09.01.2015 Drucksache 6/85Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Januar 2015 Identitätsfeststellungen nach § 14 PAG durch die Thüringer Polizei Die Kleine Anfrage 45 vom 30. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: In Thüringen ist die polizeiliche Maßnahme der Identitätsfeststellung im § 14 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) geregelt. Demnach kann eine solche Identitätsfeststellung aus unterschiedlichen Gründen geschehen , u. a. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Der Betroffene kann entsprechend § 14 Abs. 2 PAG festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann bzw. es können mitgeführte Sachen durchsucht werden. Das Verwaltungsgericht Gera hat am 27. August 2014 (Zeichen: 2 K 1391/13 Ge) eine Polizeimaßnahme für rechtswidrig erklärt, in der eine Identitätsfeststellung und anschließende Gewahrsamnahme mit der Gefahrenabwehr begründet wurde, ohne dass eine konkrete Gefahr vorgelegen habe. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Identitätsfeststellungen wurden jeweils in den Jahren 2012 und 2013 auf Grundlage des Polizeiaufgabengesetzes durchgeführt und welchen zahlenmäßigen Anteil hatten Maßnahmen entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG? 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Identitätsfeststellung eine konkrete Gefahr erfordert und gerade die Identitiätsfeststellung das taugliche Mittel sein muss, um die Gefahr abzuwehren und wie begründet sie ihre Auffassung im Lichte der oben benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera sowie der Kommentierung des Polizeiaufgabengesetzes durch Ebert/Honnacker/Seel, am angegebenen Ort § 14 Rn. 5 zum § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG? 3. Sind nach Auffassung der Landesregierung Identitätsfeststellungsmaßnahmen, die entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG erfolgen, dann rechtswidrig, wenn keine konkrete Gefahr vorliegt ? Wenn nein, wie wird das begründet? 4. Welche beispielhaften Situationen aus dem Thüringer Polizeialltag würden nach Auffassung der Landesregierung eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG rechtfertigen? 5. Wie ist die eine Gewahrsamnahme gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 PAG rechtfertigende "Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung" von anderen Ordnungswidrigkeiten abzugrenzen? 6. Reicht nach Einschätzung der Landesregierung eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus, um eine Gewahrsamnahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 PAG zu rechtfertigen und wie begründet sie ihre Auffassung? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/85 7. Inwiefern spielen neben der Vermittlung der Befugnis auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG auch die damit einhergehenden rechtlichen Grenzen in der polizeilichen Aus- und Fortbildung in Thüringen bei der Vermittlung von Theorie- und Praxiswissen eine Rolle und in welcher Form haben Urteile von Verwaltungsgerichten , wie das in der Vorbemerkung Genannte, Einfluss auf das künftige polizeiliche Handeln? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Statistische Erhebungen über Identitätsfeststellungen finden nicht statt. Zu 2.: Die Landesregierung stimmt mit dem Fragesteller dahingehend überein, dass für die Durchführung einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG eine konkrete Gefahr vorliegen muss. Zu 3.: ja Zu 4.: Es wird angemerkt, dass Fallkonstellationen, in denen eine Identitätsfeststellung allein zur Abwehr einer Gefahr ausreicht, eher selten sein dürften. Nachfolgendes Beispiel wäre denkbar: Die Polizei greift eine hilflose, geistig verwirrte Person auf. Die Identitätsfeststellung dient der Ermittlung ihres regelmäßigen Aufenthalts. Zu 5.: Als Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung sind solche zu betrachten, die mit erheblichen Gefahren für bedeutsame geschützte Rechtsgüter, wie z. B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von besonderem Wert, verbunden sind. Zu 6.: nein Ein Verstoß gegen § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten stellt regelmäßig keine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 PAG dar. Zu 7.: Die Darstellung der Grenzen einer Befugnisnorm gehört zur Vermittlung im Rahmen der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst. Gleiches gilt für die Fortbildung aller Laufbahngruppen. In Vertretung Götze Staatssekretär _GoBack