23.10.2019 Drucksache 6/7867Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. November 2019 Anspruch eines Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters gegenüber der Gemeinde im Zusammenhang mit einer angemessenen Amtsausübung Die Kleine Anfrage 4059 vom 31. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut eines Leserbriefs in der Thüringer Allgemeinen, Lokalteil Arnstadt am 25. Juli 2019 fand am 18. Juli 2019 eine Bürgersprechstunde mit dem neuen Ortsteilbürgermeister von Ichtershausen (Gemeinde Amt Wachsenburg) statt. Unter anderem hat in diesem Zusammenhang die Frage, wie man den Ortsteilbürgermeister erreiche, Unverständnis verursacht. Er sei nur privat zu erreichen. Eine Räumlichkeit stehe ihm nicht zur Verfügung. Die Thüringer Kommunalordnung enthält keine Regelungen darüber, welchen Anspruch ein Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister gegenüber der Gemeinde im Zusammenhang mit einer angemessenen Amtsausübung hat. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Anspruch hat nach Auffassung der Landesregierung ein Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister , unter anderem hinsichtlich des Zurverfügungstellens einer Räumlichkeit inklusive eines entsprechenden Telefonanschlusses, gegenüber der Gemeinde, damit eine angemessene Amtsausübung entsprechend der Vorgaben des § 45 beziehungsweise § 45 a Thüringer Kommunalordnung gewährleistet ist? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Auf welchem Verfahrensweg kann nach Auffassung der Landesregierung ein Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister gegebenenfalls bei Ablehnung der Gemeinde seinen Anspruch geltend machen? 3. Teilt die Landesregierung gegebenenfalls die Auffassung, dass ein Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister Aufwendungen, unter anderem für die Anmietung einer Räumlichkeit und die Herstellung eines Telefonanschlusses, zur Wahrung einer angemessenen Amtsausübung aus der Aufwandsentschädigung begleichen muss, welche ihm für die Ausübung seines Ehrenamtes zusteht? Wenn ja, wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 4. Welchen Änderungsbedarf der Thüringer Kommunalordnung hält die Landesregierung in diesem Zusammenhang gegebenenfalls für geboten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7867 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 3.: Die Gemeinde ist als Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, einem Beamten die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen (vergleiche etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2008, 2 A 11288/07, veröffentlicht in Juris). Zudem liegt den Regelungen in der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die Annahme zugrunde, dass den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten alle regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Arbeitsmittel vom Dienstherrn kostenlos zur Verfügung gestellt werden (Dienstzimmer mit PC, Telefon, Fax, Kopiergerät bis hin zu Papier, Stift und Briefmarken). Insoweit dürften dem Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister keine finanziellen Aufwendungen für solche Arbeitsmittel entstehen. Zu 2.: Für den Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister als Ehrenbeamten der Gemeinde (vergleiche § 45 Abs. 4 beziehungsweise § 45 a Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung) wäre, sofern keine Einigung mit seinem Dienstherrn möglich ist, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über dessen Rechte der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vergleiche § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz). Zu 4.: Die Landesregierung sieht in diesem Zusammenhang keinen Änderungsbedarf der Thüringer Kommunalordnung . Maier Minister Anspruch eines Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters gegenüber der Gemeinde im Zusammenhang mit einer angemessenen Amtsausübung Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 3.: Zu 2.: Zu 4.: