29.10.2019 Drucksache 6/7879Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. November 2019 Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz Die Kleine Anfrage 4118 vom 16. September 2019 hat folgenden Wortlaut: Nach Anlage 1 Abschnitt II des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) erhalten Beamte mit vollzugs polizeilichen Aufgaben eine Zulage nach Anlage 8 ThürBesG, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besol dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs dienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele der aktuell besetzten Dienstposten in der Thüringer Landespolizei haben Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere Streifendienst sowie Nachtdienst im Tätigkeitsprofil (bitte nach Lan despolizeidirektion, Landeskriminalamt Thüringen, Bildungszentrum und Thüringer Ministerium für Inne res und Kommunales darstellen)? 2. Wie wird die Zahlung der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Anlage 8 ThürBesG, soweit Ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A zustehen, gerechtfertigt, deren Dienstposten keine Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere keinen Streifendienst, keinen Nachtdienst und keinen besonderen Aufwand für Verzehr, im Tätigkeitsprofil aufweisen? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Einführung einer Polizeiverwaltungslaufbahn für Be amtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, deren Dienstposten im Tätigkeitsprofil keine Besonderheiten des Dienstes, insbesondere keinen Streifendienst, keinen Nachtdienst sowie keinen be sonderen Aufwand für Verzehr, aufweisen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7879 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Bei der Polizeizulage nach § 40 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in Verbindung mit Anlage 1 Teil II Nr. 3 ThürBesG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsge setz zu § 40 handelt es sich um eine sogenannte ämterprägende Zulage. Danach sind die Voraussetzun gen für eine Zulagenberechtigung lediglich auf die Zugehörigkeit zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes und die damit untrennbar verbundene Übertragung von maßgeblichen Aufgaben des Polizeivollzugsdiens tes beschränkt. Die Gewährung der Polizeizulage verlangt weder einen ausdrücklichen Funktionsbezug (dienstpostenkon krete Zuweisung) noch die tatsächliche Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben (vergleiche Bundes verwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009, 2 C 1/08, Rn. 12). Mit der Zulage sollen die mit einer her ausgehobenen Funktion verbundenen zusätzlichen Anforderungen abgegolten werden. Der Gesetzgeber kann dabei typisieren und für bestimmte Beamtengruppen in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Nur soweit im Zulagentatbestand auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt wird, ist hingegen der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich (ver gleiche Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2017, 2 B 53/17, Rn. 7). Mit Anlage 1 Teil II ThürBesG hat der Gesetzgeber die zugrunde zu legenden Zulagentatbestände norma tiv entschieden. Unter der Nr. 3 ist hierzu geregelt, dass Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuer fahndungsdienstes eine Polizeizulage erhalten. Eine funktionale oder aufgabenbezogene Einschränkung, wie etwa für Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung ausschließlich für Zei ten ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung (vergleiche Nr. 6), besteht für Polizeivollzugsbe amte insoweit nicht. Die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst als hinreichende Zulagenvoraussetzung wird auch noch einmal in Nr. 40.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsgesetz zu § 40 deutlich heraus gestellt. Danach entsteht der Stellenzulagenanspruch bereits mit der Verwendung des Besoldungsempfän gers in der maßgeblichen Beamtengruppe, wenn in der Zulagenregelung die Verwendung in einer bestimm ten Funktion nicht ausdrücklich gefordert ist. Dies ist vorliegend der Fall (Anlage 1 Teil II Nr. 3 ThürBesG). Mit der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im speziellen soll unter anderem honoriert werden, dass grundsätzlich alle Polizeivollzugsbeamten Aufgaben wahrnehmen, mit denen eine besonde re Verantwortung verbunden ist, zum Beispiel in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung einschneidende Entscheidungen treffen und unter Umständen Leben und Gesundheit zur Auf gabenerfüllung einsetzen zu müssen. Daneben dient die Zulage nach der Regelung in Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 (auch) einem Ersatz für die mit der Besonderheit des Dienstes verbundenen Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatz ist jedoch un beachtlich der gesonderten Erwähnung nur nachrangiger Zweck der Zulage. Primär dient die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben der finanziellen Anerkennung der oben genannten besonderen Heraushebungsmerkmale des Polizeivollzugsdienstes. Zu 1.: Unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen ist eine Unterscheidung und somit Erhebung von Dienstposten, die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere Streifendienst, Nachtdienst im Tätigkeitsprofil aufweisen, obsolet. Hinsichtlich der Wahrnehmung materieller Aufgaben des Polizeivoll zugsdienstes ist auf den unmittelbaren Sachzusammenhang aller Polizeibereiche im Sinne des gesetzlichen Auftrags (§ 2 Thüringer Polizeiaufgabengesetz) und das für alle Polizeivollzugsbeamten verbindlich gel tende Legalitätsprinzip abzustellen. Eine funktionsbezogene Differenzierung, etwa in unmittelbar wirkende vollzugspolizeiliche und diese unterstützende Tätigkeiten, ist daher weder rechtlich geboten noch objektiv möglich. Die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags ist eine selbstredende Grund annahme für alle Funktionen des Polizeivollzugsdienstes. 3 Drucksache 6/7879Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: Auf die Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Funktionen, soweit sie der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben dienen, sind grundsätzlich auch durch Polizeivollzugsbeamte wahrzunehmen. Aufgaben, die weit überwiegend administrative Aufgaben und Verwaltungstätigkeiten beinhalten, sind grundsätzlich dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen und werden daher durch Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes ausgeübt. Die Einführung einer Polizei verwaltungslaufbahn wird somit nicht als erforderlich angesehen. Maier Minister Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: