18.10.2019 Drucksache 6/7860Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Oktober 2019 Fusion des ZWA "Hohe Röhn" mit dem WVS Bad Salzungen Die Kleine Anfrage 4111 vom 9. September 2019 hat folgenden Wortlaut: Die geplante Fusion des Zweckverbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung "Hohe Rhön" (ZWA "Hohe Rhön") mit dem Wasser- und Abwasser-Verband (WVS) Bad Salzungen war Gegenstand meiner Kleinen Anfrage, die die Landesregierung in Drucksache 5/6984 vom 3. Dezember 2013 beantwortete. Die Fusion der beiden Zweckverbände fand nach Kenntnis des Fragestellers im Jahr 2015 statt. Nach der Fusion hat der WVS Bad Salzungen die Wasser- und Abwassergebühren verändert. Der Zweckverband WVS Bad Salzungen unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann erfolgte die Fusion des ZWA "Hohe Rhön" und des WVS Bad Salzungen? 2. In welchem Umfang und welcher Zielstellung wurde diese Fusion durch das Land finanziell gefördert? Wie wurden diese Zielstellungen erreicht? 3. Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ZWA "Hohe Rhön" hat der WVS Bad Salzungen im Zusammenhang mit der Fusion übernommen? 4. Welche Auswirkungen hatte diese Fusion auf die Entwicklung der Wasser- und Abwassergebühren des WVS Bad Salzungen und wie wird das begründet? 5. Wie haben sich die Grund- und Wasserentnahmegebühren des WVS Bad Salzungen im Zeitraum von 2014 bis 2018 entwickelt und wie begründet der Zweckverband diese Gebührenentwicklung? 6. Wie haben sich die Grund- und Abwasserbeseitigungsgebühren des WVS Bad Salzungen im Zeitraum von 2014 bis 2018 entwickelt und wie begründet der Zweckverband diese Gebührenentwicklung? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Fusion, gemeint ist der Beitritt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZWA) "Hohe Rhön" zum Wasser und Abwasser-Verband (WVS) Bad Salzungen, erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2015. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7860 Zu 2.: Für die genannte Fusion wurden keine Fördermittel des Freistaats ausgereicht. Zu 3.: Diese Informationen liegen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Detail nicht vor. Sie sind zum Zwecke der Rechtsaufsicht über den WVS Bad Salzungen auch nicht erforderlich. Zu 4. bis 6.: Nach vorliegenden Informationen hat der WVS Bad Salzungen die oben genannte Fusion zum Anlass genommen , jeweils den bestehenden Kalkulationszeitraum abzubrechen und die Wasser- und Abwassergebühren zum 1. Januar 2017 neu zu kalkulieren. Jedoch sind die Gebührenänderungen zum 1. Januar 2017 nicht allein auf die oben genannte Fusion zurückzuführen. Die Grund- und Leistungsgebühren, die nach den vorliegenden Gebührensatzungen durch den WVS Bad Salzungen im Zeitraum 2014 bis 2018 erhoben wurden, sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: bis 2016 ab 2017 Grundgebühr Wasser (brutto) bis Qn 2,5* 118,77 Euro/Jahr 118,77 Euro/Jahr Verbrauchsgebühr Wasser (brutto) 2,03 Euro/m³ 1,93 Euro/m³ Grundgebühr Abwasser für Volleinleiter bis Qn 2,5* 105,84 Euro/Jahr 132,00 Euro/Jahr Einleitungsgebühr Abwasser für Volleinleiter 2,26 Euro/m³ 2,43 Euro/m³ Grundgebühr Abwasser für Teileinleiter bis Qn 2,5* 105,84 Euro/Jahr 105,84 Euro/Jahr Einleitungsgebühr Abwasser für Teileinleiter mit Vorklärung 1,39 Euro/m³ 1,33 Euro/m³ Einleitungsgebühr Abwasser für Teileinleiter mit vollbiologischer Vorklärung - 1,09 Euro/m³ Grundgebühr Abwasser für Direkteinleiter bei Nutzraum (Faulraum beziehungsweise Sammelraum) bis zu 6 m³* 84,12 Euro/Jahr 84,12 Euro/Jahr Beseitigungsgebühr (Fäkalschlamm) 39,61 Euro/m³ 36,41 Euro/m³ Beseitigungsgebühr (abflusslose Grube) 25,34 Euro/m³ 22,88 Euro/m³ * Der WVS Bad Salzungen erhebt auch für Wasserzähler mit einem größeren Nenndurchfluss (Qn m³/Stunde) andere Grundgebühren. Bei der Aufzählung wurde nur die Grundgebühr für den kleinsten Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis Qn 2,5 angegeben. Die Grundgebühr für Direkteinleiter wird nach dem vorhandenen Nutzraum der grundstückseigenen Faul-/Sammelgrube berechnet. Auch hier wurde die Aufzählung auf die Angabe der Grundgebühr für den kleinsten Nutzraum beschränkt . Die übrigen Angaben zu den Grundgebühren können den veröffentlichten Abgabensatzungen entnommen werden. Maier Minister Fusion des ZWA "Hohe Röhn" mit dem WVS Bad Salzungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. bis 6.: