Abweichende Auslegung bei der Beantragung von Untersuchungshaft und die Auslegung von Haftgründen gemäß § 112 StPO durch die Staatsanwaltschaften
Kleine Anfrage
Eingereicht von:, AfD
Mario LehmannBeantwortet von:Ministerium für Justiz und Gleichstellung
Veröffentlicht am 09.07.2018
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