Syrische Studierende und Promovierende, die nach dem 01. Februar 2013 ein Studium im Freistaat Sachsen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen haben
Kleine Anfrage
Eingereicht von:, Bündnis 90/Die Grünen
Petra ZaisBeantwortet von:Staatsministerium des Innern, Staatsministerium der Justiz
Veröffentlicht am 19.04.2016
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