23.10.2019 Drucksache 6/7872Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. November 2019 Fehlende Schlachthöfe in Thüringen? Die Kleine Anfrage 4110 vom 9. September 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen vom 5. September 2019 sind die Schlachtungen von Tieren in Thüringen im ersten Halbjahr dieses Jahres im Vergleich zum ersten Halbjahr 2018 um 3,6 Prozent zurückgegangen . Der stellvertretende Landesinnungsmeister des Fleischerhandwerks in Thüringen führt nach dieser Berichterstattung diese Entwicklung auch darauf zurück, dass es immer weniger Schlachtstätten im Freistaat Thüringen gäbe. Die Schlachthöfe in Jena und in Nohra bei Weimar seien geschlossen worden. Jetzt müsse man nach Altenburg oder Schmalkalden fahren oder in benachbarte Bundesländer. Damit verlängern sich die Transportwege zulasten des Tierwohls. Die langen Transportwege stehen zudem auch im Widerspruch zur Schaffung regionaler Kreisläufe in der Land- und Ernährungswirtschaft. Ich frage die Landesregierung: 1. Wieviel Schlachthöfe mit welchen Kapazitäten gibt es in Thüringen? 2. Wie hoch ist der Bedarf an Schlachtkapazitäten für die Thüringer Tierproduzenten? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur gegenwärtigen Situation bei den Schlachtkapazitäten in Thüringen auch mit Blick die Transportwege und des Tierwohls? 4. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, dass die Anzahl der Schlachthöfe mit Blick auf kürzere Transportwege beziehungsweise die Schlachtkapazitäten in Thüringen erhöht wird? 5. Mit Fördermitteln aus welchem Programm und in welcher Höhe kann gegebenenfalls die Errichtung von Schlachthöfen beziehungsweise die Erweiterung von Schlachtkapazitäten unterstützt werden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit Stand 25. September 2019 sind 170 Schlachtstätten in Thüringen lebensmittelrechtlich mit folgenden Tätigkeiten zugelassen: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7872 • Schlachtstätten Haushuftiere: 106 • Schlachtstätten Geflügel- und Hasentiere: 9 • Schlachtstätten Farmwild: 83 Konkrete Angaben zur Schlachtkapazität der einzelnen Schlachtstätten liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 2.: In der vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft beauftragten "Studie zu Schlachtstätten in Thüringen - Analyse der gegenwärtigen Situation für Schlachtungen, Interviews mit den Akteuren und mögliche Lösungsansätze, 12/2014-06/2015" (Thüringer Landgesellschaft, 2015) wurden basierend auf den Bestandszahlen des Jahres 2014 theoretische Produktionsumfänge für Rinder und Schweine in Thüringen kalkuliert. Danach standen jährlich 81.751 Rinder und 925.000 Schweine zur Schlachtung an. Seither sind die Bestandsentwicklungen rückläufig. Zu 3.: Im Sinne des Tierwohls werden möglichst kurze Transportwege seitens der Landesregierung unterstützt. Zu 4.: Eine Erhöhung der Anzahl der Schlachtbetriebe/Schlachthofkapazitäten erfolgt aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen der Schlachtbranche. Es bedarf insofern der Initiative von Seiten der Akteure. Probleme bestehen in erster Linie bei Direktvermarktern und Schlachttierproduzenten mit kleinen Beständen . Diese betreffen sowohl die Transportaufwendungen als auch die schwierige Suche nach einem geeigneten Schlachthof, der die geringe Tierzahl mit teilweise nicht in die Schlachttechnologie (Maske) passenden Körpergrößen schlachtet. Aus Sicht der Landesregierung wäre es insofern zielführend, wenn kleinere Betriebe sich zum gemeinsamen Betreiben dezentraler Schlachtstätten zusammenschließen würden. Hinsichtlich möglicher Förderinstrumente wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 5.: Schlachtungen und das anschließende Zerlegen von landwirtschaftlichen Tieren und Wild zählen zur Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Förderfähigkeit von Investitionen in dieser 1. Verarbeitungsstufe hängt - unter den geltenden Bedingungen der aktuellen Förderperiode - davon ab, ob ein eigenständiges Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung in die Schlachtung investiert oder ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung. Investitionen in die eigentliche Schlachtung (von der Betäubung/Tötung bis einschließlich Kühlung der Schlachtkörper) sind allerdings nur mit Einschränkungen in den über den "Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums" (ELER)-kofinanzierten Investitionsförderprogrammen in Thüringen förderfähig. In der "Investitionsförderung Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" (IVV) sind Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die nicht gleichzeitig in der landwirtschaftlichen Urproduktion tätig sind (auch ausgegründete Tochter- oder Partnerunternehmen eines Landwirtschaftsbetriebs) oder anerkannte Erzeugerzusammenschlüsse förderfähig. Dabei gilt jedoch die Einschränkung, dass Aufwendungen für die Schlachtung von Tieren nur in Klein- und Kleinstunternehmen (< 50 Mitarbeiter und maximal zehn Millionen Euro Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) förderfähig sind (weitere Informationen sind im Internet abrufbar1). Sofern es sich beim Investor/Antragsteller um ein landwirtschaftliches Unternehmen beziehungsweise einen vertraglichen Zusammenschluss landwirtschaftlicher Unternehmen oder eine über die Förderrichtlinie "Zusammenarbeit in der Land- forst- und Ernährungswirtschaft" (LFE)-geförderte Kooperation handelt, sind Investitionen in die Verarbeitung und Direktvermarktung eigenerzeugter Fleischerzeugnisse - somit auch die Schlachtung eigener Tiere - in der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU) Teil A (Agrarinvestitionsförderungsprogramm - AFP), B (Kleine Investitionen spezieller landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen ) und C (ÖkoInvest) förderfähig. Im ILU Teil D (Diversifizierung) sind nur noch überwiegend nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten förderfähig beziehungsweise nur Schlachtungen, die überwiegend (> 75 Prozent der Umsatzerlöse) als Dienstleistungen für Dritte erfolgen. Zu beachten ist die maximal zulässige Größe des zu fördernden Unternehmens einschließlich verbundener Unternehmen 3 Drucksache 6/7872Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode • im AFP, ÖkoInvest und der Diversifizierung nur Kleine und mittlere Unternehmen (KMU: < 250 Mitarbeiter , maximal 50 Millionen Jahresumsatz oder maximal 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) • im ILU Teil B nur Kleinstunternehmen (< zehn Mitarbeiter und < zwei Millionen Jahresumsatz oder -bilanzsumme ) Maschinen und Geräte für mobile Weideschlachtungen sind unter den genannten Restriktionen des ILU Teil B und C (nicht im AFP!) förderfähig; nach Vorlage der erforderlichen Zulassungen als dezentraler Teil einer Schlachtstätte (weitere Informationen sind im Internet abrufbar2). Keller Ministerin Endnote: 1 Vergleiche https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/IVV-Investitionsfoerderung-Verarbeitung-und-Vermarktung 2 Vergleiche https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/ILU-Investitionsfoerderung-landwirt-Unternehmen-in- Thueringen Fehlende Schlachthöfe in Thüringen? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Endnote: