24.06.2015 Drucksache 6/806Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Juli 2015 Fischwilderei und -diebstahl in Thüringen Die Kleine Anfrage 267 vom 15. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Kulturlandschaft ist seit Jahrhunderten geprägt von zahlreichen angelegten Fischaufzucht teichen und natürlichen Gewässern, die fischereilich bewirtschaftet werden. In den letzten Jahren bekla gen die Thüringer Fischzüchter und Sportfischervereine zunehmende Schäden durch Fischdiebstahl und Fischwilderei. Beides wurde in der Vergangenheit oft als Kavaliersdelikt abgetan. Tatsächlich entstehen durch organisierten Fischdiebstahl, aber auch in der Summe der Einzeltaten, erhebliche Verluste für Thü ringer Betriebe und Vereine. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen sind befugt, Fischereikontrollen an öffentlichen Gewässern in Thüringen durchzuführen (bitte aufgeschlüsselt nach Polizei, Ordnungsamt, Wasserschutzpolizei, Fischereibehörde, ehrenamtliche Fischereiaufseher, Sonstige)? 2. Wie viele Kontrollen haben diese Kontrolleure im Jahr 2014 durchgeführt? 3. Wie viele Verstöße gegen geltende Verordnungen und Gesetze wurden festgestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes)? 4. Wie hat sich die Gesamtzahl der festgestellten Verstöße in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr die Gesamtzahl der Verstöße angeben)? 5. Welche Art von Verstößen stellt aktuell nach Ansicht der Landesregierung das größte Problem dar? 6. Wie wurden die Verstöße geahndet (bitte aufschlüsseln nach Verwarngeld, Ordnungsgeld, Entzug des Jahresfischereischeines, Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Einzug von Fangmitteln, Einzug von gefangenen Fischen; Mehrfachnennungen möglich)? 7. Wie viele Anzeigen wegen Fischwilderei und Fischdiebstahl wurden im Jahr 2014 gegen unbekannt gestellt? In wie vielen Fällen konnten die Täter ermittelt werden? 8. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Täterkreis bei organisiertem Fischdiebstahl aus Zuchtteichen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Helmerich (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/806 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Institution Kontrollbefugnis Polizei Fischereikontrollen an öffentlichen Gewässern können alle im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Landes durch führen. Ordnungsamt/Fischereibehörde Die Fischereiaufsicht kann von der Obersten Fischereibehör de sowie den 23 unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt werden. Von drei unteren Fische reibehörden wurden regelmäßig Kontrollen zum Zwecke der Fi schereiaufsicht durchgeführt. Ehrenamtliche Fischereiaufseher Derzeit sind 1.268 ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellt. Zu 2.: Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher haben im Jahr 2013 12.747 Kontrolltage absolviert. Die Meldungen für das Jahr 2014 liegen bislang noch nicht vor. Die Anzahl der Kontrollen seitens Polizei und Ordnungs amt/Fischereibehörde werden statistisch nicht erfasst. Zu 3.: Art des Verstoßes Rechtsgrundlage Anzahl Fischereiausübung ohne im Besitz eines Fischereischei nes bzw. Fischereierlaubnisscheines zu sein (Fischwilderei) § 26 ThürFischG i. V. m. § 293 StGB 51 Fischereiausübung ohne Mitführung des Fischereischeines bzw. Fischereierlaubnisscheines § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Thür FischG 30 Mitführen fangfertiger Fischereigeräte § 44 ThürFischG 4 Missachtung von Fang u. Schonzeiten §§ 1, 2 ThürFischVO 10 Missachtung der Mindestmaße § 3 ThürFischVO 7 Ausübung der Fischerei mit mehr als 2 Handangeln § 14 Abs. 3 ThürFischVO 46 Nichtbeaufsichtigung ausgelegter Handangeln § 14 Abs. 4 ThürFischVO 51 Verwendung verbotener Fangmittel (lebender, falscher Kö der/Fische) oder Anwendung verbotener Fangarten § 15 Abs. 1, 2, 3 ThürFischVO 17 Falsche bzw. Verzögerung der Hälterung, Zurücksetzen der Fische nach der Hälterung in das Fanggewässer § 22 ThürFischVO 6 keine ordnungsgemäße Fangbuchführung/ Fangkarten/ feh lerhafte Fangstatistik § 27 Abs. 2 ThürFischVO 55 Gesamt: 247 Die Angaben basieren auf den Meldungen aus den Tätigkeitsberichten der ehrenamtlichen Fischereiaufse her für das Jahr 2013. Weitergehende Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 4.: Die Entwicklung der Gesamtzahl der festgestellten Verstöße kann der nachfolgenden Übersicht entnom men werden: 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Fischereiaufseher 307 257 287 261 230 362 219 162 247 noch keine Angaben Polizei (betrifft nur Fischwilderei) 25 25 33 31 65 60 37 48 36 30 3 Drucksache 6/806Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Probleme stellen Ordnungswidrigkeiten wie z. B. die Nichtbeaufsichtigung ausgelegter Handangeln, die Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Handangeln oder auch die nicht ordnungsgemäße Fangbuch führung dar. Zu 6.: Art der Ahndung Anzahl Verurteilung wegen Fischwilderei zu Geldstrafe (Angaben 2014) 5 eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren (Angaben 2013) 39 Abgeschlossene Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Verwarnungs- oder Bußgeld (Angaben 2013) 23 Zu 7.: Die Anzahl der Strafanzeigen wegen Fischwilderei (§ 293 StGB) und Fischdiebstahl wird statistisch nicht er fasst. Im Jahr 2014 haben die Thüringer Staatsanwaltschaften ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und 35 Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte wegen Fischwilderei (§ 293 StGB) re gistriert. Entsprechende statistische Angaben zum Fischdiebstahl werden statistisch nicht gesondert erfasst. Zu 8.: Der Landesregierung ist kein Fall des organisierten Fischdiebstahls bekannt. Keller Ministerin