15.10.2019 Drucksache 6/7850Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Oktober 2019 Bettelei in Jena Die Kleine Anfrage 4089 vom 23. August 2019 hat folgenden Wortlaut: Immer wieder kommt es in großen Thüringer Städten wie zum Beispiel in Jena zur Bettelei. Dabei gehen die Personen oftmals sehr aufdringlich und bisweilen auch aggressiv vor (vergleiche zum Beispiel Bericht erstattung der Ostthüringer Zeitung vom 8. August 2019 mit der Überschrift "Couragierter Straßenbahnfah rer setzt aufdringlichen Bettler in Jena vor die Tür"). Dies kann mitunter als Ordnungswidrigkeit nach § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von Bettelei sind der Landesregierung für die Jahre 2014 bis 2019 in Jena bekannt (bit te aufschlüsseln nach Jahr und Nationalität der Tatverdächtigen)? 2. Wie viele Ordnungsmaßnahmen sind im Zeitraum wegen Bettelei in Jena verhängt worden (bitte wie un ter Frage 1 aufschlüsseln)? 3. Sind der Landesregierung für diesen Zeitraum Fälle von bandenmäßiger Bettelei in Jena bekannt (bitte wie unter Frage 1 aufschlüsseln)? 4. Sind der Landesregierung die Strukturen und Hintermänner von bandenmäßiger Bettelei in Jena be kannt (bitte die Strukturen erläutern)? 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um Bettelei an öffentlichen Plätzen zu unterbinden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach § 3 Abs. 2 Buchst. a der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Jena ist das aggressive Betteln verboten. Nach der in dieser Bestimmung enthalte nen Klammerdefinition wird aggressives Betteln beispielsweise durch unmittelbares Einwirken auf Passan ten durch Sich-in-den-Weg-stellen, Einsatz von Tieren oder Kindern als Druckmittel, Verfolgen oder Anfas sen verwirklicht. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7850 Bei den in der Antwort genannten Fallzahlen wird die Anzahl der betreffenden Personen genannt. Soweit da bei die Nationalität der Betroffenen angegeben wird, gelten die Angaben in geschlechtsneutraler Form. Die Abweichungen zwischen den Fallzahlen (Frage 1) und den ergriffenen Ordnungsmaßnahmen (Frage 2) be ruht darauf, dass die Identität der gemeldeten Bettler in den betreffenden Fällen nicht mehr festgestellt wurde. Zu 1.: Zu den Fällen von aggressivem Betteln sind der Landesregierung folgende Zahlen bekannt: 2014: 7 Fälle: 3 x Rumänen, 1 x Slovake, 3 x unbekannt 2015: 17 Fälle: 2 x Rumänen, 1 x Slovake, 14 x unbekannt 2016: 17 Fälle: 4 x Rumänen, 13 x unbekannt 2017: 33 Fälle: 7 x Rumänen, 3 x Slovaken, 23 x unbekannt 2018: 18 Fälle: 5 x Rumänen, 1 x Slovake, 1 x Deutscher, 11 x unbekannt 2019: 9 Fälle: 1 x Rumäne, 8 x unbekannt. Zu 2.: Folgende Ordnungsmaßnahmen wurden ergriffen: 2014: 6 Platzverweise: 3 x Rumänen, 1 x Slovake, 2 x unbekannt 1 Verwarngeld: 1 x Rumäne 2015: 6 Platzverweise: 2 x Rumänen, 1 x Slovake, 3 x unbekannt 2016: 8 Platzverweise: 4 x Rumänen, 4 x unbekannt 2017: 5 Platzverweise: 3 x Rumänen, 2 x unbekannt 1 Verwarngeld: 1 x Rumäne 2018: 7 Platzverweise: 1 x Rumäne, 1 x Slovake, 1 x Deutscher, 4 x unbekannt 2019: 5 Platzverweise: 1 x Rumäne, 4 x unbekannt. Zu 3.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 4.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 5.: Die Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften haben auf der Grundlage der §§ 27, 44, 45, 46 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes die Möglichkeit, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ordnungsbehördliche Verordnungen zu erlassen. Hierin können sie beispielsweise regeln, dass näher bestimmtes störendes Verhalten, das mit Betteln einhergeht, auf öffent lichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen verboten ist. Sofern die betroffenen Kommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterbinden sie in der Praxis nur das sogenannte aggressive Betteln, so wie beispielsweise die Stadt Jena. Das erscheint auch vor dem Hintergrund des verfassungs rechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als sachgerecht. Maier Minister Bettelei in Jena Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: