vorschlag des Intendanten für die Berufung eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates . Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. falt der Meinungen der Bürger Rechnung . Er wacht darüber, dass der MDR seine Aufgabe nach dem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6, und 8 und 9) und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten Angelegenheiten der Angebote. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen und den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Soweit die Landesprogramme Angebote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vom Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates. (3) Der Vorschlag des Intendanten für die Berufung eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates . Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. der Meinungen der Bürger Rechnung. Er wacht darüber, dass der MDR seine Aufgabe nach dem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6, und 8 und 9) und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten Angelegenheiten der Angebote. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen und den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern , einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Soweit die LandesprogrammeAngebote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vom Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates. (3) Der Vorschlag des Intendanten für die Berufung eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates. Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 37 (4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben : 1. Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat , 2. Beschlussfassung über Richtlinien der Programmgestaltung, 3. Wahl und Abberufung des Intendanten , 4. Zustimmung zur Berufung der Programmdirektoren , des Verwaltungsdirektors , des Betriebsdirektors (Technik und Produktion) und des juristischen Direktors, 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, 6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes ; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen, 7. Genehmigung des Jahresabschlusses , 8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 10 Millionen DM bei Verträgen (4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben : 1. Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat , 2. Beschlussfassung über Richtlinien der ProgrammAngebotsgestaltung, 3. Wahl und Abberufung des Intendanten , 4. Zustimmung zur Berufung der Programmd Direktoren des Verwaltungsdirektors , des Betriebsdirektors (Technik und Produktion) und des juristischen Direktors, 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, 6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes ; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen, 7. Genehmigung des Jahresabschlusses , 8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 10 5 Millionen DM Euro (4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben : 1. Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat , 2. Beschlussfassung über Richtlinien der ProgrammAngebotsgestaltung, 3. Wahl und Abberufung des Intendanten , 4. Zustimmung zur Berufung der Programmd Direktoren des Verwaltungsdirektors , des Betriebsdirektors (Technik und Produktion) und des juristischen Direktors, 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, 6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes ; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen, 7. Genehmigung des Jahresabschlusses , 8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 10 2 Millionen DM Euro bei Ver- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 38 über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen, 9. Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind. (5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. § 21 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates (1) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates . Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach §18 Absätze 2 bis 5 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 18 Absatz 6 fortfällt oder eine Feststellung nach § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird. bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen , 9. Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind. (5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. § 21 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates (1) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach §18 Absätze 2 bis 5 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 18 Absatz 6 fortfällt oder eine Feststellung nach § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird. trägen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen, 9. Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind. (5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren . § 21 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates (1) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates . Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet , wenn ein Ausschließungsgrund nach §18 Absätze 2 bis 5 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 18 Absatz 6 fortfällt oder eine Feststellung nach § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 39 (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch: a) Niederlegung des Amtes, b) Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, c) Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) Eintritt des Todes, e) Eintritt eines der in den § 18 Absätzen 4 und 5 Satz 2 genannten Ausschlussgründe , f) Feststellung einer Interessenkollision nach § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 oder g) Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 lit. a) bis e) gibt der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch: a) Niederlegung des Amtes, b) Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, c) Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches , d) Eintritt des Todes, e) Eintritt eines der in den § 18 Absätzen 4 und 5 Satz 2 genannten Ausschlussgründe , f) Feststellung einer Interessenkollision nach § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 oder g) Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 lit. a) bis e) gibt der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Satz 1 lit. f) MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 40 (2) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen Anhalt - Thüringen. Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen . (3) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. § 22 Satz 1 lit. f) und g) entscheidet der Rundfunkrat . Bis zur Entscheidung nach Satz 3 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken. (3) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen Anhalt - Thüringen. Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen. (4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. § 22 und g) entscheidet der Rundfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 3 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.15 (3) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen Anhalt - Thüringen. Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen. (4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. § 22 15 Ergebnis der Fachlichen Prüfung durch die Staatskanzleien. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 41 Sitzungen des Rundfunkrates (1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach Maßgabe der Satzung statt. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet. (3) Der Rundfunkrat kann beschließen, daß die Personalvertretung ein Mitglied zu bestimmten Sitzungen entsenden kann; ihm wird auf Verlangen zu Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs das Wort erteilt. (4) Die Regierungen der Länder sind berechtigt , zu den Sitzungen des Rundfunkrates je einen Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören. Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach den nachfolgenden Bestimmungen, im Übrigen nach Maßgabe der Satzung statt. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet. (3) Der Rundfunkrat kann beschließen, daß die Die Personalvertretung und die Vertretung der Freien Mitarbeiter können jeweils einen Mitglied Vertreter zu bestimmten Sitzungen entsenden. kann; ihm Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten seines ihrer Aufgabenbereichse das Wort erteilt. (4) Die Regierungen der Länder sind berechtigt , zu den Sitzungen des Rundfunkrates je einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 37) zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören. (5) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach den nachfolgenden Bestimmungen, im Übrigen nach Maßgabe der Satzung statt. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen . Auf Verlangen des Rundfunkrates sind der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet. (3) Der Rundfunkrat kann beschließen, daß die Die Personalvertretung und die Vertretung der Freien Mitarbeiter können jeweils einen Mitglied Vertreter zu bestimmten Sitzungen entsenden. kann; ihm Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten seines ihrer Aufgabenbereichse das Wort erteilt. (4) Die Regierungen der Länder sind berechtigt , zu den Sitzungen des Rundfunkrates je einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 37) zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören. (5) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öf- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 42 § 23 Beschlüsse des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird. (3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahöffentlich . In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. § 23 Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig , wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird. (3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und fentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten , die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten , in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln . § 23 Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird. (3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahlen nach MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 43 len nach § 20 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ; § 30 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Das Nähere regelt die Satzung. § 24 Ausschüsse des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuss. Er kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ausschüsse bilden. Der Programmausschuß bereitet Wahlen nach § 20 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 30 Absatz 3 bleibt unberührt . (4) Die Organisationsstruktur des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse ist ebenso wie die jeweilige personelle Zusammensetzung zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten des MDR zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des MDR ist ausreichend. (5) Das Nähere regelt die Satzung. § 24 Ausschüsse des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat bildet soll für die Angebote des MDR mindestens einen Programmausschuss Ausschüsse bilden (Programmausschüsse). Er Der Rund- § 20 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 30 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Die Organisationsstruktur des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse ist ebenso wie die jeweilige personelle Zusammensetzung zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste . Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten des MDR zu erfolgen . Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des MDR ist ausreichend. (5) Das Nähere regelt die Satzung. § 24 Ausschüsse des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat bildet soll für die Angebote des MDR mindestens einen Programmausschuss Ausschüsse bilden (Programmausschüsse). Er Der Rundfunk- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 44 die Beschlüsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt. (2) Der Programmausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten , in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 20 Absatz 2 fassen. Der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden . § 25 Zusammensetzung des Verwaltungsrates funkrat kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ausschüsse bilden. Die Sitzungen der gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt. Der Programmausschuß bereitet Die Programmausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten Angelegenheiten der Angebote vor. Er kann Sie können dem Intendanten in diesen Programmangelegenheiten Angelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt. (2) Der Programmausschuss kann Die Programmausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner ihrer Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten Angelegenheiten der Angebote , in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung Angebotsgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 20 Absatz 2 fassen. Der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten . Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über diese Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden. § 25 Zusammensetzung des Verwaltungsrates rat kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ausschüsse bilden. Die Sitzungen der gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt. Der Programmausschuß bereitet Die Programmausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten Angelegenheiten der Angebote vor. Er kann Sie können dem Intendanten in diesen Programmangelegenheiten Angelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt . (2) Der Programmausschuss kann Die Programmausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner ihrer Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten Angelegenheiten der Angebote, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung Angebotsgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 20 Absatz 2 fassen. Der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten . Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über diese Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden. § 25 Zusammensetzung des Verwaltungsrates MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 45 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar drei Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je zwei Mitgliedern aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden . (3) § 21 Absatz 3 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend. § 26 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar drei Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je zwei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats. § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrats sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen. (2) Bei der Wahl nach Absatz 1 sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen . Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden . (4) § 21 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend. § 26 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar drei Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je zwei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats. § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrats sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.16 (2) Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. Es sollen mindestens drei Frauen und drei Männer gewählt werden. Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen , sofern sich nicht aus Satz 1 und 2 etwas anderes ergibt.17 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden . (4) § 21 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend. § 26 Aufgaben des Verwaltungsrates 16 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. 17 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 46 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung des Programms, die allein der Rundfunkrat überwacht. (2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben: 1. Vorschlag für die Wahl des Intendanten und dessen Abberufung, 2. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, 3. Feststellung des Entwicklungsplanes , 4. Erlass der Finanzordnung, 5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten nach § 31, 6. Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten, 7. Auswahl des Abschlussprüfers, (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung des Programms der Angebote, die allein der Rundfunkrat überwacht. (2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben: 1. Vorschlag für die Wahl des Intendanten und dessen Abberufung, 2. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, 3. Feststellung des Entwicklungsplanes , 4. Erlass der Finanzordnung, 5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten nach § 31, 6. Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten, 7. Auswahl des Abschlussprüfers, (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung des Programms der Angebote, die allein der Rundfunkrat überwacht. (2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben: 1. Vorschlag für die Wahl des Intendanten und dessen Abberufung,18 2. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, 3. Feststellung des Entwicklungsplanes , 4. Erlass der Finanzordnung, 5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten nach § 31, 6. Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten, 7. Auswahl des Abschlussprüfers, 18 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 47 8. Entlastung des Intendanten. (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen. 8. Entlastung des Intendanten, 9. Kontrolle der Gehaltsstrukturen der Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen. (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen. Der Verwaltungsrat soll bei der Bedarfsanmeldung nach § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages frühzeitig beteiligt werden. (4) Der Verwaltungsrat hat bei der Kontrolle der Gehaltsstrukturen nach Absatz 2 Nummer 9 und bei der Festsetzung der Bezüge des Intendanten und des Direktoriums dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen. Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Das Grundgehalt der Intendantin kann dabei bis maximal in Höhe des Amtsgehalts des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt werden. Die Grundgehälter der Direktoren können 8. Entlastung des Intendanten, 9. Kontrolle der Gehaltsstrukturen der Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen. (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen. Der Verwaltungsrat soll bei der Bedarfsanmeldung nach § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages frühzeitig beteiligt werden. (4) Der Verwaltungsrat hat bei der Kontrolle der Gehaltsstrukturen nach Absatz 2 Nummer 9 und bei der Festsetzung der Bezüge des Intendanten und des Direktoriums dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen. Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Das Grundgehalt der Intendantin kann dabei bis maximal in Höhe des Amtsgehalts des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt werden. Die Grundgehälter der Direktoren können maximal in MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 48 § 27 Amtszeit des Verwaltungsrates (1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 18 Absätze 2 bis 4 eintritt oder eine Feststellung entsprechend § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird oder durch Abberufung. maximal in Höhe des Amtsgehaltes der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt werden. Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz. § 27 Amtszeit des Verwaltungsrates (1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 18 Absätze 2 bis 4 eintritt oder eine Feststellung entsprechend § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird oder durch Abberufung. (2) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach § 21 Absatz 2 Satz 1 lit. a) bis e) gibt der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Verwaltungsrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entsprechend § 21 Absatz 2 Satz 1 lit. f) entscheidet der Verwaltungsrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflich- Höhe des Amtsgehaltes der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt werden. Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz.19 § 27 Amtszeit des Verwaltungsrates (1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats . Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 18 Absätze 2 bis 4 eintritt oder eine Feststellung entsprechend § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird oder durch Abberufung. (2) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach § 21 Absatz 2 Satz 1 lit. a) bis e) gibt der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Verwaltungsrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entsprechend § 21 Absatz 2 Satz 1 lit. f) entscheidet der Verwaltungsrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, 19 Eine Entscheidung über die Aufnahme einer Gehaltsregelung für die Intendantin steht noch aus. Hierzu ist eine Befassung der Ministerpräsidenten erforderlich. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 49 (2) Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. § 28 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von ten, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder , dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Verwaltungsrates teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken. (3) Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. § 28 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Verwaltungsrates teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken . (3) Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. § 28 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von dem an MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 50 dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen . (2) Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Intendanten verlangen. Der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektoren , soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig , sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgedem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen . Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend . (2) Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Intendanten verlangen . Der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektoren, soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig , sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig . (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen , wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Intendanten verlangen. Der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektoren , soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig , sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 51 gebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzenden . Für Beschlüsse nach § 26 Absatz 2 Nummern 1 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich . (5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen - Sachsen-Anhalt - Sachsen. Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens fünf seiner Mitglieder von den Vorschriften der Sätze 2 und 3 abweichen. § 29 Intendant (1) Der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Er hat dafür zu sorgen, dass das Programm den geabgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzenden. Für Beschlüsse nach § 26 Absatz 2 Nummern 1 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der fünf Mitgliedern erforderlich. (5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen - Sachsen-Anhalt - Sachsen . Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge . Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens fünf seiner Mitgliedern von den Vorschriften der Sätze 2 und 3 abweichen. (6) Die Regierungen der Länder sind berechtigt , zu den Sitzungen des Verwaltungsrates je einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 37) zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören. § 29 Intendant (1) Der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung Angebotsgestaltung . Er hat dafür zu sorgen, gebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzenden . Für Beschlüsse nach § 26 Absatz 2 Nummern 1 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der fünf Mitgliedern erforderlich . (5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen - Sachsen-Anhalt - Sachsen. Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens fünf seiner Mitgliedern von den Vorschriften der Sätze 2 und 3 abweichen. (6) Die Aufsicht der Länder ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrates je einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 37) zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.20 § 29 Intendant (1) Der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung Angebotsgestaltung . Er hat dafür zu sorgen, dass das 20 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 52 setzlichen Vorschriften entspricht. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Intendant bestimmt seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung. (3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. dass das Programm Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Intendant bestimmt seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung. (3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. (5) Der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen die Angebote betreffenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors. Programm Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Intendant bestimmt seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung . (3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes , den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. (5) Der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen die Angebote betreffenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen . Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors.21 21 Ergebnis des Gespräches am 17. Januar 2019. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 53 (5) Der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. § 30 Wahl und Abberufung des Intendanten (1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig. (2) Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht . Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat , ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend. (3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zu- (6) Der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. § 30 Wahl und Abberufung des Intendanten (1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig. (2) Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt , jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend. (3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht (6) Der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. § 30 Wahl und Abberufung des Intendanten (1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig. (2) Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht . Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat , ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.22 (3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, fin- 22 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 54 stande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats erhält. (4) Der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören. (5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 31 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates : 1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, 2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen, 3. Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats erhält . (4) Der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören. (5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 31 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates : 1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten , deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, 2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen, 3. Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, det nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats erhält. (4) Der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören. (5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 31 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates : 1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, 2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen, 3. Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 55 4. Einführung von Hörfunkwerbung, 5. Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 4 Absatz 5 Satz 3, 6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 7. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen, 8. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen , 9. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten , Bürgschaften und Garantien und 10. Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als 10 Millionen DM außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen . (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummern 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat. § 32 4. Einführung von Hörfunkwerbung, 5. Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 4 Absatz 5 Satz 3, 6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 7. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen, 8. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen , 9. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten , Bürgschaften und Garantien und 10. Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als 10 5 Millionen DM Euro außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummern 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat. § 32 4. Einführung von Hörfunkwerbung, 5. Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 4 Absatz 5 Satz 3, 6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 7. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen, 8. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen, 9. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten , Bürgschaften und Garantien und 10. Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als 10 2 Millionen DM Euro außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummern 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat. § 32 MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 56 Wirtschaftsführung (1) Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten . Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan. (2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesprogrammen, enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen. (3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, Wirtschaftsführung (1) Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung , einer mehrjährigen Finanzplanung , dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan. (2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesprogrammen Angeboten nach § 4 Absatz 2, enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen. (3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis zum Wirksamwerden er- Wirtschaftsführung (1) Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan . (2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben , der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen , insbesondere für die Versorgung mit Landesprogrammen Angeboten nach § 4 Absatz 2, enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen . (3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 57 um 1. den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten, 2. die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen , 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, 4. rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen. (4) Der MDR soll die Ansprüche der Mitarbeiter aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen. § 33 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und mächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um 1. den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten, 2. die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen , 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, 4. rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen. (4) Der MDR soll die Ansprüche der Mitarbeiter Beschäftigten aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen. § 33 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um 1. den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten, 2. die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen , 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, 4. rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen. (4) Der MDR soll die Ansprüche der Mitarbeiter Beschäftigten aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen. § 33 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertrags- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 58 Ertragsverhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten , die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. Ertragsverhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. (2) Der Geschäftsbericht des MDR hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten : 1. Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und seiner Direktoren unter Namensnennung, insbesondere auch für: a) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom MDR während des Geschäftsjahres dafür aufgewandten oder zurückgestellten Beträge, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und verhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln . In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. (2) Der Geschäftsbericht des MDR hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und seiner Direktoren unter Namensnennung , insbesondere auch für: a) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom MDR während des Geschäftsjahres dafür aufgewandten oder zurückgestellten Beträge, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 59 (2) Der Jahresabschluss ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den d) Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang gewährt worden sind. 2. Angaben über die Höhe des Anspruchs der Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat auf Aufwandsentschädigungen , Tagegelder und Sitzungsgelder gemäß § 21 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 4. 3. Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen, 4. Angaben über die Beauftragung Dritter im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, und zwar sitzlandbezogen aufgeschlüsselt nach den auf die MDR-Hauptredaktionen entfallenden Auftragsvolumina. (3) Der Jahresabschluss ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften auf- d) Leistungen, die einer der betroffenen Personen , die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang gewährt worden sind. 2. Angaben über die Höhe des Anspruchs der Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat auf Aufwandsentschädigungen , Tagegelder und Sitzungsgelder gemäß § 21 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 4. 3. Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen, 4. Angaben über die Beauftragung Dritter im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, und zwar sitzlandbezogen aufgeschlüsselt nach den auf die MDR-Hauptredaktionen entfallenden Auftragsvolumina, 5. Angaben über die Beauftragung von Personen mit Darstellung der Höhe der Gesamtvergütung sowie dazugehörigen Tätigkeiten , bei denen das Auftragsvolumen von 150.000 Euro im Jahr überschritten wird. (3) Der Jahresabschluss ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 60 Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen . (3) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts. § 34 Finanzordnung (1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. (2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist. zustellen und vor der Feststellung zu prüfen . Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (4) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt. (5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant MDR eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des den Geschäftsberichts. § 34 Finanzordnung (1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. (2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs , der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist. und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen . (4) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt. (5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant MDR eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des den Geschäftsberichts . § 34 Finanzordnung (1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. (2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 61 2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 3. Der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant Kredite aufnehmen darf. § 35 Finanzkontrolle (1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam. (2) Die Rechnungshöfe der Länder teilen das Ergebnis der Prüfungen ausschließlich dem Verwaltungsrat, dem lntendanten und den Ministerpräsidenten der Länder 2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 3. Der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant Kredite aufnehmen darf. § 35 Finanzkontrolle (1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam . (2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der MDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der MDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in die Gesellschaftsverträge oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. (3) Die Rechnungshöfe der Länder teilen das Ergebnis der Prüfungen ausschließlich dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat , dem lntendanten, und den Minister- 2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 3. Der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant Kredite aufnehmen darf. § 35 Finanzkontrolle (1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam. (2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der MDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der MDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in die Gesellschaftsverträge oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. (3) Die Rechnungshöfe der Länder teilen das Ergebnis der Prüfungen ausschließlich dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem lntendanten, und den Ministerpräsi- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 62 mit. Die Ministerpräsidenten unterrichten die Landtage über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Rechnungshöfe. (3) Die Regierung eines der Länder kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen , sich gutachterlich zu den Fragen zu äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts - und Finanzlage von Bedeutung sind. (4) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung im übrigen anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind. § 36 Beteiligungen präsidenten der Länder den Landesregierungen und den Landtagen mit. Die Ministerpräsidenten unterrichten die Landtage über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Rechnungshöfe. Im Übrigen gilt § 14a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. (4) Die Regierung eines der Länder Auf Ersuchen eines Landtages oder der Regierung eines Landes kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen, sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu den Fragen zu äußern, die für die Beurteilung der Wirtschaftsund Finanzlage des MDR von Bedeutung sind. (5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages jeweils geltenden Fassung im übrigen anzuwenden , soweit sie ihrem Wesen nach auf die Rechtsstellung einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind. § 36 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen denten der Länder den Landesregierungen und den Landtagen mit. Die Ministerpräsidenten unterrichten die Landtage über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Rechnungshöfe. Im Übrigen gilt § 14a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend . (4) Die Regierung eines der Länder Auf Ersuchen eines Landtages oder der Regierung eines Landes kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen, sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu den Fragen zu äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des MDR von Bedeutung sind. (5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages jeweils geltenden Fassung im übrigen anzuwenden, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind. § 36 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 63 (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf der MDR weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein. Ausgenommen sind Presseagenturen und solche Unternehmen, 1. denen der MDR nach Regelung der Satzung widerruflich den Betrieb der Rundfunkwerbung gestattet oder 2. die vom MDR allein oder von mehreren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unmittelbar oder mittelbar getragen werden. In Unternehmen im Sinne von Satz 2 Nummer 1 hat sich der MDR Einfluss auf die Geschäftsführung, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen , zu sichern. (2) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des MDR dient, sind mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht den Aufsichtsgremien der Unternehmen angehören, an denen eine Beteiligung nach Satz 1 zugelassen wird. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf der MDR weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein. Ausgenommen sind Presseagenturen und solche Unternehmen , 1. denen der MDR nach Regelung der Satzung widerruflich den Betrieb der Rundfunkwerbung gestattet oder 2. die vom MDR allein oder von mehreren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unmittelbar oder mittelbar getragen werden. In Unternehmen im Sinne von Satz 2 Nummer 1 hat sich der MDR Einfluss auf die Geschäftsführung, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen , zu sichern. (1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des MDR dient, sind mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht den Aufsichtsgremien der Unternehmen angehören, an denen eine Beteiligung nach Satz 1 zugelassen wird. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf der MDR weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein. Ausgenommen sind Presseagenturen und solche Unternehmen, 1. denen der MDR nach Regelung der Satzung widerruflich den Betrieb der Rundfunkwerbung gestattet oder 2. die vom MDR allein oder von mehreren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unmittelbar oder mittelbar getragen werden. In Unternehmen im Sinne von Satz 2 Nummer 1 hat sich der MDR Einfluss auf die Geschäftsführung, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen , zu sichern. (1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des MDR dient, sind mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht den Aufsichtsgremien der Unternehmen angehören, an denen eine Beteiligung nach Satz 1 zugelassen wird. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 64 (3) Der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen , an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein. (4) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind. § 37 Rechtsaufsicht (1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, er- (1) Für kommerzielle Tätigkeiten des MDR und seine Beteiligungen an Unternehmen gelten neben den nachfolgenden Bestimmungen die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen , an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein. (3) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind. § 37 Rechtsaufsicht (1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsver- (1) Für kommerzielle Tätigkeiten des MDR und seine Beteiligungen an Unternehmen gelten neben den nachfolgenden Bestimmungen die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrages . (2) Der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen , an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein. (3) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind. § 37 Rechtsaufsicht (1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 65 folgt in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen -Anhalt - Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. (2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt , die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. (3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen. (4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen. § 38 Personalvertretung trages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen-Anhalt - Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. (2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt , die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen , die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen , und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. (3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen. (4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen . § 38 Personalvertretung in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen- Anhalt - Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. (2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt , die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. (3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen. (4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen. § 38 Personalvertretung MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 66 (1) Für den MDR findet das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) und die dazu ergangenen Verordnungen der Bundesregierung in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung . (2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Präsident des Bezirksgerichtes Leipzig oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle. (1) Für den MDR findet sind das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung und die dazu ergangenen Verordnungen der Bundesregierung in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung anwendbar. (2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Präsident des Bezirksgerichtes Leipzig Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes oder ein von ihm Beauftragter, der die mit der Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle . (1) Für den MDR findet sind das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung und die dazu ergangenen Verordnungen der Bundesregierung in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung anwendbar.23 (2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Präsident des Bezirksgerichtes Leipzig Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes oder ein von ihm Beauftragter, der die mit der Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle . (3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung ). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Intendantin. Näheres regelt ein Statut der Intendantin, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie 23 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 67 § 39 Geltung von Datenschutzvorschriften Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. § 40 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken , Medienprivileg (1) Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet , ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- § 39 Geltung von Datenschutzvorschriften Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. § 40 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg (1) Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet , ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.24 § 39 Geltung von Datenschutzvorschriften Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. § 40 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken , Medienprivileg (1) Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet , ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- 24 Fachliche Prüfung durch die Staatskanzleien erfolgt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 68 schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung . Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfsund Beteiligungsunternehmen. Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen , Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen , Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen , Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung . Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfsund Beteiligungsunternehmen. Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 69 für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. 1. Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt , kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung , Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen , Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angenehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. 1. Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt , kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen , Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. 1. Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt , kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung , Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen , Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von ange- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 70 messenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. § 41 (entfällt) § 42 Ernennung des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und des Datenschutzbeauftragten des MDR (1) Der MDR ernennt einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. § 41 (entfällt) § 42 Ernennung des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und des Datenschutzbeauftragten des MDR (1) Der MDR ernennt einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig . Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenmessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. § 41 (entfällt) § 42 Ernennung des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und des Datenschutzbeauftragten des MDR (1) Der MDR ernennt einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 71 nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt . Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates ; der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. Der Datenschutzbeauftragte des MDR gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. schutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt . Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden , wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates; der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. Der Datenschutzbeauftragte des MDR gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt . Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates ; der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. Der Datenschutzbeauftragte des MDR gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 72 § 42a Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht . Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanzund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 42a Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen . Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit , als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanzund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen . Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit , als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 42a Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanzund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 73 (3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. § 42b Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages , des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages . Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. Er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen. (2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies (3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. § 42b Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages , des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren . Er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen. (2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet (3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. § 42b Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages , des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages . Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. Er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen. (2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies ge- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 74 gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner persoer dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat . Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner genüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner perso- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 75 nenbezogenen Daten durch das den MDR oder seiner seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. § 43 Sendebeginn Der MDR beginnt mit der Verbreitung seiner Programme am 1. Januar 1992. § 44 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 2001 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zupersonenbezogenen Daten durch das den MDR oder seiner seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. § 43 (entfällt) Sendebeginn Der MDR beginnt mit der Verbreitung seiner Programme am 1. Januar 1992. § 44 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum [DATUM]. kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 2001 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der nenbezogenen Daten durch das den MDR oder seiner seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. § 43 Gleichstellung und Chancengleichheit Für Fragen der Chancengleichheit beim MDR gelten die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes .25 § 44 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum [DATUM]. kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 2001 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag 25 Die fachliche Prüfung des Vorschlags steht noch aus. Die Länder beabsichtigen vor Durchführung der Anhörung die fachliche Prüfung abzuschließen. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 76 gang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst. (2) Nach der Kündigung kann jedes Land durch Mitteilung an die anderen Länder die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen , das über die Auseinandersetzung endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (3) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidenten der Bezirksgerichte in Leipzig, Magdeburg und Erfurt gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst. (2) Nach der Kündigung kann jedes Land durch Mitteilung an die anderen Länder die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen, das über die Auseinandersetzung endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (3) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes , ernennen die Präsidenten der Bezirksgerichte in Leipzig, Magdeburg und Erfurt gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. (2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst. (2) Nach der Kündigung kann jedes Land durch Mitteilung an die anderen Länder die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen , das über die Auseinandersetzung endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen . (3) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidenten der Bezirksgerichte in Leipzig, Magdeburg und Erfurt gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. (2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung . MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 77 § 45 Wahl des Gründungsintendanten durch den Rundfunkbeirat (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wird bis zur konstituierenden Sitzung (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Das Deutsche Medienschiedsgericht mit Sitz in Leipzig gilt als Schiedsgericht gemäß Absatz 3. Im Falle einer Einigung auf das Deutsche Medienschiedsgericht als Spruchkörper gelten dessen Verfahrensregeln . (5) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes , ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. § 45 Wahl des Gründungsintendanten durch den Rundfunkbeirat (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wird bis zur konstituierenden Sit- (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung . Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Das Deutsche Medienschiedsgericht mit Sitz in Leipzig gilt als Schiedsgericht gemäß Absatz 3. Im Falle einer Einigung auf das Deutsche Medienschiedsgericht als Spruchkörper gelten dessen Verfahrensregeln . (5) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. § 45 Wahl des Gründungsintendanten durch den Rundfunkbeirat (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wird bis zur konstituierenden Sitzung MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 78 des ersten Rundfunkrates ein Rundfunkbeirat berufen. Dem Rundfunkbeirat gehören je drei von den Landtagen zu wählende Mitglieder an, wobei jeweils zwei der Mitglieder nicht dem Landtag angehören dürfen. Der Rundfunkbeirat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Abweichend von § 30 wählt der Rundfunkbeirat den Gründungsintendanten für die Amtszeit von sechs Jahren innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages mit der Mehrheit seiner Mitglieder und berät und unterstützt ihn beim Aufbau des MDR. Der Gründungsintendant hat alle Rechte und Pflichten eines Intendanten. Bis zur Konstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates beteiligt er an deren Stellen den Rundfunkbeirat. Nach seiner Konstituierung hat der Rundfunkrat den Intendanten zu bestätigen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates . (3) Die Gründungsfunkhausdirektoren können auf Vorschlag des Gründungsintendanten mit Zustimmung des Rundfunkbeirates berufen werden. Die Berufung darf nicht gegen das Votum der Mitglieder des Rundfunkbeirates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. zung des ersten Rundfunkrates ein Rundfunkbeirat berufen. Dem Rundfunkbeirat gehören je drei von den Landtagen zu wählende Mitglieder an, wobei jeweils zwei der Mitglieder nicht dem Landtag angehören dürfen. Der Rundfunkbeirat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Abweichend von § 30 wählt der Rundfunkbeirat den Gründungsintendanten für die Amtszeit von sechs Jahren innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages mit der Mehrheit seiner Mitglieder und berät und unterstützt ihn beim Aufbau des MDR. Der Gründungsintendant hat alle Rechte und Pflichten eines Intendanten. Bis zur Konstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates beteiligt er an deren Stellen den Rundfunkbeirat. Nach seiner Konstituierung hat der Rundfunkrat den Intendanten zu bestätigen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates . (4) Die Gründungsfunkhausdirektoren können auf Vorschlag des Gründungsintendanten mit Zustimmung des Rundfunkbeirates berufen werden. Die Berufung darf nicht gegen das Votum der Mitglieder des Rundfunkbeirates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. (5) des ersten Rundfunkrates ein Rundfunkbeirat berufen. Dem Rundfunkbeirat gehören je drei von den Landtagen zu wählende Mitglieder an, wobei jeweils zwei der Mitglieder nicht dem Landtag angehören dürfen. Der Rundfunkbeirat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Abweichend von § 30 wählt der Rundfunkbeirat den Gründungsintendanten für die Amtszeit von sechs Jahren innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages mit der Mehrheit seiner Mitglieder und berät und unterstützt ihn beim Aufbau des MDR. Der Gründungsintendant hat alle Rechte und Pflichten eines Intendanten. Bis zur Konstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates beteiligt er an deren Stellen den Rundfunkbeirat . Nach seiner Konstituierung hat der Rundfunkrat den Intendanten zu bestätigen . Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates. (3) Die Gründungsfunkhausdirektoren können auf Vorschlag des Gründungsintendanten mit Zustimmung des Rundfunkbeirates berufen werden. Die Berufung darf nicht gegen das Votum der Mitglieder des Rundfunkbeirates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 79 § 46 Übergangsbestimmung (1) Die konstituierende Sitzung des ersten Rundfunkrates findet spätestens am 1. November 1991 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen einberufen und vom ältesten Mitglied des ersten Rundfunkrates bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer l6 zu bestimmenden Organisationen und Gruppen bewerben sich abweichend von der Frist nach § 19 Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. An die Stelle des Vorsitzenden des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 tritt in diesem Fall der Ministerpräsident des Landes, in dem die entsendete Organisation oder Gruppe ihren Sitz hat; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den anderen Ministerpräsidenten. § 45 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Staatsvertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 46 Übergangsbestimmung (1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates , des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom …. [Tag des In-Kraft-Tretens der Neufassung] bis zum Ablauf der am 1. Juni 2018 laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt . Die konstituierende Sitzung des ersten Rundfunkrates findet spätestens am 1. November 1991 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen einberufen und vom ältesten Mitglied des ersten Rundfunkrates bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer l6 zu bestimmenden Organisationen und Gruppen bewerben sich abweichend von der Frist nach § 19 Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. An die Stelle des Vorsitzenden des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 tritt in diesem Fall der Ministerpräsident des Landes, in dem § 45 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Staatsvertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 46 Übergangsbestimmung (1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates , des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom …. [Tag des In- Kraft-Tretens der Neufassung] bis zum Ablauf der am … laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt. Bisherige Amtsperioden der Mitglieder von Rundfunk - bzw. Verwaltungsrat werden als eine Amtsperiode angerechnet. Die konstituierende Sitzung des ersten Rundfunkrates findet spätestens am 1. November 1991 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen einberufen und vom ältesten Mitglied des ersten Rundfunkrates bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer l6 zu bestimmenden Organisationen und Gruppen bewerben sich abweichend von der Frist nach § 19 Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. An die Stelle des Vorsitzenden des Rundfunkrates nach § 19 Ab- MDR-Staatsvertrag – Synopse Änderungen - (Stand: 20.03.2019) 80 (2) Der Rundfunkrat wählt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach seinem ersten Zusammentritt, den Verwaltungsrat nach diesem Staatsvertrag. § 47 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 1991 bei der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen in Dresden hinterlegt, tritt der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft. In diesem Falle beginnt die in § 45 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Frist von vierzehn Tagen am Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. Die Staatskanzlei des Freistaates Sachsen teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. die entsendete Organisation oder Gruppe ihren Sitz hat; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den anderen Ministerpräsidenten . (2) § 26 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum ....... [Tag des In-Kraft-Tretens der Neufassung] geschlossen worden sind. Der Rundfunkrat wählt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach seinem ersten Zusammentritt , den Verwaltungsrat nach diesem Staatsvertrag. § 47 (entfällt) Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 1991 bei der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen in Dresden hinterlegt, tritt der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft. In diesem Falle beginnt die in § 45 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Frist von vierzehn Tagen am Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. Die Staatskanzlei des Freistaates Sachsen teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. satz 4 Satz 1 und 2 tritt in diesem Fall der Ministerpräsident des Landes, in dem die entsendete Organisation oder Gruppe ihren Sitz hat; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den anderen Ministerpräsidenten . (2) § 26 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum ....... [Tag des In- Kraft-Tretens der Neufassung] geschlossen worden sind. Der Rundfunkrat wählt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach seinem ersten Zusammentritt , den Verwaltungsrat nach diesem Staatsvertrag. § 47 (entfällt) Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 1991 bei der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen in Dresden hinterlegt, tritt der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft. In diesem Falle beginnt die in § 45 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Frist von vierzehn Tagen am Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde . Die Staatskanzlei des Freistaates Sachsen teilt den übrigen beteiligten Ländern d