14.08.2015 Drucksache 6/932Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. August 2015 Einnahmeverluste von Thüringer Kommunen aus Konzessionsabgaben Die Kleine Anfrage 378 vom 9. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Durch bundesrechtliche Regelungen sind Energiegroßverbraucher von der sogenannten Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) befreit. EEG-Umlage-befreite Unternehmen müssen jedoch auch keine Konzessionsabgabe für die Durchleitung der Energie an die betroffene Kommune zahlen. In der Folge haben die Kommunen erhebliche Einnahme verluste bei der Konzessionsabgabe. Ich frage die Landesregierung: 1. Einnahmeverluste in welcher konkreten Höhe haben die Thüringer Kommunen durch die Konzessionsbefreiung für EEG-Umlage-befreite Unternehmen? 2. Inwieweit haben die betroffenen Kommunen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund, der diese Befreiung ja beschlossen hat? 3. Ist aus Sicht der Landesregierung die Konzessionsbefreiung für EEG-Umlage-befreite Unternehmen noch zeitgemäß? Was kann und will in diesem Zusammenhang die Lan desregierung im kommunalen Interesse tun? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung ist nur ein Fall aus dem Jahr 2012 bekannt, in dem die Befreiung eines Sondervertragskunden von der Konzessionsabgabe zu Einnahmeverlusten auf Seiten einer Thüringer Kommune geführt hat. Es handelt sich dabei um die Gemeinde Niedergebra, die sich seinerzeit einem Rückforderungsbegehren seitens des konzessionierten Netzbetreibers in Höhe von rund 25.000 Euro ausgesetzt sah. Zu 2.: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992. Einschlägige Vorschrift über die Befreiung von der Konzessionsabgabe ist § 2 Abs. 4 KAV für Stromkunden bzw. § 2 Abs. 5 KAV für Gaskunden. Eingedenk der Tatsache, dass es sich bei diesen Regelungen um geltendes Bundesrecht handelt, das vor seinem Inkrafttreten einer rechtsförmlichen Prüfung unterzogen und dessen Rechtmäßigkeit bisher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurde, erscheinen kommunale Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund ausgeschlossen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/932 Zu 3.: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Befreiungsregelung in § 2 Abs. 4 und 5 der KAV nicht an die Inanspruchnahme der "Besonderen Ausgleichsregelung" aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz anknüpft , sondern vielmehr ein Unterschreiten des sogenannten Grenzpreises, d.h. des von Sondervertragskunden im Durchschnitt entrichteten Strompreises, erfordert. Privilegierungen bei der EEG-Umlage aufgrund der "Besonderen Ausgleichsregelung" können allerdings dazu führen, dass der "Grenzpreis" leichter unterschritten wird. Zwischen der Befreiungsregelung der KAV und der "Besonderen Ausgleichsregelung" nach Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht daher ein faktischer, aber kein rechtlicher Zusammenhang. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass sich die Methode zur Berechnung der Konzessionsabgabe, wie sie seit 1992 in der KAV verankert ist, bewährt hat und gegenwärtig keiner Änderung bedarf. Eine solche Änderung könnte im Übrigen auch nur durch die Bundesregierung herbeigeführt werden, da es sich bei der KAV um Bundesrecht handelt. Siegesmund Ministerin