18.02.2015 Drucksache 6/91Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. März 2015 Gerabergs Haushalt 2015 verliert durch einen Gewerbesteuer-Hebesatz unter dem Landesdurchschnitt Schlüsselzuweisungen des Landes Die Kleine Anfrage 78 vom 17. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Geraberg (Ilm-Kreis) hat laut einem Bericht des Freien Wortes, Lokalausgabe Ilmenau, vom 12. Dezember 2014 den Haushalt für das Jahr 2015 beschlossen und dabei einen Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 340 Prozent festgesetzt. Laut dem Bürgermeister erhebe die Gemeinde Geraberg somit Steuern unter dem Landesdurchschnitt, dagegen würden die Landeszuweisungen geringer. Laut § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ("Steuerkraftmesszahl") wird für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert. Durch die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 340 Prozent in Geraberg verliert die Gemeinde somit an Schlüsselzuweisungen des Landes. Sowohl die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer wie auch für die Gewerbesteuer wirke sich auch auf die zu zahlende Kreisumlage aus. Die Gemeinde Geraberg unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Beschluss hat die Gemeinde Geraberg nach Kenntnis der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Haushalt 2015 hinsichtlich der Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer gefasst? Wie bewertet die Landesregierung diesen Beschluss? 2. In welcher finanziellen Höhe hat die Gemeinde Geraberg in den Jahren 2013 und 2014 Schlüsselzuweisungen des Landes erhalten? 3. In welcher finanziellen Höhe verzichtet die Gemeinde Geraberg durch die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 340 Prozent für das Jahr 2015 auf Schlüsselzuweisungen des Landes? 4. Welche konkreten finanziellen Auswirkungen hat die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer wie auch die Gewerbesteuer in der Gemeinde Geraberg auf die zu zahlende Kreisumlage? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/91 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (Beschluss Nr. 51112/2014) hat der Gemeinderat der Gemeinde Geraberg einstimmig der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan einschließlich Anlagen zugestimmt. Da es sich hierbei um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handelt, ist eine Bewertung der Landesregierung hierzu nicht angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Zu 2.: Die Gemeinde Geraberg hat Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2013 und 2014 wie folgt erhalten: 2013: 495.955,50 Euro 2014: 496.593,30 Euro Zu 3.: Die Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 340 vom Hundert hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen, da diese unter Zugrundelegung des einheitlichen fiktiven Hebesatzes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) berechnet werden. Zu 4.: Auch auf die Kreisumlage hat die Festsetzung der Hebesätze keine Auswirkungen. Diese bemisst sich nach den Umlagegrundlagen und damit gemäß § 25 Abs. 4 ThürFAG nach Schlüsselzuweisungen und Steuerkraftmesszahlen , die wiederum u.a. auf den einheitlichen fiktiven Hebesätzen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürFAG aufbauen. Dr. Poppenhäger Minister