03.07.2015 Drucksache 6/865Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Juli 2015 Zustand des Friedhofsgeländes des ehemaligen Landesfachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen Die Kleine Anfrage 325 vom 27. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: Durch Anfragen von Bürgern wurde hingewiesen, dass das Friedhofsgelände des ehemaligen Landesfach krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen sich in einem unwürdigen Zustand be findet. So wird unter anderem von Grabschändungen und Vandalismus berichtet. Laut Vorinformationen wurde das Gelände vom Thüringer Liegenschaftsmanagement verwaltet. Auf der Inseratenseite des Lie genschaftsmanagements ist das Objekt jedoch nicht zu finden. Ich frage die Landesregierung: 1. Befindet sich das beschriebene Objekt noch in Landesbesitz und wenn nein, an wen wurde es zu wel chem Zeitpunkt veräußert? 2. Falls das Objekt noch in Landesbesitz ist: In welchem Zustand befindet sich das Objekt? 3. Falls sich das Objekt noch in Landesbesitz befindet: Welche Nutzung strebt man hierfür an? 4. Falls Frage 1 bejaht wird: Wie geht man und wie will man künftig mit dem noch ersichtlichen Friedhofs gelände umgehen? 5. Wie sollte nach Meinung der Landesregierung mit ehemaligen, aber noch erkennbaren Friedhöfen um gegangen werden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Grundstücke Flurstück 3037/2 (Friedhofskapelle), Flurstück 3037/3 (Friedhof) und Flurstück 3038/4 (Zu wegung) stehen im Eigentum des Freistaats Thüringen. Zu 2.: Durch den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA) erfolgt auf den o. g. Grundstü cken die Verkehrssicherung. Die Friedhofskapelle ist von Vandalismus betroffen; sie wird regelmäßig bau K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Floßmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/865 lich gesichert. Die auf dem Grundstück aufstehenden Bäume sind standsicher. Im Bedarfsfall werden Maß nahmen zur Gefahrenabwehr veranlasst. Zu 3: Für die Liegenschaft besteht kein Landesbedarf. Es wird keine Nutzung durch das Land angestrebt. Zu 4: Der Landesbetrieb THÜLIMA wird weiterhin die Verkehrssicherung der Grundstücke vornehmen. Die Toten ruhe wird auch weiterhin gewährleistet. Zu 5: Der Umgang mit geschlossenen und aufgehobenen Friedhöfen erfolgt nach den Vorschriften des Thürin ger Bestattungsgesetzes und - soweit es sich um historische Friedhöfe handelt - nach den Vorschriften des Thüringer Denkmalschutzgesetzes. Keller Ministerin