30.10.2019 Drucksache 6/7884Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. November 2019 Struktur der Abwasserentsorgung in der Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" (Landkreis Weimarer Land) Die Kleine Anfrage 4125 vom 17. September 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung sollen Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören. Laut einer Veröffentlichung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" strukturiert sich die Abwasserentsorgung der Mitgliedsgemeinden wie folgt: Im Abwasserverband Grammetal sind die Gemeinden Hopfgarten, Mönchenholzhausen mit Niederzimmern, Nohra Ortsteil Utzberg Verbandsmitglieder. Beim Abwasserbetrieb Weimar sind die Gemeinden Isseroda und Nohra mit Ortsteil Obergrundstedt und Ulla. Eigenstandorte sind demnach Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Ottstedt am Berge und Troistedt. Die Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" wird gemäß des Beschlusses des Landtags vom 12. September 2019 über das Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften in eine Landgemeinde umgewandelt. Die Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal " und deren Mitgliedsgemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung sind entgegen der Regelung in § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung die Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Ottstedt am Berge und Troistedt zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung nicht Mitglied in einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit? 2. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden wann und mit welchem Ergebnis eingeleitet, damit die benannten Gemeinden gemäß der Regelung in § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung Mitglied in einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden? 3. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen werden eingeleitet, damit die benannten Gemeinden gemäß der Regelung in § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung Mitglied in einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden? 4. Mit welcher Begründung wurden beziehungsweise werden keine entsprechenden rechtsaufsichtlichen Maßnahmen eingeleitet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7884 5. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Landesregierung die Schließung des Schlachthofs am Standort Nohra auf die Abwasser entsorgung beim Abwasserbetrieb Weimar der Gemeinde Nohra? 6. Unter welchen Bedingungen kann die Stadt Weimar die Zweckvereinbarung zur Abwasserentsorgung mit der Gemeinde Nohra kündigen? 7. In welcher Form und mit Fördermitteln aus welchem Förderprogramm kann die Landesregierung gegebenenfalls den Rückbau von Abwasserentsorgungsanlagen im Zusammenhang mit der Schließung des Schlachthofs am Standort Nohra unterstützen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Ottstedt am Berge und Troistedt sind bislang nicht Mitglied eines Wasserver- und Abwasserentsorgungszweckverbandes, weil die dafür erforderlichen Entscheidungsfindungen verschiedener kommunaler Gremien trotz rechtsaufsichtlicher Unterstützung noch nicht abgeschlossen sind. Zu 2.: Die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen umfassten umfangreiche Beratungen der Gemeinden. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3. und 4.: Weitergehende rechtsaufsichtliche Maßnahmen erscheinen vor dem Hintergrund, dass sowohl die genannten Gemeinden als auch die Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" zum 31. Dezember 2019 mit dem 2. Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz 2019 aufgelöst werden, gegenwärtig nicht notwendig. Zu 5.: Die Schließung des Schlachthofes am Standort Nohra führte zu einer deutlichen Verringerung der Abwasserfracht und gemäß des Eigenkontrollberichts 2018 des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu einer Auslastung von circa zehn Prozent der Gesamtkapazität der Kläranlage. Die Abwasserbehandlung erfolgt störungsfrei und die wasserrechtlich festgelegten Überwachungswerte werden eingehalten. Zu 6.: In § 4 der Zweckvereinbarung ist ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum Ende eines Jahres vorgesehen. Nach Inkrafttreten des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 sind auch dessen Bestimmungen zu beachten. Zu 7.: Ein Förderprogramm für den Rückbau von Abwasserentsorgungsanlagen besteht in Thüringen nicht. Maier Minister Struktur der Abwasserentsorgung in der Verwaltungsgemeinschaft "Grammetal" (Landkreis Weimarer Land) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: