23.10.2019 Drucksache 6/7874Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. November 2019 Neutralitätsgebot bei Veröffentlichungen im Amtsblatt - hier: Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke", Nummer 8 vom 18. Juli 2019 Die Kleine Anfrage 4069 vom 31. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut: Am 27. Oktober 2019 findet in Thüringen die Landtagswahl statt. Im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke", Nummer 8 vom 18. Juli 2019 findet sich auf der Titelseite unter der Überschrift "Richtfest für den Kita-Anbau in Schloßvippach" ein großes Foto mit dem Bürgermeister einer dazugehörigen Gemeinde. Das Foto zeigt, wie er gemeinsam mit einem in der Fotounterschrift so bezeichneten Kreistagsmitglied und Landtagskandidatin die beiden letzten Nägel in das Gebälk schlug. Laut Thüringer Bekanntmachungsverordnung ist im Zusammenhang mit der Herausgabe von Amtsblättern die Neutralitätspflicht zu wahren. Die Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit wird mit der im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" Nummer 8 vom 18. Juli 2019 vorgenommenen Veröffentlichung auf der Titelseite gegen die in der Thüringer Bekanntmachungsverordnung verankerte Neutralitätspflicht im Zusammenhang mit der Herausgabe von Amtsblättern verstoßen ? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Inwiefern hat die nachgefragte Veröffentlichung auf der Titelseite des Amtsblatts entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Folge, dass auch alle weiteren Kandidatinnen und Kandidaten des Wahlkreises 17 Sömmerda II zur Landtagswahl am 27. Oktober 2019 im Amtsblatt adäquat eine Möglichkeit zur Veröffentlichung und Darstellung erhalten müssten? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Welche gebotenen Maßnahmen werden möglicherweise durch die zuständige Rechtsaufsicht zu welchem Zeitpunkt ergriffen, und wie werden diese begründet? 4. Welche weiteren Verstöße gegen die in der Thüringer Bekanntmachungsverordnung verankerte Neutralitätspflicht bei der Herausgabe von Amtsblättern sind der Landesregierung seit dem Jahr 2014 bekannt geworden, und welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden gegebenenfalls in welchem Fall ergriffen? Aus welchen Gründen wurde gegebenenfalls auf das Ergreifen von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen verzichtet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7874 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) kann das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen (nichtamtlicher Teil) enthalten . Entsprechendes gilt nach § 4 Abs. 5 ThürBeKVO für Verwaltungsgemeinschaften. Als amtliches Verkündungsorgan ist das Amtsblatt dabei dem Gebot der Neutralität verpflichtet. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sömmerda teilte nach Prüfung mit, dass ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot nicht festgestellt wurde. Die Veröffentlichung im nichtamtlichen Teil des Amtsblattes berichtete über ein gemeindliches Ereignis, dem Richtfest für die Kindergartenerweiterung, und hält sich im Rahmen einer diesbezüglich zulässigen Öffentlichkeitsarbeit. Eine amtliche Wahlempfehlung im Hinblick auf die anstehende Landtagswahl wurde im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nicht abgegeben. Die Veröffentlichung im Juli 2019 stand nicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Landtagswahl im Oktober 2019. Zu 2.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde lässt sich aus der Veröffentlichung kein Rechtsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Bei der nachgefragten Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Darstellung einer Landtagskandidatin mit ihren auf die Landtagswahl bezogenen Zielen und Inhalten. Zu 3.: Im vorliegenden Fall wurden durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keine Verstöße gegen das Neutralitätsgebot festgestellt. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind daher nicht geboten. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 4.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes lagen den Rechtsaufsichtsbehörden mit Ausnahme des Saale-Orla-Kreises keine Informationen im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen das Neutralitätsgebot bei der Herausgabe von Amtsblättern seit dem Jahr 2014 vor. Im Saale-Orla-Kreis lagen im nachgefragten Zeitraum zwei Einzelfälle vor, die beide die Herausgabe des Amtsblattes der Stadt Bad Lobenstein betrafen. Dort war zum einen im Amtsblatt vom Juli 2017 unter der Rubrik "Stadtgeflüster" ein Artikel veröffentlicht worden, der diskreditierende und nicht der Wahrheit entsprechende Behauptungen einer namentlich genannten Stadtratsfraktion enthielt. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wies den Bürgermeister seinerzeit auf die Einhaltung der Neutralitätspflicht hin. Zum anderen wurde im Amtsblatt vom Juli 2018 - wiederum unter der Rubrik "Stadtgeflüster" - ein Artikel veröffentlicht, in dem einerseits die Arbeit des seit April 2018 gewählten Bürgermeisters hervorgehoben wurde , andererseits ehrverletzende Äußerungen über den anderen Bürgermeisterkandidaten enthalten waren. Obwohl eine Namensnennung unterblieb, war erkennbar, um welche Person es sich hierbei handelte. In diesem Fall wurden dem Bürgermeister von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde disziplinarrechtliche Maßnahmen für den Wiederholungsfall angedroht. Maier Minister Neutralitätsgebot bei Veröffentlichungen im Amtsblatt - hier: Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke", Nummer 8 vom 18. Juli 2019 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: