Grundsatz der Vorherigkeit der Vorlage der Haushaltssatzung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO
Kleine Anfrage
Eingereicht von:, Bündnis 90/Die Grünen
Franziska SchubertBeantwortet von:Staatsministerium der Finanzen
Veröffentlicht am 19.01.2016
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