01.07.2015 Drucksache 6/838Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Juli 2015 Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Die Kleine Anfrage 273 vom 17. April 2015 hat folgenden Wortlaut: In der Stadt Neustadt an der Orla besteht Klärungsbedarf hinsichtlich eines möglichen Rückforderungsanspruchs ohne Rechtsgrund gezahlter Dienstaufwandsentschädigung an den Bürgermeister. Dieser hat seit 1994 aufgrund von Wiederwahlen bis dato durchweg das Amt des Bürgermeisters inne. Letztmalig wurde jedoch während der ersten Kommunalwahlperiode im Jahre 1999 ein Beschluss über die zu zahlende Dienstaufwandsentschädigung gefasst. Weitere Beschlüsse des Stadtrats hierzu wurden in den darauf folgenden Kommunalwahlperioden nicht gefasst. Mit dem Rechnungsprüfungsbericht aus dem Jahr 2014 erhielt die Stadt den Hinweis, dass zumindest seit dem Jahre 2009 eine Dienstaufwandsentschädigung in konkreter Höhe ohne Rechtsgrund gezahlt wurde, da der letzte Beschluss hierüber eben aus dem Jahre 1999 stamme. In der Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage der Stadt Neustadt an der Orla beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen vertrat dieser die Auffassung, dass Beschlüsse über die Dienstaufwandsentschädigung kommunalwahlperiodenbezogen gelten . Demgegenüber vertritt jedoch die Kommunalaufsicht unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 3. November 2004 die Auffassung, dass die gezahlten Dienstaufwandsentschädigungen von dem Beschluss des Jahres 1999 gedeckt seien, der Beschluss aus dem Jahr 1999 kommunalwahlperiodenübergreifend gelte und die Dienstaufwandsentschädigung automatisch an gesetzlichen Erhöhungen teilnehme. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist § 1 Abs.1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) mit seiner Formulierung "jeweils" auszulegen? Gilt der grundsätzlich zu fassende Beschluss über die Höhe zu gewährender Dienstaufwandsentschädigung kommunalwahlperiodenbezogen, so dass es mit jeder Kommunalwahlperiode eines neuen Beschlusses bedarf, selbst wenn es sich um den Fall einer Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten handelt? 2. Wie ist § 1 Abs.1 Satz 2 ThürDaufwEV mit seiner Formulierung "jeweils" im Zusammenhang mit § 1 Abs.1 Satz 4 ThürDaufwEV zu verstehen, dass eine gesetzliche Fiktion in Höhe von 50 Prozent zulässiger Höchstbeträge eintritt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit ein Beschluss zustande kommt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/838 3. Nimmt die Dienstaufwandsentschädigung automatisch an gesetzlichen Erhöhungen teil oder bedarf es hierzu eines ausdrücklichen Beschlusses des kommunalen Organs, woraus sich eindeutig und unmissverständlich der Wille des Organs ergibt, dass die Dienstaufwandsentschädigung automatisch an gesetzlichen Erhöhungen teilnimmt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen Hintergrund der Kleinen Anfrage ist ein im Jahr 1999 vom Stadtrat der Stadt Neustadt an der Orla gefasster Beschluss über die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dieser enthielt nach Auskunft des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis die Festlegung, dass dem Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach § 2 Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV), der im Fall von Änderungen gemäß § 4 Satz 1 ThürDaufwEV im Thüringer Staatsanzeiger neu bekanntzumachen ist (§ 4 Satz 2 ThürDaufwEV), gewährt wird. Zu 1.: Die Formulierung "jeweils durch Beschluss" in § 1 Abs.1 Satz 2 ThürDaufwEV bezieht sich auf das (jeweilige ) Amt der in § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürDaufwEV angesprochenen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Gemeinschaftsvorsitzende, Landräte und Beigeordnete), für das jeweils durch das entsprechende Beschlussorgan eine Entschädigungshöhe festzusetzen ist. Es bedarf daher weder im Fall der Wiederwahl des Amtsinhabers noch bei Wahl einer anderen Person eines neuen Beschlusses, wenn für das Amt bereits eine Festsetzung in den vergangenen Amtsperioden erfolgt ist. Zu 2.: Die Bestimmung enthält eine Regelung für den Fall, dass ein Beschluss auf vergangene Wahlperioden beschränkt oder ein Amt neu eingerichtet wurde. Für bereits in vergangenen Wahlperioden bestehende Ämter , hinsichtlich derer eine Festsetzung über die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürDaufwEV erfolgt ist und nicht auf eine vergangene Wahlperiode beschränkt wurde, findet § 1 Abs. 1 Satz 3 ThürDaufwEV keine Anwendung. Zu 3.: Es bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses des zuständigen kommunalen Organs, der eine automatische prozentuale Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigung entsprechend einer gesetzlichen Erhöhung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B vorsieht. Dr. Poppenhäger Minister _GoBack