08.01.2015 Drucksache 6/84Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Januar 2015 Abschiebung und Abschiebungshindernisse I Die Kleine Anfrage 43 vom 10. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Laut Publikation der "Aktuellen Zahlen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge" vom September 2014 ist unter Berücksichtigung des Vergleichszeitraums im Vorjahr ein hoher Zuwachs an Erstanträgen und Folgeanträgen von Asylbewerbern zu verzeichnen. Die Gesamtschutzquote (Anerkennung als Asylberechtigter , Flüchtlingsschutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz [AsylVfG], subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG und Abschiebungsverbote) für alle Herkunftsländer betrug dabei im Monat September 2014 38,1 Prozent. Asylbewerber, deren Antrag auf Asyl in Deutschland unanfechtbar abgelehnt wurde, müssen zügig ausreisen . Geschieht dies nicht, hat die Abschiebung des Asylbewerbers zu erfolgen, soweit kein Abschiebungshindernis besteht. Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums werden derzeit zu wenige Asylbewerber aus Deutschland abgeschoben (vgl. hierzu exemplarisch die Berichterstattung in der Thüringer Allgemeine vom 23. Oktober 2014, Seite 2). Ich frage die Landesregierung: (bitte jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage, soweit in der Frage nicht ausdrücklich auf einen anderen Zeitraum abgestellt wird) 1. Wie hoch ist die Zahl der in Thüringen gemeldeten ausreisepflichtigen Ausländer? 2. Wie hoch ist die Zahl der in Thüringen gemeldeten ausreisepflichtigen Ausländer, welche nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet werden? 3. Wie hoch ist jeweils die Zahl der in Thüringen gemeldeten ausreisepflichtigen Ausländer, deren Duldung auf mindestens einen der folgenden Gründe gestützt ist: • fehlende Ausweis-/Passpapiere/Herkunft des Asylbewerbers ungeklärt, • keine Transportmöglichkeit, • formaler Abschiebungsstopp, • Familienmitglied befindet sich im Asylverfahren, dessen Ausgang abgewartet wird? 4. Wie hoch ist die Zahl der in Thüringen gemeldeten Ausländer mit vollziehbarer Ausreisepflicht, bei denen die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen (bezogen auf die bisher im Jahr 2014 vollzogenen Abschiebungen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/84 5. Wie lange beträgt im Durchschnitt der Zeitraum zwischen der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abschiebung und deren Vollzug? 6. Welche Gründe führten zur Verzögerung oder Vereitelung der Abschiebung? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zum Stichtag 30. November 2014 hielten sich nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister 2.681 ausreisepflichtige Personen in Thüringen auf. Zu 2.: Zum Stichtag 30. November 2014 hielten sich nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister 2.133 Duldungsinhaber in Thüringen auf. Zu 3.: Die Zahl der in Thüringen zum Stichtag 30. November 2014 gemeldeten Duldungsinhaber, differenziert nach den im Ausländerzentralregister aufgeführten Duldungsgründen, kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden: Duldungsgründe Personenzahl Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Abschiebungsstopp) 216 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 54 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (familiäre Bindung zu Inhabern von Duldungen wegen fehlender Reisedokumente) 35 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 1.002 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 614 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 8 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 63 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 141 Gesamt 2.133 Zu 4.: Vorbemerkung Bei Personen, deren Abschiebungen schon vollzogen worden sind, können die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht mehr vorliegen, sie lagen vielmehr bereits vor der Abschiebung vor. Aus diesem Grund wird der in Klammern stehende Teil der Fragestellung bei der Beantwortung der Frage unberücksichtigt gelassen. Zum Stichtag 20. November 2014 lagen der Zentralen Abschiebungsstelle im Thüringer Landesverwaltungsamt Akten von 453 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zum Zwecke der Abschiebung vor. Diese gliedern sich in 84 Personen zur Rückführung nach dem Dubliner Übereinkommen, das heißt, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sowie 369 Personen zur Durchführung sonstiger Abschiebungen. Zu 5.: Die Bearbeitungszeiten sind abhängig vom jeweiligen Herkunftsstaat sowie den persönlichen Umständen des Einzelfalls. In Fällen der Rückführung nach dem Dubliner Übereinkommen werden die Rückführungen im Durchschnitt innerhalb eines Monats nach Vorlage der Akten bei der Zentralen Abschiebungsstelle im Thüringer Landesverwaltungsamt durchgeführt. In allen anderen Fällen beträgt der Zeitraum bis zur Abschiebung in der Regel drei bis vier Monate. 3 Drucksache 6/84Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Nach Mitteilung der Zentralen Abschiebungsstelle im Landesverwaltungsamt führten insbesondere Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, Reiseunfähigkeit durch Erkrankung sowie der unbekannte Aufenthalt des abzuschiebenden Ausländers zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung. Lauinger Minister