06.07.2015 Drucksache 6/858Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Juli 2015 Hinweisschilder "Zeulenrodaer Meer" Autobahn A 9 Anschlussstelle Schleiz Nord/ Dittersdorf Die Kleine Anfrage 318 vom 12. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: An der Landesstraße L 1077 Anschlussstelle Schleiz Nord/Dittersdorf befinden sich touristische Hinweis schilder mit der Kennzeichnung "Zeulenrodaer Meer". In geringer Entfernung zu dieser Anschlussstelle be findet sich das "Thüringer Meer". Dieses ist als Deutschlands größte Stauseeregion bekannt und gilt als be liebtes Ausflugsziel für Touristen. Zudem besitzt es aufgrund seiner Größe einen höheren touristischen Wert als die Stauseeregion um Zeulenroda. Daher wäre eine gleichrangige Hinweisbeschilderung gerechtfertigt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer ist für die Aufstellung von touristischen Hinweisschildern (mit braunem Untergrund) an Autobahnen sowie Autobahnabfahrten verantwortlich? 2. Wer kann die Errichtung solcher Schilder beantragen? 3. Welche Voraussetzungen bzw. Anforderungen müssen für die Anbringung solcher Schilder erfüllt werden? 4. Gibt es bestimmte Entfernungsregelungen zwischen einem Ausflugsziel und der Anbringung eines Schil des als Hinweis für diesen Ort? 5. Sind an der genannten Anschlussstelle Hinweisschilder mit der Aufschrift "Thüringer Meer" geplant? 6. Gibt es die Möglichkeit genaue Kilometerangaben zum "Thüringer Meer" auf den Hinweisschildern anzubringen? 7. Wie hoch sind die Kosten für ein Hinweisschild dieser Art? 8. Wer finanziert diese Hinweisschilder? 9. Gibt es hierfür eine Landesförderung oder andere Fördermöglichkeiten? 10. Wer hat die Aufstellung der oben konkret benannten Schilder veranlasst? 11. Wer hat die oben konkret benannten Hinweisschilder "Zeulenrodaer Meer" finanziert? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/858 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 6. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die technische Aufstellung touristischer Hinweisschilder ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Zu 2.: Grundsätzlich kann jeder die Errichtung beantragen. Im Regelfall erfolgt dies durch den jeweiligen Betrei ber, Tourismusverbände etc. Zu 3.: Für die Aufstellung von touristischen Unterrichtungstafeln an Autobahnen sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Richtlinien für die touristische Beschilderung 2008 (RtB 2008) und die Verfahrenshinweise des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 7. Okto ber 2010 zur RtB 2008 entsprechend zu beachten. Die Festlegungen, welche Ziele gemäß RtB 2008 touristisch bedeutsam sind, trifft die Thüringer Tourismus GmbH (TTG). Sie bewertet auf Antrag jedes touristische Ziel anhand spezieller Kriterien. Die touristischen Ziele werden dafür anhand eines Fragebogens bewertet und im Ergebnis in eine der von ihr entwickelten drei touristischen Kategorien eingeordnet. Die Kategorie bestimmt, in welchem Umkreis die touristische Be schilderung möglich ist (Kategorie 1 = 10 Kilometer; Kategorie 2 = 5 Kilometer; Kategorie 3 = 3 Kilometer). Nur für die Kategorie 1 ist eine Mindestpunktzahl von 60 Punkten festgelegt als Voraussetzung für die Auf stellung von touristischen Unterrichtungstafeln auf der Autobahn. Die Liste aller eingestuften touristischen Ziele wird bei der TTG geführt und fortgeschrieben. Zu 4.: Gemäß RTB 2008 darf die Entfernung des touristischen Ziels von einer Autobahnanschlussstelle nicht wei ter als 10 Kilometer (Luftlinie) betragen. In den in der Antwort zu Frage 3 genannten Verfahrenshinweisen des Thüringer Ministeriums für Bau, Lan desentwicklung und Verkehr wurde festgelegt, dass Ausnahmen von der Entfernungsregel (weiter als 10 Ki lometer) möglich sind, wenn das touristische Ziel in der Bewertung der TTG mindestens 60 Punkte erreicht. Zu 5.: Ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung touristischer Unterrichtungstafeln (Zeichen 386.3 StVO) mit dem Inhalt "Thüringer Meer" liegt dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) als zuständige Straßenverkehrsbehörde für Bundesautobahnen nicht vor. Insofern ist derzeit keine Aufstel lung der Zeichen 386.3 StVO mit o. g. Inhalt geplant. Von der TTG wurde hierzu mitgeteilt, dass hinsichtlich der Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzepts "Thüringer Meer" auch die Möglichkeit der Aufstellung einer entsprechenden Unterrichtungstafel im Rah men von Gesprächen erörtert wurde. Hierbei hat die TTG dahingehend beraten, dass die Thüringer Richtli nie zur touristischen Ausschilderung konkrete Ziele und keine Regionen bzw. "Werbebegriffe" erfordert. Eine Zielbeschreibung "Thüringer Meer" wird von der Richtlinie nicht erfasst. Darüber hinaus hat die TTG dar auf hingewiesen, dass entsprechend der Empfehlung der Wassertourismuskonzeption Thüringen zunächst Produktentwicklung, Angebotsentwicklung und Infrastrukturentwicklung vorangetrieben werden sollen, be vor ein umfassender und teurer Marketingprozess, der auch die Beschilderung umfasst, eingeleitet wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass an der Autobahn A 9 sowohl touristische Unterrichtungstafeln mit der Bezeichnung "Bleilochstausee" und "Hohenwartestausee" vorhanden sind; somit die Talsperren, die un ter dem Werbebegriff "Thüringer Meer" zusammengefasst werden. Zu 6.: Die Gestaltung der touristischen Unterrichtungstafeln ist in der RTB 2008 festgelegt. Eine Kilometeranga be ist danach nicht vorgesehen. 3 Drucksache 6/858Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Die Kosten pro touristischer Unterrichtungstafel belaufen sich je nach Ausführung und Standort im Durch schnitt auf 2.700 Euro brutto. Zu 8.: Gemäß § 51 StVO hat derjenige die Kosten zu tragen, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt. Zu 9.: Eine Möglichkeit der Förderung touristischer Unterrichtungstafeln/Zeichen besteht nicht. Zu 10.: Die Thüringer Vogtland Tourismus e.V. hat den Antrag auf Aufstellung einer touristische Unterrichtungsta fel "Zeulenrodaer Meer" (Zeichen 386.3 StVO) gestellt. Im Ergebnis der Bearbeitung des Antrags wurde im Bereich der Bundesautobahn A 9 vom Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr die verkehrsrechtliche An ordnung zur Errichtung der touristischen Unterrichtungstafel "Zeulenrodaer Meer" erlassen. Im Bereich des nachgeordneten Straßennetzes sind für die verkehrsrechtliche Anordnung des Zeichens 386.1 StVO die je weiligen unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Stadt Zeulenroda) zuständig. Zu 11.: Gemäß § 51 StVO trägt der Antragsteller, hier der Thüringer Vogtland Tourismus e.V., Goetheallee 17, 07937 Zeulenroda-Triebes, sämtliche Kosten. Keller Ministerin