01.09.2015 Drucksache 6/983Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. September 2015 Keine Jahresrechnung 2014 in der Stadt Arnstadt Die Kleine Anfrage 415 vom 23. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Entgegen der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung, wonach die Jahresrechnung in nerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinde rat vorzulegen ist, ist die Stadt Arnstadt diesem bislang für die Jahresrechnung 2014 nicht nachgekommen. Die Stadt Arnstadt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen hat die Stadt Arnstadt entgegen der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Thüringer Kom munalordnung bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Jahresrechnung 2014 dem Stadtrat vorgelegt? 2. Welche Rechtsfolgen entstehen daraus und wie werden diese begründet? 3. Welche Maßnahmen muss die Kommunalaufsicht wann einleiten, damit die Stadt Arnstadt ihrer gesetz lichen Verpflichtung nach Vorlage einer Jahresrechnung nachkommt? 4. Wie wird begründet, dass möglicherweise kein rechtsaufsichtliches Handeln geboten ist? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gründe dafür, dass dem Stadtrat noch keine Jahresrechnung 2014 vorgelegt wurde, sind der zustän digen unteren Rechtsaufsichtsbehörde nicht bekannt. Zu 2.: Die Rechtsfolgen können von der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde erst dann abschließend eingeschätzt werden, wenn ihr die Gründe bekannt sind. Zu 3.: Die untere Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die Kleine Anfrage zum Anlass, die Stadt Arnstadt um Auskunft zu bitten, warum dem Stadtrat noch keine Jahresrechnung 2014 vorgelegt wurde. Weiterhin soll der Bür K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/983 germeister auf die gesetzliche Verpflichtung des § 80 Abs. 2 ThürKO hingewiesen werden und über die Umsetzung berichten. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister