24.08.2015 Drucksache 6/956Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. September 2015 Verwendung der Investitionspauschale nach § 1 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes Die Kleine Anfrage 384 vom 9. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 7. Mai 2015 wurde das o.g. Gesetz um Regelungen ergänzt, welche den Thüringer Kommunen im Jahr 2015 weitere finanzielle Mittel zusichern. Dadurch erhalten die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte in 2015 eine investive Zuweisung in Höhe von 18,51 Euro pro Einwohner. Für die Stadt Schlotheim bedeutet dies bemessen an der Einwohnerzahl eine Investitionspauschale in Höhe von 70.245,45 Euro. Die Verwendung der Investitionspauschale ist in § 1 Abs. 3 des Gesetzes abschließend geregelt . Erst unter Nummer 3 ist dort die Schuldentilgung als eine Verwendungsmöglichkeit angegeben. Die Stadt Schlotheim hat aufgrund finanzieller Probleme schon seit mehreren Jahren weder einen beschlossenen Haushaltsplan noch eine beschlossene Haushaltssatzung. Sie ist Empfängerin von Bedarfszuweisungen . Eine konkrete Regelung der Mittelverwendungspflicht für Investitionspauschalen ausschließlich für Schuldentilgung ist für diese Fälle im Gesetz nicht enthalten. Ich frage die Landesregierung: 1. Verhält es sich nach Kenntnis der Landesregierung so, dass die örtliche Kommunalaufsicht im UnstrutHainich -Kreis der Stadt Schlotheim wie in 2014 jetzt wieder in 2015 vorschreibt, dass die o.g. Investitionspauschale komplett für die Schuldentilgung zu verwenden ist? 2. Wird nach Auffassung der Landesregierung damit auch die kommunale Selbstverwaltung ausgehebelt? 3. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird, können dann die Stadträte doch selbstständig entscheiden, wie die Investitionspauschale in 2015 entsprechend der drei im Gesetz vorgeschriebenen Möglichkeiten zu verwenden ist? 4. Aus welchen Finanzmitteln soll bzw. könnte die Stadt Schlotheim ansonsten notwendige und unabweisbare Investitionen, z.B. für die Instandsetzung von Straßen und Gehwegen oder für den Kindergarten, aufbringen (keine neuen Baumaßnahmen), wenn nicht aus der Investitionspauschale nach § 1 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz? 5. Wie beurteilt die Landesregierung die unter Frage 1 benannte Anweisung der örtlichen Kommunalaufsicht hinsichtlich von Haftungsfragen, z.B. der Verkehrssicherungspflicht, wenn der Stadt die jetzt zufließenden Mittel dafür entzogen würden und somit dringende Maßnahmen nicht erfolgen könnten und gegebenenfalls Bürger/Nutzer von öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Verkehrsflächen zu Schaden kämen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/956 6. In welchen weiteren Landkreisen schreibt die öffentliche Kommunalaufsicht Gemeinden ohne rechtsgültigen Haushalt oder Gemeinden in der Haushaltskonsolidierung vor, dass die o.g. Investitionspauschale ausschließlich für die Schuldentilgung zu verwenden ist? 7. Welche Städte und Gemeinden betreffen diese unter Frage 6 benannten Anweisungen konkret? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 24. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse bezüglich einer solchen Aussage vor. Nach Aussage der zuständigen Kommunalaufsicht wurde der Stadt Schlotheim im Jahr 2015 weder eine entsprechende Auskunft noch eine entsprechende Anordnung erteilt. Zu 2., 4. und 5.: Zu den Fragen 2, 4 und 5 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Über die Verwendung der Investitionspauschale im Haushalt können unter Beachtung der Regelungen des § 1 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz sowie der sonstigen einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen die Stadträte entscheiden. Zu 6.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass dies in anderen Landkreisen der Fall ist. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär