11.10.2019 Drucksache 6/7844Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Oktober 2019 Berufsbegleitende Qualifizierung von Verwaltungsmitarbeitern und Anerkennung von Abschlüssen - Teil II Die Kleine Anfrage 4086 vom 15. August 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Erfurt (VWA) wirbt damit, wie auch in den vergangenen Jahren die Ostthüringer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Gera, künftige Führungskräfte in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung in sechssemestrigen berufsbegleitenden wirtschaftswissenschaftlichen und verwaltungswissenschaftlichen Studiengängen auf Hochschulniveau zu qualifizieren. Eine Verwaltungsgemeinschaft hat nach Kenntnis des Fragestellers in den vergangenen Jahren mehrere Mitarbeiter auf diesem Weg weiterbilden lassen. In Folge einer Prüfung des Landesrechnungshofes und unter Hinweis der Kommunalaufsicht soll die Verwaltungsgemeinschaft inzwischen darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass dieses Studium keine Anerkennung für verwaltungsinterne Aufstiegsmöglichkeiten und die Besetzung bestimmter Führungspositionen finden würde. Da das Landesverwaltungsamt Gründungsmitglied der VWA ist und das Diplom unter anderem auch durch das Thüringer Innenministerium ausgestellt wird, bedarf es aus Sicht des Fragestellers hierzu einer Klarstellung, wofür dieser Studiengang tatsächlich in Thüringen anerkannt wird beziehungsweise geeignet ist und in welchem Verhältnis er zur Ausbildung des Fortbildungslehrgangs II - Verwaltungsfachwirt an der Thüringer Verwaltungsschule steht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wofür ist das sechssemestrige berufsbegleitende verwaltungswissenschaftliche Studium zum Verwaltungsbetriebswirt an der VWA anerkannt und geeignet und für welche Laufbahn im öffentlichen Dienst qualifiziert der sechssemestrige berufsbegleitende verwaltungswissenschaftliche Studiengang an der VWA? 2. Welche Gebühren beziehungsweise Kosten sind nach Kenntnis der Landesregierung für Studenten mit dem Studium zum Verwaltungsbetriebswirt an der VWA verbunden? 3. Mit welcher Intention wird nach Kenntnis der Landesregierung ein Studiengang angeboten, der keinen Abschluss für die Laufbahn zum gehobenen Dienst ermöglicht? 4. Welche Bedeutung hat das Studium an der VWA im Bezug zur Ausbildung des Fortbildungslehrgangs II - Verwaltungsfachwirt an der Thüringer Verwaltungsschule, welcher den Zugang zum gehobenen Dienst ermöglicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7844 5. Werden Studenten darüber informiert, wenn Studiengänge an der VWA keine Voraussetzung für weiterführende Laufbahnen im öffentlichen Dienst bieten? 6. Wie viele Dozenten der VWA sind nach Kenntnis der Landesregierung gleichzeitig als Dozenten und Professoren der Thüringer Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen tätig? 7. Wo sind nach Kenntnis der Landesregierung Absolventen des genannten Studienganges eingesetzt? 8. Welche Dienstherren in Thüringen schicken ihre Mitarbeiter zur Aus- und Weiterbildung auf die Verwaltungs - und Wirtschaftsakademie? 9. Ist die Werbung zur Qualifizierung auf Hochschulniveau angesichts der Tatsache, dass die Ausbildung keine Anerkennung für den Zugang zum gehobenen Dienst findet, aus Sicht der Landesregierung gerechtfertigt ? 10. Könnte die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie die Akkreditierung ihrer Studiengänge beantragen? Wenn ja, wo könnte sie dies beantragen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Bei der Thüringischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VWA) Erfurt handelt es sich um einen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person des Zivilrechts, dessen Entscheidungen nicht in den Verantwortungsbereich der Landesregierung fallen. Infolgedessen werden die gestellten Fragen nur soweit beantwortet, wie sie in den Verantwortungsbereich der Landesregierung fallen. Der Begriff "Studium" wird nicht nur für das wissenschaftliche Lernen und Forschen an Universitäten und anderen gleichgestellten Hochschulen (zum Beispiel duale Hochschulen und Kunsthochschulen), sondern auch für Aus- beziehungsweise Fortbildungsgänge an Fachschulen, Berufsfachschulen oder an Fernschulen , Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien (VWA) und sonstigen Bildungseinrichtungen des quartären Bildungsbereichs verwendet. Dies hat zur Folge, dass nicht jeder Abschluss eines "Studiums" zwingend mit dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses verbunden ist. Die Zuordnung der Studienabschlüsse zu den einzelnen beamtenrechtlichen Laufbahnen richtet sich ausschließlich nach § 10 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG). Für den Zugang zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist ein mit einem Bachelor und für den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein jeweils gleichwertiger Abschluss einer Hochschule erforderlich. Studiengänge, mit denen kein entsprechender Abschluss erworben wird, können nicht als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass sowohl die hier in Rede stehenden beruflichen Fortbildungsmaßnahmen der VWA als auch Bachelorstudiengänge an einer Hochschule dem gleichen Niveau des Deutschen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen (DQR) zugeordnet sein können. Der DQR ist ein Transparenzinstrument und unterscheidet acht Kompetenzniveaus, denen sich alle Qualifikationen des deutschen Bildungssystems zuordnen lassen. Sein Nutzen liegt darin, zu verdeutlichen, auf welchem Niveau die Kompetenzen angesiedelt sind, die mit einer Qualifikation erworben werden. Dadurch macht er deutlich, dass verschiedenartige Lernergebnisse aus verschiedenen Bildungsbereichen gleichwertig sein können. Die Zuordnung einer Qualifikation zu einem DQR-Niveau trifft jedoch allein eine Aussage zur Gleichwertigkeit der Qualifikation, nicht zu deren Gleichartigkeit. Damit können hieraus keine Folgerungen für hochschulrechtliche Einordnungen oder gar tarif- oder laufbahnrechtliche Zugangsvoraussetzungen geschlossen werden. Zu 1.: Bei dem angebotenen Studiengang handelt es sich um eine berufliche Fortbildungsmaßnahme für Beschäftigte . Laufbahnrechtliche Festlegungen für den Zugang zu den beamtenrechtlichen Laufbahnen (§ 10 Thür- LaufbG) werden durch das Studium nicht erfüllt. 3 Drucksache 6/7844Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: Nach der derzeit geltenden öffentlich zugänglichen Gebührenordnung der VWA beträgt die Studiengebühr für die sechssemestrigen VWA-Studiengänge 6.000 Euro und für den siebensemestrigen Bachelorstudiengang 10.260 Euro. Zu 3.: Die Landesregierung besitzt keine Kenntnis darüber, welche Intention dem Bildungsangebot der VWA zugrunde liegt. Zu 4.: Der Fortbildungslehrgang FL II stellt ebenfalls einen Abschluss im Rahmen der beruflichen Fortbildung dar, der nicht die Zugangsvoraussetzungen für die beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ThürLaufbG erfüllt. Zu 5.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang die Studierenden von der VWA über die sich aus den Abschlüssen ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten informiert werden. Zu 6.: Auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der VWA sind 15 Beschäftigte Thüringer Hochschulen aufgeführt , die als Dozenten in den dort genannten berufsbegleitenden Studiengängen tätig sind. Zu 7.: Der Landesregierung liegen mangels entsprechender Erfassung keine abschließenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchen Bereichen Absolventen des Studiengangs zum Verwaltungsbetriebswirt (VWA) eingesetzt sind. Zu 8.: Nach den der Landesregierung zur Verfügung stehenden Informationen werden keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den von der VWA angebotenen Aus- und Fortbildungslehrgängen entsandt, sondern absolvieren diese ausschließlich auf freiwilliger Basis. Zu 9.: Unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen und der Einordnung der Abschlüsse nach dem DQR erscheint die Aussage, dass es sich bei den Fortbildungen um eine "Qualifizierung auf Hochschulniveau" handelt, gerechtfertigt . Es handelt sich um eine Aussage zur Qualität der Fortbildung, nicht jedoch zur Wertigkeit der erworbenen Abschlüsse. Zu 10.: Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sind Institutionen des quartären Bildungsbereichs und keine Hochschulen , weshalb sie weder unter den Anwendungsbereich des § 49 des Thüringer Hochschulgesetzes (Akkreditierung ) noch unter den Anwendungsbereich des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Thüringer Studienakkreditierungsverordnung fallen. Ob und inwieweit die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie auf privatrechtlicher Grundlage eine Vereinbarung zur Qualitätssicherung ("Akkreditierung") ihrer Lehrangebote mit einer Akkreditierungsagentur abschließen könnte, hängt vom Vertragsabschlusswillen der Beteiligten ab. Maier Minister Berufsbegleitende Qualifizierung von Verwaltungsmitarbeitern und Anerkennung von Abschlüssen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkungen: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: