23.10.2019 Drucksache 6/7868Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. November 2019 Veröffentlichung der Einladung zur Gemeinschaftsversammlung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke", Nummer 8 vom 18. Juli 2019 Die Kleine Anfrage 4060 vom 31. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Am 18. Juli 2019 erschien das Amtsblatt Nummer 8 der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke". Nach mir vorliegenden Kenntnissen wurde offensichtlich per Hand auf Seite 3 ein Einkleber eingeklebt, mit welchem ohne offizielles Amtszeichen zur Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft "An der Mar ke" am 6. August 2019 mit Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Unter anderem soll laut dem Einkle ber der erste und zweite Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt werden und die Ernennung einer Beamtin in den gehobenen Dienst erfolgen. Durch diese Form der Bekanntmachung ist eine Manipu lation nicht ausgeschlossen. Zudem ist in der im Internet veröffentlichten Ausgabe des Amtsblattes die Ein ladung zur Gemeinschaftsversammlung nicht ausgewiesen. Die Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit entspricht die im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke", Nummer 8 vom 18. Juli 2019 vorgenommene Veröffentlichung der Einladung zur Gemeinschaftsversammlung in Form eines Ein klebers den rechtsförmlichen Voraussetzungen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Welche rechtlichen Anforderungen werden an Veröffentlichungen von Einladungen/Tagesordnungen für Gemeinschaftsversammlungen von Verwaltungsgemeinschaften gestellt und sind diese vorliegend erfüllt? 3. Welche Folgen hinsichtlich des rechtmäßigen Zustandekommens der in der Tagesordnung ausgewiese nen geplanten Beschlussfassungen entstehen daraus gegebenenfalls? 4. Welche gebotenen Maßnahmen werden möglicherweise durch die zuständige Rechtsaufsicht zu wel chem Zeitpunkt ergriffen und wie werden diese begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 4.: Die Gemeinschaftsversammlung wird nach § 52 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit durch den Gemein K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7868 schaftsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Bera tungsgegenstände angeben und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hatte die Verwaltungsgemeinschaft "An der Mar ke" für den 6. August 2019 eine Gemeinschaftsversammlung geplant, zu deren wichtigen Tagesordnungs punkten die Wahl des 1. und 2. Stellvertreters des Gemeinschaftsvorsitzenden sowie die Beschlussfassung über die Ernennung einer Beamtin in den gehobenen Dienst gehörten. Die nach § 2 der Bekanntmachungssatzung der Verwaltungsgemeinschaft im Amtsblatt der Verwaltungsge meinschaft "An der Marke" zu erfolgende Bekanntmachung der Tagesordnung wurde jedoch beim Erstel len des Amtsblattes Nr. 8 vom 18. Juli 2019 vergessen. Um die Gemeinschaftsversammlung wie geplant durchführen zu können, entschied sich die Verwaltungsgemeinschaft den Einkleber in das Amtsblatt einzu fügen. Dieser Einkleber wurde von den Beschäftigten der Verwaltungsgemeinschaft in alle Exemplare des Amtsblatts eingeklebt. Das Amtsblatt wurde dann - wie sonst auch - durch Gemeindearbeiter ausgetragen. Die Veröffentlichung im Internet erfolgte lediglich als zusätzliche Information zur Bekanntmachung im Amts blatt, sie ist ohne rechtliche Bedeutung. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde geht davon aus, dass die oben genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung der Vertreter der Mitgliedsgemeinden zu der Gemeinschaftsversammlung am 6. August 2019 erfüllt sind. Die durch die Fragestellung indizierte Möglichkeit einer Manipulation war für die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen waren daher nicht angezeigt. Maier Minister Veröffentlichung der Einladung zur Gemeinschaftsversammlung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke", Nummer 8 vom 18. Juli 2019 Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 4.: