09.10.2019 Drucksache 6/7837Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Oktober 2019 Umsatzsteuerpflicht für Gewässerunterhaltungsverbände nach § 32 Thüringer Wassergesetz Die Kleine Anfrage 4096 vom 27. August 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt ab dem 1. Januar 2020 den durch das Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden . Nach Kenntnis des Fragestellers unterliegen diese Verbände unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht. Nach § 32 des Thüringer Wassergesetzes erhalten die Gewässerunterhaltungsverbände aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde angemessene Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Die Zuweisungen richten sich an dem für die Erfüllung der Gewässerunterhaltung erforderlichen Bedarf aus und werden vom Land vollständig getragen. Aus der entstehenden Umsatzsteuerpflicht resultieren somit gegebenenfalls höhere Bedarfe bei den Zuweisungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen unterliegen die Gewässerunterhaltungsverbände der Umsatzsteuerpflicht? 2. Welche Auswirkungen ergeben sich aus der dann entstehenden Umsatzsteuerpflicht auf die Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände nach § 32 Thüringer Wassergesetz? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann für die Gewässerunterhaltungsverbände eine Umsatzsteuerbefreiung erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Welche Behörde entscheidet über eine derartige Umsatzsteuerbefreiung und welches Entscheidungsermessen besteht für diese Behörde? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gewässerunterhaltungsverbände sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Damit bestimmt sich die Unternehmereigenschaft der Gewässerunterhaltungsverbände nach §§ 2, 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Anwendung der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 ist bei neu gegründeten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7837 Die Gewässerunterhaltungsverbände werden unternehmerisch tätig, wenn sie nachhaltig eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben (§ 2 Abs. 1 UStG). Die juristische Person des öffentlichen Rechts müsste demnach selbst entgeltliche Leistungen an Dritte erbringen, die als wirtschaftliche Tätigkeit identifiziert werden und damit zur Annahme eines Unternehmens im Sinne des § 2 UStG führen. Eine dem Grunde nach wirtschaftliche Tätigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände ist unter den Voraussetzungen des § 2b UStG von der Besteuerung ausgenommen. Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren , Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dies gilt jedoch nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Anwendung des § 2b UStG setzt daher zunächst ein Tätigwerden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, öffentlich-rechtlicher Vertrag) voraus. Erbringt der Gewässerunterhaltungsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage entgeltliche Leistungen an Dritte, unterfällt der Gewässerunterhaltungsverband mit diesen Leistungen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer. Werden hingegen Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an Dritte erbracht, richtet sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen nach den weiteren Voraussetzungen des § 2b UStG. Zu 2.: Eine generelle Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts existiert nicht. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Die abschließende rechtliche Würdigung im Einzelfall obliegt dem jeweils örtlich zuständigen Finanzamt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Siegesmund Minister Umsatzsteuerpflicht für Gewässerunterhaltungsverbände nach § 32 Thüringer Wassergesetz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: