23.10.2019 Drucksache 6/7863Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Oktober 2019 Bauplanungsrechtliche Optionen für die Entwicklung des Gebiets Krayenburg Die Kleine Anfrage 4101 vom 27. August 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Krayenburg ist eine Burgruine in der Gemarkung Tiefenort (Stadt Bad Salzungen) im Wartburgkreis in Thüringen. Sie ist eine der ältesten Steinburg-Anlagen im Werratal. Der Verein Krayenburggemeinde errichtete in den 1920er Jahren auf dem Gelände eine Klause, ein Sandsteingebäude mit Saal und Unterkunftsmöglichkeiten sowie einen runden Aussichtsturm, der mehrmals aufgestockt wurde. Nach dem Jahr 1990 erfolgte der Ausbau der Burg als Gaststätte und Hotel. Die Krayenburg ist mit vielen Sagen verbunden und wird von Heimatforschern als "Mutter der Wartburg" bezeichnet. Die Stadt Bad Salzungen plant meines Wissens, die Burg zu einem Gewerbe- oder Sondergebiet zu entwickeln . Hierzu muss die Stadt bauplanerisch tätig werden und zudem muss das Gebiet nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs erschlossen werden. Die Stadt Bad Salzungen will sich nach mir vorliegenden Informationen dabei an einem vergleichbaren Projekt orientieren, und zwar der Leuchtenburg bei Kahla. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche bauplanungsrechtlichen Maßnahmen wurden durch wen im Zusammenhang mit der Erschließung und Entwicklung der Leuchtenburg umgesetzt? 2. Wer war Erschließungsträger für die Leuchtenburg? In welchem Umfang wurde die Erschließung und Entwicklung der Leuchtenburg durch das Land finanziell gefördert und welche Auflagen waren mit dieser Förderung verbunden? 3. Welche bauplanungsrechtlichen Optionen stehen der Stadt Bad Salzungen für die Erschließung und Entwicklung der Krayenburg zur Verfügung? 4. Unter welchen Voraussetzungen kann die Stadt Bad Salzungen die Krayenburg bauplanerisch nach § 1 ff. Baugesetzbuch erfassen beziehungsweise entwickeln und wie werden diese begründet? 5. Welche bauplanerischen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Stadt Bad Salzungen die Erschließung der Krayenburg vollziehen kann? 6. Mit welchen Programmen kann das Land unter welchen Voraussetzungen die Erschließung der Krayenburg in welchem Umfang fördern und wie wird dies begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7863 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erfolgt, da die Erschließungsmaßnahmen (Zuwegung, Wasserversorgung, Energie) im Bestand erfolgten und damit bauplanungsrechtliche Maßnahmen entbehrlich waren. Zu 2.: Die Erschließungsmaßnahmen für die Leuchtenburg wurden von der Gemeinde Seitenroda (Verkehrsanlagen ) und dem Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland (ZWA Holzland) durchgeführt. Die Errichtung der Anlagen des ZWA Holzland wurde in zwei Bauabschnitten gefördert. Voraussetzung für die Förderungen war, dass auf der Leuchtenburg mindestens zwei eigentumsrechtlich eigenständige Unternehmen diesen touristischen Gewerbestandort belegt hatten. Die Gemeinde musste zudem das öffentliche Eigentum an den Verkehrsanlagen beziehungsweise Leitungsrechte für die Kanaltrassen sicherstellen. Dies diente dem diskriminierungsfreien Zugang gemäß Ziffer 2.1.2 Teil II der GRW- Richtlinie. Für die Förderungen galten allgemein die Auflagen des geltenden GRVV-Koordinierungsrahmens. Nachfolgende Förderungen wurden ausgereicht: Maßnahmeträger Jahr Ausgaben in Euro Zuschuss in Euro ZWA Holzland 2009 167.397,27 136.748,00 2010 1.031.036,31 873.979,00 Gemeinde Seitenroda 2009 1.185.287,16 1.015.313,00 Gesamt: 2.383.720,74 2.026.040,00 Zu 3.: Je nach Planungsziel und gegebenenfalls bereits feststehendem Investor können die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehenen Arten von Bebauungsplänen genutzt werden. Die Finanzierung der Planung und Erschließung kann durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB auch auf einen Dritten übertragen werden. Sollen die Erschließungskosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, müssen die Voraussetzungen der §§ 125, 127 ff. BauGB erfüllt sein. Zu 4.: Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 3 BauGB zulässig, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere die Entwicklungsabsichten der Stadt Bad Salzungen. Zu 5.: Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraus. Nach § 125 Abs. 2 BauGB kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Zu 6.: Da das Projekt bisher nicht hinreichend bekannt ist, können aktuell keine Aussagen zu Fördermöglichkeiten getroffen werden. Keller Ministerin Bauplanungsrechtliche Optionen für die Entwicklung des Gebiets Krayenburg Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: