27.09.2019 Drucksache 6/7816Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Oktober 2019 Wählbarkeitsvoraussetzung, Interessenkollision bezüglich der Geschäftsleiterin des Zweckverbands Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz zur Kommunalwahl 2019? - nachgefragt Die Kleine Anfrage 4066 vom 31. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung gab in ihrer Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage 3793 an, dass der Stadt Greiz eigentlich 215 Stimmen (= 65,15 Prozent) zustünden. Unter Verweis auf § 7 Abs. 2 der Verbandssatzung (VerbS) sei der Stimmenanteil exakt auf 50 Prozent der Stimmenanteile aller Verbandsmitglieder gekürzt worden. Weiterhin schlussfolgert die Landesregierung in Frage 2 für alle nachfolgenden Fragen, dass mit der Annahme des Stadtratsmandats kein Verstoß gegen die Thüringer Kommunalordnung vorliegen würde . Meines Erachtens widerspricht dies jedoch augenscheinlich der Mehrheitsklausel in der Verbandssatzung des Zweckverbands Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (ZV TA- WEG) nach § 7 Abs. 2 VerbS. Die in der Drucksache 6/7409 getätigten Antworten der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage 3793 ergeben Grund zur Nachfrage, da sie meiner Meinung nach weder juristisch noch mathematisch der aktuellen Verbandssatzung des gegenständlichen Zweckverbands entsprechen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wurde die oben genannte Verbandssatzung, inklusive der jeweiligen Änderungssatzungen, seitens des ZV TAWEG bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt beziehungsweise von dieser genehmigt ? Wann und wo wurden diese Satzungen veröffentlicht? 2. Wurde seitens der Rechtsaufsichtsbehörde die zu § 23 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) offenkundig deutlich abweichende Mehrheitsklausel des § 7 Abs. 2 VerbS beanstandet und eine Änderung überwacht? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie ist die Stimmenanzahl der Verbandsmitglieder zu beurteilen, wenn die oben genannte in § 7 Abs. 2 VerbS definierte Mehrheitsklausel von 51 Prozent Anwendung findet (absolut und in Prozent, bitte auf zwei Nachkommastellen genau) und wie hoch ist bei Anwendung dieser Klausel dann der Stimmenanteil der Stadt Greiz (absolut und in Prozent, bitte auf zwei Nachkommastellen genau)? 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die von den Verbandsmitgliedern in ihrer Satzung (§ 7 Abs. 2 VerbS) beschlossene Begrenzung auf beziehungsweise unter 51 Prozent noch immer oberhalb der in § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2a ThürKO normierten Grenze von 50 vom Hundert liegt? Wenn nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7816 5. Ist die Geschäftsleiterin, unter Berücksichtigung der Mehrheitsklausel nach § 7 Abs. 2 VerbS, als leitende Angestellte im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2a ThürKO einzustufen? Wenn nein, warum nicht? 6. Wurden seitens des bis Juli 2018 und/oder ab Juli 2018 amtierenden Bürgermeisters der Stadt Greiz beziehungsweise durch die Geschäftsleiterin des ZV TAWEG ein Amtsantrittshindernis selbst angezeigt oder beantragt beziehungsweise wurde von Amts wegen seitens der Rechtsaufsicht die Prüfung des (bisherigen) Stadtratsmandats hinsichtlich eines möglichen Amtsantrittshindernisses vorgenommen? Wenn ja, wann, mit welchem Ergebnis und aufgrund welcher Rechtsgrundlage/Rechtsprechung? Wenn nein, warum hat der Bürgermeister und/oder die Rechtsaufsichtsbehörde keine diesbezügliche Prüfung eingeleitet/vorgenommen? 7. Hat die Rechtsaufsichtsbehörde und/oder der Kreis-/Gemeindewahlleiter (auf Basis der Regelungen des § 7 Abs. 2 VerbS) für die kürzlich durchgeführte Kommunalwahl 2019 bei der Geschäftsleiterin des ZV TAWEG eine entsprechende Prüfung eines Amtsantrittshindernisses geprüft? Wenn ja, wann und mit welchem rechtlichen Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 8. Sofern sich als Ergebnis erweisen würde, dass die Geschäftsleiterin des ZV TAWEG schon in den vergangenen Legislaturperioden einem Amtsantrittshindernis nach § 23 Abs. 4 ThürKO unterworfen war: Welche Auswirkungen hätte dies auf Beschlüsse des Stadtrats der Stadt Greiz beziehungsweise seiner Ausschüsse, an denen die Geschäftsleiterin des ZV TAWEG als Stadträtin/Ausschussmitglied beteiligt war, insbesondere in den Fällen, in denen Beschlüsse des Stadtrats der Stadt Greiz lediglich mit einer Stimme Mehrheit gefasst wurden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 26. September 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die durch die Fragestellung in Bezug genommenen Angaben zum Satzungserlass können der nachfolgenden Darstellung entnommen werden: Satzung/ Änderungsatzung Anzeige bei RAB RAB - Genehmigung/ Eingangsbestätigung Öffentliche Satzungsbekanntmachung Verbandssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG) Beschluss vom 16.12.2002 Genehmigungsbescheid vom 17.12.2002 Amtsblatt für den Landkreis Greiz, Jahrg. 9, Nr. 23 vom Ausgabetag 19.12.2002, S. 359 f. 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG) vom 26.06.2013 Beschluss vom 28.05.2013 04.06.2013 Genehmigungsbescheid vom 25.06.2013 Amtsblatt für den Landkreis Greiz, Jahrg. 20, Nr. 12 vom Ausgabetag 18.07.2013, S. 84. 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG) vom 12.08.2014 Beschluss vom 11.07.2014 30.07.2014 Eingangsbestätigung vom 31.07.2014 Amtsblatt für den Landkreis Greiz, Jahrg. 21, Nr. 14 vom Ausgabetag 06.08.2014, S. 93 3 Drucksache 6/7816Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Satzung/ Änderungsatzung Anzeige bei RAB RAB - Genehmigung/ Eingangsbestätigung Öffentliche Satzungsbekanntmachung 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG) vom 02.07.2019 Beschluss vom 02.07.2019 08.07.2019 Eingangsbestätigung vom 09.07.2019 Amtsblatt für den Landkreis Greiz, Jahrg. 26, Nr. 10 vom Ausgabetag 03.08.2019, S. 79 Zu 2.: Nach § 7 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG) hat jedes Verbandsmitglied pro angefangene 100 Einwohner eine Stimme. Hat ein Verbandsmitglied so viele Einwohner, dass es 51 Prozent oder mehr der Gesamtstimmen erhielte, so werden ihm bei der Berechnung der Stimmen die Einwohner nicht zugerechnet, die ihm Stimmrechte von 51 Prozent oder mehr der Gesamtstimmen brächten. Diese Regelung wurde von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nicht beanstandet. Die Regelung soll nach der Auffassung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde verhindern, dass ein einwohnerstarkes Verbandsmitglied den Zweckverband dominiert. Die Regelung stellt auf ganze Prozentzahlen und nicht auf kleinere Anteile ab. Somit erhält ein einwohnerstarkes Verbandsmitglied einen Stimmenanteil von maximal 50 Prozent. Dementsprechend wurde die Regelung vom Zweckverband TAWEG etwa bei der Beschlussfassung über die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung am 22. Juni 2017 angewendet. Eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 2a ThürKO setzt voraus, dass eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. Insoweit knüpft die Anwendung von § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 2a ThürKO an die Beteiligung der Stadt Greiz am Stimmrecht im Zweckverband TAWEG an. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: Ausgehend von den Aufgaben der Geschäftsleiterin eines Zweckverbandes ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschäftsleiterin des Zweckverbandes TAWEG als leitende Angestellte eingestuft werden kann. Da jedoch die Stimmenzahl der Stadt Greiz in der Verbandsversammlung nach der Verbandssatzung nicht mehr als 50 Prozent beträgt und somit eine der in § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 2a ThürKO genannten Voraussetzungen für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nicht erfüllt ist, kommt es auf die Einstufung der Geschäftsleiterin des Zweckvberbandes TAWEG als leitende Angestellte nicht an. Zu 6. bis 8.: Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 5 wird verwiesen. Maier Minister Wählbarkeitsvoraussetzung, Interessenkollision bezüglich der Geschäftsleiterin des Zweckverbands Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz zur Kommunalwahl 2019? - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. bis 8.: