23.06.2015 Drucksache 6/805Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Juli 2015 Aus- und Weiterbildung von Notfallsanitätern Die Kleine Anfrage 300 vom 6. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Holbe "Weiterbildung von Rettungsassistenten gesichert ?" (Drucksache 5/8141) vom 27. August 2014 zeigte sich die Landesregierung zuversichtlich, dass ab Februar 2015 alle geplanten Kurse zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bzw. zur Weiterbildung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern angeboten werden können. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat das erste Ausbildungsjahr wie geplant begonnen und wenn nein, warum nicht? 2. Wie ist der Stand beim geplanten zweiten Ausbildungsjahrgang? 3. Welche Einigung wurde hinsichtlich der Finanzierung der Weiterbildung erzielt? 4. Wie plant die Landesregierung zu verhindern, dass die ausstehende Novellierung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 20. Dezember 2010 zu einer weiteren Verzögerung der Ausbildung und Weiterbildung führt? 5. Wurden die Lehrpläne für die Ausbildung zum Notfallsanitäter sowie für die Weiterbildung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern zwischenzeitlich erarbeitet, falls nein, warum nicht und wann kann mit den Lehrplänen gerechnet werden? 6. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr ein, dass durch die Verzögerungen bei den Weiterbildungsmöglichkeiten nicht alle der derzeit etwa 1.500 Rettungsassistenten rechtzeitig bis zum Stichtag 31. Dezember 2022 zu Notfallsanitätern qualifiziert wurden und somit nicht mehr in Zentralen Leitstellen  und Rettungsfahrzeugen eingesetzt werden können? 7. Werden alle  derzeit  bestehenden Lehrrettungswachen  in Thüringen weiterhin  eine  flächendeckende  Ausbildung zum Notfallsanitäter anbieten können? 8. Können ausgebildete Rettungsassistenten mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung, die als Rettungssanitäter angestellt sind und regelmäßig im roulierenden Vertretungsverfahren im Rettungsdienst eingesetzt werden, die Ergänzungsprüfung ohne eine weitere Ausbildung von 480 bzw. 960 Stunden ableisten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/805 9. Wie ist die Finanzierung der Weiterbildung zum Notfallsanitäter für ausgebildete Rettungsassistenten geregelt, wenn sie derzeit nicht als Rettungsassistent angestellt sind? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein, regelmäßiger Beginn des Ausbildungsjahres für die Notfallsanitäterausbildung ist der 1. September des jeweiligen Jahres. Die wesentlichen Fragen zu Kapazitäten, Finanzierung und Abrechnungswegen für die grundständige Ausbildung sind durch die Beteiligten des Rettungsdienstes (Kostenträger, Ausbildungsträger, zuständige Ressorts ) im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgemeinschaft "Organisation und Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung " unter Federführung des für Bildung zuständigen Ministeriums geklärt und wurden in einem Konsenspapier zusammengefasst. Dieses befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die Ausbildung  kann somit zum 1. September 2015 beginnen. Zu 2.: Der zweite Ausbildungsjahrgang wird zum 1. September 2016 beginnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Rettungsdienstgesetz werden die Kosten für die weitere Ausbildung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter von den Kostenträgern getragen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Die grundständige Ausbildung sowie die weitere Ausbildung für Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern sind durch die Regelungen des Notfallsanitätergesetzes sowie die zugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hinreichend geregelt. Die Regelungen des novellierten Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) tangieren die Ausbildung in Thüringen lediglich durch die staatliche Finanzhilfe für die Ausbildung an Schulen in freier Trägerschaft. Die Höhe dieser staatlichen Finanzhilfe hat indirekt Auswirkungen auf den Kostenanteil der schulischen Ausbildung an Schulen in freier Trägerschaft, der zwischen Kostenträgern des Rettungsdienstes und den Ausbildungsträgern abzurechnen ist. Das in der Antwort zu Frage 1 genannte Konsenspapier enthält daher in den Regelungen für die Schulkosten einen Vorläufigkeitsvermerk  für den Zeitraum bis zur Verabschiedung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier  Trägerschaft. Dieser Umstand ist den Kostenträgern bekannt. Eine Verzögerung des Ausbildungsbeginns ist hierdurch somit nicht zu erwarten. Für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Notfallsanitätergesetz ist keine staatliche Finanzhilfe vorgesehen. Die anfallenden Kosten gelten gemäß § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz bzw. § 18 Abs. 2 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kosten des Rettungsdienstes und werden von den Kostenträgern übernommen . Insofern ist die "weitere Ausbildung" von den Änderungen im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft nicht betroffen. Zu 5.: Der Lehrplan für die Notfallsanitäterausbildung ist fertiggestellt und durchläuft derzeit das Genehmigungsverfahren . Den beteiligten Ausbildungspartnern liegt die Entwurfsfassung seit März 2015 vor. Eine Veröffentlichung wird rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsjahres erfolgen. Für die weitere Ausbildung wird kein eigenständiger Lehrplan entwickelt, da hierfür nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausgewählte Inhalte der grundständigen Ausbildung zu Grunde liegen. Sie können demnach dem vorliegenden Lehrplan Notfallsanitäter entnommen werden. Zu 6.: Der größte Teil der Rettungsassistenten verfügt über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit und benötigt somit keine weitere Ausbildung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Notfallsanitätergesetz (480 bzw. 960 Stunden). Der konkrete Bedarf an weiteren Ausbildungen hängt einerseits von den Ergebnissen der für jeden Einzelfall zu beurteilenden Anerkennung von Tätigkeiten als Rettungsassistent sowie anderseits davon 3 Drucksache 6/805Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode ab, in welchem Umfang Rettungsassistenten die Möglichkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 4 Notfallsanitätergesetz nutzen, ohne Teilnahme an einer weiteren Ausbildung direkt die staatliche Prüfung abzulegen. Zu 7.: In Thüringen gibt es derzeit 42 Lehrrettungswachen, die eine Ermächtigung zur Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten besitzen. Ob alle Lehrrettungswachen derzeit ausbilden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Für eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Abs. 1 Notfallsanitätergesetz ist eine erneute Prüfung einschließlich Vorortbesichtigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen  und Notfallsanitäter sichergestellt werden kann. Dazu wurden - auch in Zusammenarbeit  mit den Trägern der praktischen Ausbildung - Mindestanforderungen erarbeitet, die auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes veröffentlicht sind. Bisher haben 23 Rettungswachen die Genehmigung als Lehrrettungswache nach dem Notfallsanitätergesetz beantragt. Davon wurden 18 Anträge genehmigt, fünf Anträge werden derzeit noch geprüft. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass weitere Anträge auf Erteilung der Genehmigung als Lehrrettungswache nach dem Notfallsanitärgesetz gestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann derzeit davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine flächendeckende Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter in Thüringen erfolgen kann. Zu 8.: Nach § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz ist die Teilnahme an der staatlichen Ergänzungsprüfung zur Notfallsanitäterin /zum Notfallsanitäter ohne weitere Ausbildung möglich, wenn eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin/Rettungsassistent bei Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass alle Personen, die gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die Qualifikation  als Rettungsassistentin/als Rettungsassistent besitzen und mit dieser Qualifikation zum 1. Januar 2014  mindestens fünf Jahre im Rettungsdienst tätig waren, zur staatlichen Ergänzungsprüfung ohne vorherige weitere Ausbildung zugelassen werden. Zu 9.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Dr. Klaubert Ministerin