Vorhaltung einer bestimmten Anzahl von professionellen Ordnern eines Bewachungsunternehmens im Sinne der BewachungsVO durch die zuständige Sicherheitsbehörde bei öffentlichen Veranstaltungen
Kleine Anfrage
Eingereicht von:, SPD
Ronald MormannBeantwortet von:Ministerium für Inneres und Sport
Veröffentlicht am 26.11.2018
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