Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz ("Kleiner Waffenschein")
Kleine Anfrage
Eingereicht von:, CDU
Raymond WalkBeantwortet von:Ministerium für Inneres und Kommunales
Veröffentlicht am 14.04.2016
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