08.01.2015 Drucksache 6/87Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Januar 2015 Bohrungen bei Gossel im Jonastal (Ilm-Kreis) Die Kleine Anfrage 48 vom 12. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Bericht der Thüringer Allgemeine vom 11. November 2014 bohrt seit einigen Tagen eine Fremdfirma auf dem Gosseler Plateau auf Privatgelände zwischen Gossel und Liebenstein. Das Gebiet ist demnach weiträumig abgesperrt und Sicherheitsleute gewähren keinen Zutritt. Die Öffentlichkeit ist offensichtlich nicht umfassend über die Vorgänge informiert. Bereits im Frühjahr 2014 soll laut Recherchen bei Gossel im Auftrag des gleichen un bekannten Auftraggebers gebohrt worden sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Bohrungen auf dem Gosseler Plateau auf einem Privatgelände zwischen Gossel und Liebenstein insbesondere zu deren Gründen und dem Auftraggeber vor und welche Ziele haben nach dem Kenntnisstand der Landesregierung diese Bohrungen? 2. In welcher Höhe und mit welcher Zielstellung wird die nachgefragte Bohrung möglicherweise durch wen finanziell gefördert? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen die Bohrungen, wer hat gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Genehmigung für die Bohrungen erteilt und welche Auflagen wurden dabei im Zusammenhang mit der Genehmigung möglicherweise erteilt? 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, bis zu welchem Zeitpunkt die Bohrungen abgeschlossen sind? 5. Wann ist mit einer Bekanntgabe der Ergebnisse der Bohrungen zu rechnen? 6. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Öffentlichkeit welche Informationsansprüche zu den nachgefragten Bohrungen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/87 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Auftraggeber der Bohrungen ist eine israelische Stiftung. In der jüdischen Kultur haben Zeugnisse bzw. die Gewissheit über den Verbleib von Angehörigen einen sehr hohen Stellenwert. Ziel der Stiftung ist es, Hinterbliebenen von Holocaust-Opfern bei der Suche nach Hinweisen auf das Schicksal von Angehörigen und auf bis heute verschwundenen Familienbesitz zu unterstützen. Im Rahmen solcher Recherchen stieß die Stiftung auf Hinweise zu unterirdischen Objekten auf dem Plateau von Gossel und vermutet dort die sterblichen Überreste von Häftlingen oder weiterer Zeugnisse hierzu. Ziel der Bohrungen ist es, Aufschluss darüber zu geben, ob es dort solche unterirdischen Hohlräume gibt. Zu 2.: Durch die Landesregierung erfolgt keine finanzielle Förderung. Ob und in welchem Umfang die Bohrungen eventuell durch Dritte finanziell gefördert werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 3.: Die Bohrungen wurden durch die untere Wasserbehörde des Ilm-Kreises auf Grundlage von § 49 Wasserhaushaltsgesetz mit Datum 17. Oktober 2013 und 15. Oktober 2014 genehmigt. Es wurden mit dieser wasserrechtlichen Erlaubnis nur ein Bohren ohne Spülung (Hammerbohrverfahren mit Druckluft) unter Vorgabe einer maximalen Tiefe genehmigt, der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen verboten sowie eine Bewachung der Technik außerhalb der Betriebszeiten (Verhinderung Dieseldiebstahl) und eine sachgerechte Verwahrung der Bohrungen gefordert. Zu 4.: Die Bohrarbeiten wurden am 7. November 2014 abgeschlossen. Zu 5.: Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Stiftung Ergebnisse ihrer Untersuchungen der Öffentlichkeit vorzustellen beabsichtigt, liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 6.: Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen richtet sich nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 und nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012. Das Thüringer Umweltinformationsgesetz ist anwendbar, wenn es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt. Dies sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürUIG z. B. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft usw.; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die vorgenannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die vorgenannten Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Handelt es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen, ist das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz anwendbar. Der Schutz öffentlicher Belange ist geregelt in § 7 ThürIFG sowie § 8 ThürUIG, der Schutz privater Belange in § 9 ThürIFG sowie § 9 ThürUIG. Der Antrag auf Informationszugang ist unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen, soweit der Schutz öffentlicher oder privater Belange entgegensteht und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt. Hierzu zählen z. B. der Schutz personenbezogener Daten und schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sowohl nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz als auch nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz besteht lediglich der Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die tatsächlich bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Siegesmund Ministerin